Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1129/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1129/2012

Urteil vom 16. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Steueramt,

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
Steuerbezug (Schlussrechnung 2009),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichterin,
vom 3. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Das Steueramt der Stadt Y.________ stellte X.________ (nachfolgend auch: der
Pflichtige) am 26. März 2010 die Schlussabrechnung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 zu. Ausgehend von einer Steuerschuld von Fr. 14'405.70
einerseits, der Rückerstattung von Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr.
11'407.90 und einer bereits geleisteten Steuerzahlung von Fr. 12'182.85
andererseits, wurde ein Überschuss von Fr. 9'185.05 zugunsten des Pflichtigen
ermittelt; das Steueramt überwies ihm dieses Guthaben am 19. März 2010 samt
Zinsen von Fr. 298.55.

Auf Einsprache gegen die Schlussabrechnung vom 26. März 2010 hin stellte das
Steueramt der Stadt Y.________ dem Pflichtigen am 11. November 2011 eine neue
Schlussabrechnung zu. Angesichts einer Korrektur des steuerbaren Vermögens
resultierte neu eine Steuerschuld von noch Fr. 13'879.65, sodass nach
Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen, Vergütungen und Rückerstattung ein
Nettosteuerguthaben von Fr. 209.50 sowie Zinsen von Fr. 306.60, insgesamt Fr.
516.10, zugunsten des Pflichtigen resultierte. Eine gegen diese neue
Schlussabrechnung erhobene Einsprache an das Steueramt der Stadt Y.________
blieb erfolglos, ebenso der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs an
das Kantonale Steueramt Zürich (Rekursentscheid vom 21. Februar 2012). Mit
Urteil der Einzelrichterin vom 3. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Kantonalen Steueramtes
erhobene Beschwerde ab.

Mit vom 31. Oktober 2012 datierter, am 14. November 2012 bei der Post
aufgegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich Rückweisung des Urteils des
Verwaltungsgerichts zwecks Vornahme einer Ausgleichszinsberechnung von 2% an
Fr. 508.05 über 592 Tage und Neubeurteilung der falsch berechneten brutto
Rückvergütung; eventuell eine "generelle Revision" am Urteil des
Verwaltungsgerichts. Aufgrund seiner Berechnungen kommt der Beschwerdeführer
zum Schluss, anstelle eines Betrags von Fr. 516.10 hätte ihm (bei korrekter
Zinsberechnung) ein solcher von Fr. 525.90 zurückerstattet werden müssen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs.
1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f.
mit Hinweisen) oder die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE
35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351
f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer
Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten
Berechnungen zur Kenntnis genommen; es hielt dafür, dass damit die behauptete
Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnungen des Kantonalen Steueramtes, mangels
gezielten Eingehens darauf, nicht aufgezeigt werden könnten; zudem erläuterte
es, auf welcher Grundlage Letztere beruhten, wobei es die Notwendigkeit der
Aufteilung der Zinsberechnung in einzelne Zeitperioden erwähnte (E. 1.6). Auf
diese zentrale Erwägung des angefochtenen Urteils geht der Beschwerdeführer
nicht bzw. nur unzureichend ein. Auch sonst sind seine Ausführungen nicht
geeignet um darzulegen, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht qualifiziert
unkorrekte Sachverhaltsermittlung, eine mit dem Beschwerdeführer zustehenden
verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbare Anwendung kantonalen Rechts oder
sonst wie die Verletzung schweizerischen Rechts vorwerfen liesse.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller