Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1122/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1122/2012

Urteil vom 13. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA,

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 4. Mai 2012 das Gesuch des 1965
geborenen deutschen Staatsangehörigen X.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ab und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2012 nicht
ein, weil innert Rechtsmittelfrist (und auch nachher) keine gültige
Rekursbegründung vorgelegt worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich seinerseits trat auf die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde
mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. Oktober 2012 nicht ein. Es hielt fest,
dass innert der Beschwerdefrist keine Begründung nachgereicht worden sei und
auch keine Nachfrist für eine Verbesserung anzusetzen sei; im Übrigen wäre der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion mangels Rechtsfehlers auch bei einer
Anhandnahme der Beschwerde nicht zu kassieren gewesen.
Mit vom 7. November 2012 datiertem Schreiben erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde
gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung
oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als
rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wird bloss
gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rechtsschrift eingereicht wird, welche den
formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt, d.h. die Begehren
und deren Begründung enthält; als gesetzlich bestimmte Frist (Art. 47 Abs. 1
BGG) kann sie nicht erstreckt werden, um dem Beschwerdeführer das Nachreichen
der Begründung zu ermöglichen.

2.2 Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss
Sendungsverfolgung der Post am 10. Oktober 2012 per Postfach zugestellt worden.
Die Frist begann am 11. Oktober 2012 zu laufen und endigte am 9. November 2012,
einem Freitag. Eine Beschwerde hätte spätestens an jenem Tag bei der
Schweizerischen Post eintreffen müssen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ist
die Beschwerdeschrift am 7. November 2012 bei der ausländischen Post aufgegeben
worden; sie gelangte am 11. November 2012 an die Grenzstelle des
Bestimmungslands (Schweiz) und mithin verspätet an die Schweizerische Post.
Ohnehin aber erweist sich die Rechtsschrift vom 7. November 2012 als blosse
Beschwerdeanmeldung, womit allein um Einräumung der Möglichkeit ersucht wird,
eine gesetzeskonforme Begründung nachzuliefern. Selbst wenn sie rechtzeitig bei
der Schweizerischen Post aufgegeben worden wäre, fehlte es offensichtlich an
einer hinreichenden Beschwerdebegründung.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller