Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1115/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1115/2012

Urteil vom 11. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 5. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der kosovarische Staatsangehörige X.________ (geb. 3. Januar 1989) reiste im
April 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

 Am 3. Oktober 2006 verurteilte das Jugendgericht Bern-Mittelland X.________
unter anderem wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessung
von 14 Tagen.

 Ab 8. September 2008 befand sich X.________ in Untersuchungshaft und ab 30.
Juli 2009 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII
Bern-Laupen vom 31. März 2010 wurde er unter anderem wegen vorsätzlicher
schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung sowie mehrfach bandenmässig
und teilweise unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes (in
der Zeit vom 3. Dezember 2006 bis 21. Januar 2007) zu einer Freiheitsstrafe von
achteinhalb Jahren verurteilt. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und
schwerer Körperverletzung erfolgte aufgrund einer körperlichen
Auseinandersetzung am 29. August 2008 zwischen dem Beschwerdeführer (und
Mittätern) und einem Drogenverkäufer, der in der Folge seinen Verletzungen
erlag. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären
Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Seit 23. August 2010 befindet sich
X.________ zum Vollzug der Massnahme im Massnahmezentrum Uitikon, wo er am 26.
August 2011 in die halboffene Abteilung übertrat und eine Volllehre in der
Schreinerei absolviert.

B.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 widerrief das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung
von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

 Dagegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg bei der Polizei- und
Militärdirektion und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2012
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
5. Oktober 2012 aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
zu belassen und von dessen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.

 Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, hat
mit Verweis auf die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts auf Stellungnahme
verzichtet. X.________ hat sich mit Eingabe vom 2. Februar 2013 zu den
Vernehmlassungsantworten geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario],
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat
des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Eingabe einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. BGE 138 I 49
E. 7.1 S. 51) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art.
97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem
voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an
der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).

2.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre
dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz
widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei es keine Rolle spielt, ob
die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).

2.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich jedoch nur,
wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die
entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.;
vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011
vom 21. November 2011 E. 3.3 und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr.
41548/06], Ziff. 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des
Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 33 f. mit
Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei
der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34
ff. mit Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI
YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht,
insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1
ff., 4 ff.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 31. März 2010 unter anderem
wegen mehrerer Raubüberfälle, vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und
fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt.
Damit besteht nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG unbestrittenerweise
ein Grund, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.

3.2. Zu Recht ging die Vorinstanz von einem ausländerrechtlich sehr schweren
Verschulden des Beschwerdeführers aus und schloss unter anderem aufgrund der
wiederholten und immer schwereren Straffälligkeit sowie der bestehenden
Rückfallgefahr auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz aus. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren nichts mehr ein, weshalb diesbezüglich auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch, der Bewilligungswiderruf verletze Art. 8 EMRK
und sei unverhältnismässig. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu einseitig
auf das Sicherheitsinteresse der Schweiz abgestellt und die privaten Interessen
ungenügend berücksichtigt.

4.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von fünf Jahren in die Schweiz und ist
hier aufgewachsen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, kann aber trotz langer
Aufenthaltsdauer (wobei seit 2008 in Unfreiheit) nicht von einer gelungenen
Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Was der Beschwerdeführer,
der sich als überdurchschnittlich integriert betrachtet, diesbezüglich
vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen seiner Behauptung kann aus
dem Umstand, dass er bis zu seinem dreizehnten Altersjahr während drei Jahren
Mitglied eines Fussballklubs war, nichts betreffend seine Integration als
Erwachsener abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer absolviert im
Massnahmevollzug eine Schreinerlehre, womit ihm nach seiner Entlassung - ob in
der Schweiz oder im Heimatland - beruflich ein Neuanfang bevorsteht. Dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz günstiger sein mögen und der
Beschwerdeführer hier allenfalls bessere Berufschancen hätte, ist
ausländerrechtlich nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer spricht die
heimatliche Sprache und sein Heimatland ist ihm aufgrund von
Besuchsaufenthalten nicht völlig unbekannt. Wie aus den Strafakten hervorgeht,
pflegte er im Übrigen auch in der Schweiz Kontakte zu Kollegen aus dem Balkan.
Zudem besitzen seine Eltern im Kosovo unbestrittenermassen ein Haus, was auf
weiter bestehende Verbindungen der Familie zum Ursprungsland schliessen lässt
und die Eingliederung des Beschwerdeführers in die heimatlichen Verhältnisse
erleichtern wird. Gewiss wird es den Beschwerdeführer hart treffen, die Schweiz
verlassen zu müssen, und ihm nicht leicht fallen, im Kosovo Fuss zu fassen,
jedoch ist ihm die Ausreise in sein Heimatland nicht unzumutbar.

4.2. Was die vom Beschwerdeführer fgerügte Verletzung von Art. 8 EMRK
anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass und weshalb der
volljährige Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Beziehung zu seinen
Eltern und Geschwistern, die ausser der Mutter offenbar in der Schweiz
eingebürgert sind, nicht auf einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens
berufen kann.
Auf den Schutz des Familienlebens beruft sich der Beschwerdeführer aber vor
allem auch im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu seiner Freundin. Sie ist
italienische Staatsangehörige, lebt offenbar schon lange in der Schweiz und
verfügt vermutlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers begann die Beziehung zu seiner Freundin im Jahre 2008 und
damit nur kurze Zeit, bevor er in Untersuchungshaft genommen wurde. Die
Betroffenen haben folglich nie zusammen gelebt. Seither beschränkt sich die
Beziehung auf telefonische Kontakte und Begegnungen zusammen mit der Familie im
Rahmen der wöchentlichen Besuchszeiten im Massnahmezentrum. Es kann daher
keineswegs von einer eheähnlichen Beziehung gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer hat zwar Heiratsabsichten geäussert, aber konkrete Bemühungen
sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt,
unter welchen Voraussetzungen sich aus einer partnerschaftlichen Beziehung ein
Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ergeben kann, und hat zu Recht
erwogen, dass vorliegend keine unter den Schutzbereich dieser
staatsvertraglichen Bestimmung fallende Beziehung gegeben ist. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht
zu erschüttern.

 Abgesehen davon, gilt der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht
uneingeschränkt (vgl. Ziff. 2). Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen,
dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers unter
Umständen abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der
Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft
führt. Die Schwere der Straffälligkeit sowie das Verschulden des
Beschwerdeführers und das nicht hinzunehmende Rückfallrisiko liessen eine
solche Rücksichtnahme indessen vorliegend nicht zu. Im Übrigen war der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verlobung bereits zu achteinhalb Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden und das Widerrufs- und Wegweisungsverfahren
war im Gange. Seine Freundin musste folglich schon damals damit rechnen, dass
sie die Beziehung zum Beschwerdeführer nach dessen Entlassung nicht in der
Schweiz wird leben können (vgl. dazu Urteile 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E.
3.3.3; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3 sowie die Urteile des
EGMR Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 § 57 und Rodrigues da
Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 § 39).

4.3. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers
überwiegt somit sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Freundin/
Verlobten und Angehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die
(familiäre) Beziehung deshalb eventuell nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218; zu der hier zwar
nicht anwendbaren Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis
auf BGE 110 Ib 201). Die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme erweist sich
als verhältnismässig.

5.

5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch
Staatsvertragsrecht verletzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werden.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben