Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1114/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1114/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. A.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
4. B.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
5. C.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
6. D.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002
Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (Kosovare; geboren 1977) reiste im Familiennachzug 1992 in die
Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1995 heiratete er seine
Landsfrau Y.________, welche am 29. November 1999 eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Das Ehepaar hat vier Kinder (geboren 1999, 2001, 2003, 2009).
X.________ wurde vom Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend:
Migrationsamt) 2003 und 2007 verwarnt: Anlass bildeten Betreibungen,
Verlustscheine und Strafverfügungen. Am 6. April 2010 lehnte das Migrationsamt
es ab, die offenbar noch vor 2008 beantragte Aufenthaltsbewilligung von
X.________ und seiner Familie zu verlängern. Die Verwaltungsbeschwerde war
erfolglos. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht wies die Streitsache
zur weiteren Abklärung (Medizinische Versorgung der Hüftleiden von zwei Kindern
in Kosovo, Auswirkungen des türkischen Minderheitsstatus in Kosovo) an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zurück. Nach weiteren
Abklärungen wies dieses die Verwaltungsbeschwerde ab; die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragen X.________ und seine Familie, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. September 2012 aufzuheben, das
Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und
eventualiter die Ausreisefrist zu verlängern. Die vorinstanzlichen Akten wurden
beigezogen.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im
vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art.
108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet:
Aufenthaltsbewilligungen sind Ermessensbewilligungen (Art. 4 ANAG; Art. 33 Abs.
3 AuG [SR 142.20]); diese räumen den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf jene
ein. Die Beschwerdeführer machen auch keine anspruchsbegründende
völkerrechtliche Norm bzw. - unter Berücksichtigung ihrer Eingabe als
Laienbeschwerde - Umstände geltend, welche auf eine solche Norm schliessen
lassen. Entsprechend Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Insofern ist
zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG).
Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer u.a. ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art.
115 lit. b BGG). Das rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch eine spezielles
Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein
(BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Wie bereits ausgeführt, besteht kein
rechtlich geschütztes Interesse aufgrund Gesetzesrecht. Grundrechte und
bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien werden nicht geltend gemacht
und sind auch keine ersichtlich. Insofern kann auch auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Dementsprechend tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung.
Das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass