Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1113/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1113/2012

Urteil vom 12. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich.

Gegenstand
Ausschluss aus dem Studiengang Master of Science in Quantitative Finance,
Fristwiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 21. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ begann im Herbstsemester 2009 den Joint Degree Master-Studiengang
"Quantitative Finance" an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich und am Departement Mathematik der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich, wobei die Universität als "Leading House"
fungiert. Mit Verfügung vom 21. März 2011 schloss die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät X.________ wegen Überschreitens der
maximalen Anzahl zulässiger Fehlversuche bzw. auch im Wiederholungsfall
ungenügender Bewertung der Masterarbeit vom Studiengang aus. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am
2. Februar 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob X.________
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; die vom 29. Februar
2012 datierte Rechtsschrift wurde am 10. März 2012 durch die ukrainische Post
in Odessa abgestempelt. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des
Einzelrichters vom 21. März 2012 darauf nicht ein, weil sie erst am 15. März
2012, nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Schweizerische Post gelangt war.
Am 8. Oktober 2012 reichte X.________ beim Bundesgericht ein
Fristwiederherstellungsgesuch ein. Er erwähnte, er habe eine Einschreibesendung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2012, trotz einem
diesbezüglichen per 4. Mai 2012 unterzeichneten Rückschein, nie erhalten. Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2012 wurde X.________ über die Modalitäten eines
Fristwiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG informiert. Am 15.
Oktober 2012 wurde er bei einer persönlichen Vorsprache beim Bundesgericht
ergänzend über die verfahrensrechtliche Lage belehrt, wobei klargestellt wurde,
dass Gegenstand eines Rechtsmittels an das Bundesgericht allein die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2012 bilden könne. Mit
Fristwiederherstellungsgesuch und Beschwerde vom 29. Oktober 2012 beantragt
X.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2012 sei
aufzuheben, gleich wie die Verfügung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
vom 21. März 2011 und der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 2. Februar 2012.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Als einziger anfechtbarer Entscheid fällt die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 21. März 2012 in Betracht (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die deren Empfang
bestätigende Unterschrift vom 4. Mai 2012 auf dem Rückschein von einer zur
Entgegennahme berechtigten Person stamme. Wie es sich damit verhält, namentlich
ob - gegebenenfalls - ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 BGG vorläge, kann dahingestellt bleiben, ist doch auf die Beschwerde aus
einem anderen Grund nicht einzutreten.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid
auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen
Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (
BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Recht, namentlich auf §§ 53
und 70 in Verbindung mit §§ 11 und 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG). Danach beträgt die Frist zur Einreichung
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht 30 Tage; sie beginnt am Tag nach der
Eröffnung des Beschlusses der Rekurskommission zu laufen (vorliegend Eröffnung
am 11. Februar 2012, erster zählender Tag 12. Februar 2012, Fristende 12. März
2012); sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht
selber eintreffen oder aber zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben
sein (im vorliegenden Fall Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 15. März
2012); die Postaufgabe bei einer ausländischen Post (die Aufgabe der an das
Verwaltungsgericht adressierten Beschwerdeschrift bei der ukrainischen Post ist
vorliegend mit Poststempel für den 10. März 2012 dokumentiert) genügt zur
Fristwahrung nicht.
Der Beschwerdeführer erwähnt zwar diese gesetzlichen Bestimmungen. Seinen
Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass und wie das
Verwaltungsgericht bei deren Anwendung und durch die Annahme, die Beschwerde
sei verspätet erhoben worden, schweizerisches Recht verletzt bzw. gegen welche
verfassungsmässigen Rechte es dabei verstossen haben könnte. Namentlich bleibt
unerfindlich, inwiefern sich mit den Darlegungen in der Beschwerdeschrift über
die für die ukrainische Post geltenden Regeln das Eintreffen der am 10. März
2012 (Samstag) in Odessa aufgegebenen Sendung bei der Schweizerischen Post erst
am 15. März 2012 widerlegen bzw. eine frühere Übergabe an diese fingieren
liesse.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller