Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1110/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                 
{T 0/2}
                               
2C_1110/2012, 2C_1111/2012

Urteil vom 17. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
Z.________ SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Michael Barrot und Dr. Markus
Schott,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg.

Gegenstand
2C_1110/2012
Kantonssteuern 2002, Nachsteuern und Steuerhinterziehung,

2C_1111/2012
Direkte Bundessteuer 1998 und 2002, Nachsteuern und Steuerhinterziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof,
vom 28. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Gegenüber der Z.________ SA, B.________, legte die Kantonale Steuerverwaltung
Freiburg mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2010 folgende Nachsteuern fest: Fr. 650.-- nebst Fr. 172.40
Verzugszins (Kantonssteuern der Steuerperiode 2002) und Fr. 7'100.80 Nachsteuer
nebst Fr. 3'958.-- Verzugszins (direkte Bundessteuer 1995B, 1997, 1998 und
2002); gleichzeitig ergingen wegen vollzogener Steuerhinterziehung Bussen von
Fr. 650.-- (Kantonssteuern) und Fr. 7'100.-- (direkte Bundessteuer).

B.
Die von der Z.________ SA gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hat
der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 28. September
2012 teilweise gutgeheissen. Er hat festgestellt, dass das Recht zur
Festsetzung der Nachsteuer für die Perioden 1995 und 1997 verjährt und das
Hinterziehungsverfahren bezüglich dieser Perioden einzustellen sei. Im Übrigen
hat er die Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.

C.
Am 7. November 2012 hat die Z.________ SA gegen das Urteil des
Steuergerichtshofs Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht erhoben. Sie stellt in Bezug auf die Staatssteuer 2002 (Verfahren
2C_1110/2012) sowie die direkte Bundessteuer 1998 und 2002 (2C_1111/2012) den
Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil vom 28. September 2012 ebenso wie die
Verfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009 aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Steuergerichtshof bzw.
an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen.

D.
Die Kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung (für den Bereich der
direkten Bundessteuer) sowie der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit weiteren Eingaben halten die Z.________ SA einerseits, die Kantonale
Steuerverwaltung Freiburg, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der
Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg andererseits an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:
I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend Kantonssteuern und direkte
Bundessteuer vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die Beschwerdeführerin
ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Das ist zulässig,
sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird und
aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten sind und wie zu
entscheiden ist (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II 553 E. 4.2).
Das Bundesgericht seinerseits eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn
sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer streitig sind,
um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor,
die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen. Das
rechtfertigt sich auch hier, weil es um den gleichen Sachverhalt geht, sich
dieselben Parteien gegenüberstehen, die Materie steuerlich harmonisiert ist und
sich identische Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil 2C_603/2012, 2C_604/2012 vom
10. Dezember 2012 E. 1).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen ein (End-) Urteil einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig
(vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 2
lit. d und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

1.3. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die
Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung richtet, da diese durch das Urteil
des Steuergerichtshofs ersetzt worden sind (sog. Devolutiveffekt, vgl. u.a. BGE
134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4.1. Unerlässlich ist dabei u.a., dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die
Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren
vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S.
749).

1.4.2. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier nur
in beschränktem Umfang vor, weil eine solche Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nur am Rande erfolgt. Das gilt insbesondere dort,
wo die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend
macht. Der Steuergerichtshof hat sich mit dieser bereits vor ihm erhobenen Rüge
eingehend beschäftigt. Mit dessen Erwägungen dazu befasst sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, sondern gibt - mit Ausnahme eines
einzigen zusätzlich eingefügten Satzes - wörtlich das bereits in der Beschwerde
an die Vorinstanz Ausgeführte wieder. Das vermag den Begründungserfordernissen
nicht zu genügen.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren tatsächliche
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV u. BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S.
5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine qualifiziert unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch den Steuergerichtshof: Dieser habe ihre geprüfte
und extern revidierte Buchhaltung in keiner Weise berücksichtigt, sondern sie
pauschal und ohne Begründung als unerheblich qualifiziert; auch habe er weitere
von ihr angebotene Beweismittel zu Unrecht ausser Acht gelassen; insgesamt habe
er den Sachverhalt aktenwidrig und krass einseitig zu ihren Ungunsten
festgestellt. Die Rüge erweist sich indessen in mehrfacher Hinsicht als
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:

2.2.1. Unzutreffend scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es
dem Bundesgericht obliege, aufgrund eines Vergleichs des angefochtenen Urteils
mit der vor dem Kantonsgericht eingereichten Beschwerde festzustellen,
inwiefern der Steuergerichtshof den Sachverhalt allenfalls falsch ermittelt
haben könnte. Gerade das hat indessen die Beschwerdeführerin im Einzelnen
darzulegen. Soweit sie sich in ihren Vorbringen nicht differenziert mit den im
angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen auseinandersetzt,
vermag ihre Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu
genügen (vgl. dazu schon oben E. 1.4).

2.2.2. Die Rüge erweist sich weiter überall dort als unbegründet, wo die
Beschwerdeführerin sich damit begnügt, den Feststellungen der Vorinstanz bloss
ihre eigene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht entgegenzusetzen, statt
konkret und spezifisch aufzuzeigen, dass der vom Steuergerichtshof ermittelte
Sachverhalt geradezu offensichtlich unrichtig ist (vgl. oben E. 2.1).

 Das Kantonsgericht hat im Einzelnen dargelegt, welche Aufwandpositionen als
geschäftsmässig nicht begründet zu qualifizieren seien und hat sich eingehend
mit den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese
vermag nicht nachzuweisen, dass die fraglichen Aufwände entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz geschäftsmässig begründet waren. Sie reicht weder
relevante Auszüge aus ihrer Buchhaltung ein, noch legt sie dar, inwiefern ihre
Darlegungen durch einzelne Buchungsvorgänge belegt werden könnten. Sie
unterlässt es, von den Steuerbehörden fälschlicherweise nicht berücksichtigte
relevante Unterlagen konkret zu benennen. Ihre Ausführung, wonach es bei
Unternehmensgruppen üblich sei, dass Kosten von Gruppengesellschaften in einem
ersten Schritt von anderen Gruppengesellschaften übernommen würden, bevor diese
effektiv oder über eine Umlage weiterverrechnet würden, vermag ihr ebenfalls
nicht zu helfen. Massgebend ist, dass sie die behaupteten Abläufe vor
Bundesgericht nicht belegt. Auch damit, dass sie ausführt, sie habe angeboten,
Nachweis über alle effektiven Spesenabrechnungen der letzten 10 Jahre auf
Verlangen zu erbringen, erbringt sie den erforderlichen Nachweis für
qualifiziert unrichtige tatsächliche Feststellungen durch die Vorinstanz nicht.

2.3. Das Bundesgericht hat demnach vom Sachverhalt auszugehen, wie er von der
Vorinstanz ermittelt worden ist.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie zeigt
indessen nicht auf, welche von ihr genannten Argumente der Steuergerichtshof zu
Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Ihrem Vorbringen, wonach es ihr nicht
erlaubt worden sei, sich an der Sachverhaltsermittlung weiter zu beteiligen,
fehlt jede Grundlage, hatte sie es doch während dem ganzen Verfahren in der
Hand, die geschäftsmässige Begründetheit der aufgerechneten Aufwandpositionen
zu belegen. Genauso wenig vermag sie darzutun, dass der allfällige Einsatz von
Steuerkommissaren mit französischer Muttersprache zu Problemen geführt hätte.
II. Direkte Bundessteuer

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei zu Unrecht ein Nachsteuerverfahren
durchgeführt worden.

 Der Steuergerichtshof hat jedoch die Anwendung von Art. 151 DBG im
Zusammenhang mit den spezifischen Einzelposten jeweils umfassend, sorgfältig
und zutreffend geprüft (vgl. zu den von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen in Bezug auf diese Bestimmung sowie u.a. Art. 123 Abs. 1 DBG,
Art. 124 Abs. 2 DBG, Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 130 Abs. 1 DBG: Urteil 2C_494
/2011 vom 6. Juli 2012 in: StE 2012 B 72.25 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin macht - abgesehen von der bereits geprüften und verworfenen
Rüge, wonach der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei (vgl. oben E. 2) -
zu Recht nicht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien rechtsfehlerhaft.
Es kann daher ohne Weiterungen auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen
verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass zu Recht Nachsteuern erhoben
wurden. Im Masslichen ist die Nachsteuerfestsetzung nicht bestritten.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die Auferlegung einer Busse
wegen Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG.

 Die Vorinstanz hat sich mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, der dazu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. insb. die Urteile 2A.706/2006 vom 1. März 2007
E. 3.4; 2A.583/2004 vom 21. April 2005 E. 3.1; vgl. auch das Urteil 2C_223/2011
vom 13. September 2011 E. 3.3 zur Nachsteuer), deren Anwendung im vorliegenden
Fall und sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu eingehend
auseinandergesetzt. Diese legt nicht dar, inwiefern die betreffenden
Bestimmungen verletzt sein sollten. Ihre Ausführungen basieren im Wesentlichen
darauf, dass es an der unvollständigen Veranlagung mangle. Damit geht sie,
gemäss dem bereits Festgehaltenen, fehl. Das angefochtene Urteil erweist sich
somit auch in Bezug auf die Busse als rechtskonform.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Erhebung von Verzugszinsen
sei rechtswidrig, da diese aufgrund der unverhältnismässig langen
Verfahrensdauer Strafcharakter hätten.

 Die Vorinstanz hat sich mit der gleichen Rüge bereits auseinandergesetzt und
festgestellt, Verzugs- bzw. Ausgleichszinsen würden verschuldensunabhängig
festgesetzt und stellten ihrer Rechtsnatur nach keine Strafsanktionen dar. Dem
ist beizupflichten (vgl. auch Art. 151 Abs. 1 in fine DBG). Diese Zinsen
gleichen bloss den Umstand aus, dass ein Pflichtiger geschuldete Steuern mit
Verzögerung begleicht, was zur Folge hat, dass er einen entsprechenden
Zinsvorteil und der Fiskus im gleichen Ausmass einen Nachteil erleidet. Das
trifft auch hier zu, weshalb sich die Beschwerde hinsichtlich der Erhebung von
Verzugszinsen ebenfalls als unbegründet erweist.
III. Kantonssteuern

5.
Die in Bezug auf die kantonalen Steuern anwendbaren Vorschriften entsprechen
sowohl betreffend die Nachsteuern (Art. 192 des Freiburger Gesetzes vom 6. Juni
2000 über die Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1] und Art. 53 Abs. 1 StHG) wie
auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung (Art. 220 DStG und Art. 56 StHG)
denjenigen des DGB. Aus den zur direkten Bundessteuer dargelegten Gründen ist
die Beschwerde daher auch für die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_1110/2012 und 2C_1111/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.

3.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kantonssteuer abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben