Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1109/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1109/2012

Urteil vom 17. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
Y.________ SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Michael Barrot und Dr. Markus
Schott,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1998-2002, Nachsteuern und Steuerhinterziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg, Steuergerichtshof, vom 28. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Gegenüber der Y.________ SA, A.________, legte die Kantonale Steuerverwaltung
Freiburg mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2010 für die direkte Bundessteuer der Perioden 1995 bis 2002 folgende
Steuern fest: Nachsteuern von Fr. 24'090.25 (nebst Verzugszins von Fr.
11'377.05) und Strafsteuern von Fr. 24'000.-- wegen vollzogener
Steuerhinterziehung.

B.
Die von der Y.________ SA gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hat
der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 28. September
2012 teilweise gutgeheissen. Er hat festgestellt, die hinsichtlich der Perioden
1995 und 1996 vorgenommenen Aufrechnungen seien von der Pflichtigen
ausdrücklich anerkannt worden und endgültig in Rechtskraft erwachsen; das Recht
zur Festsetzung der Nachsteuer für die Periode 1997 sei verjährt und das
Hinterziehungsverfahren bezüglich der Perioden 1995 bis 1997 einzustellen. Im
Übrigen hat der Steuergerichtshof die Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf
eingetreten ist.

C.
Am 7. November 2012 hat die Y.________ SA gegen das Urteil des
Steuergerichtshofs Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht erhoben. Sie stellt in Bezug auf die direkte Bundessteuer
1998-2002 den Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil vom 28. September 2012
sowie die Verfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den
Steuergerichtshof bzw. an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen.

D.
Die Kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie der
Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

E.
Mit weiteren Eingaben halten die Y.________ SA einerseits, die Kantonale
Steuerverwaltung Freiburg, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der
Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg andererseits an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein (End-) Urteil einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig
(vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 2
lit. d und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).

1.2. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die
Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung richtet, da diese durch das Urteil
des Steuergerichtshofs ersetzt worden sind (sog. Devolutiveffekt, vgl. u.a. BGE
134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3.1. Unerlässlich ist dabei u.a., dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die
Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren
vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S.
749).

1.3.2. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier nur
in beschränktem Umfang vor, weil eine solche Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nur am Rande erfolgt. Das gilt insbesondere dort,
wo die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend
macht. Der Steuergerichtshof hat sich mit dieser bereits vor ihm erhobenen Rüge
eingehend beschäftigt. Mit dessen Erwägungen dazu befasst sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, sondern gibt - mit Ausnahme eines
einzigen zusätzlich eingefügten Satzes - wörtlich das bereits in der Beschwerde
an die Vorinstanz Ausgeführte wieder. Das vermag den Begründungserfordernissen
nicht zu genügen.

 Aus dem gleichen Grund sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht in anderen (Einzel-) Punkten unzulässig, z.B. wenn sich die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem "Gehalt M.________" mit der
diesbezüglichen eingehenden Würdigung durch das Kantonsgericht nicht wirklich
auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen nur das bereits vor dem
Steuergerichtshof Vorgetragene wiederholt.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren tatsächliche
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV u. BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S.
5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine qualifiziert unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch den Steuergerichtshof: Dieser habe ihre geprüfte
und extern revidierte Buchhaltung in keiner Weise berücksichtigt, sondern sie
pauschal und ohne Begründung als unerheblich qualifiziert; auch habe er weitere
von ihr angebotene Beweismittel zu Unrecht ausser Acht gelassen; insgesamt habe
er den Sachverhalt aktenwidrig und krass einseitig zu ihren Ungunsten
festgestellt. Die Rüge erweist sich indessen in mehrfacher Hinsicht als
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:

2.2.1. Unzutreffend scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es
dem Bundesgericht obliege, aufgrund eines Vergleichs des angefochtenen Urteils
mit der vor dem Kantonsgericht eingereichten Beschwerde festzustellen,
inwiefern der Steuergerichtshof den Sachverhalt allenfalls falsch ermittelt
haben könnte. Gerade das hat indessen die Beschwerdeführerin im Einzelnen
darzulegen. Soweit sie sich in ihren Vorbringen nicht differenziert mit den im
angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen auseinandersetzt,
vermag ihre Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu
genügen (vgl. dazu schon oben E. 1.3).

2.2.2. Die Rüge erweist sich weiter überall dort als unbegründet, wo die
Beschwerdeführerin sich damit begnügt, den Feststellungen der Vorinstanz bloss
ihre eigene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht entgegenzusetzen, statt im
Einzelnen und spezifisch aufzuzeigen, dass der vom Steuergerichtshof ermittelte
Sachverhalt geradezu offensichtlich unrichtig ist (vgl. oben E. 2.1), z.B.
hinsichtlich der Aufrechnung der Naturalien X.________ jun.

2.2.3. Unzureichend ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, der
Steuergerichtshof habe keinen substantiierten Nachweis zugunsten seiner
tatsächlichen Feststellungen erbracht (z.B. im Zusammenhang mit dem
aufgerechneten Mietaufwand C.________). Damit weist sie nicht nach, dass das
Kantonsgericht den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt hat. Soweit
sie geltend macht, die blosse Behauptung des Bestehens einer geldwerten
Leistung könne nicht zu einer Beweislastumkehr führen, übersieht sie, dass es
der Steuergerichtshof (wie zuvor schon die Steuerbehörden) nicht bei blossen
Behauptungen hat bewenden lassen, sondern detailliert aufgezeigt hat, weshalb
er die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen abgelehnt hat. Bei
dieser Sachlage wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, den erforderlichen
Nachweis zu erbringen.

2.3. Zusammenfassend hat das Bundesgericht demnach uneingeschränkt vom
Sachverhalt auszugehen, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie zeigt
indessen nicht auf, welche von ihr genannten Argumente der Steuergerichtshof zu
Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Ihrem Vorbringen, wonach es ihr nicht
erlaubt worden sei, sich an der Sachverhaltsermittlung weiter zu beteiligen,
fehlt jede Grundlage, hatte sie es doch während dem ganzen Verfahren in der
Hand, die geschäftsmässige Begründetheit der aufgerechneten Aufwandpositionen
zu belegen. Genauso wenig vermag sie darzutun, dass der allfällige Einsatz von
Steuerkommissaren mit französischer Muttersprache zu Problemen geführt hätte.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei zu Unrecht ein Nachsteuerverfahren
durchgeführt worden.

 Der Steuergerichtshof hat jedoch die Anwendung von Art. 151 DBG im
Zusammenhang mit den spezifischen Einzelposten jeweils umfassend, sorgfältig
und zutreffend geprüft (vgl. zu den von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen in Bezug auf diese Bestimmung sowie u.a. Art. 123 Abs. 1 DBG,
Art. 124 Abs. 2 DBG, Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 130 Abs. 1 DBG: Urteil 2C_494
/2011 vom 6. Juli 2012 in: StE 2012 B 72.25 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin macht - abgesehen von der bereits geprüften und verworfenen
Rüge, wonach der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei (vgl. oben E. 2) -
zu Recht nicht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien rechtsfehlerhaft.
Es kann daher ohne Weiterungen auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen
verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass zu Recht Nachsteuern erhoben
wurden. Im Masslichen ist die Nachsteuerfestsetzung nicht bestritten.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die Auferlegung einer Busse
wegen Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG.

 Die Vorinstanz hat sich mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, der dazu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. insb. die Urteile 2A.706/2006 vom 1. März 2007
E. 3.4; 2A.583/2004 vom 21. April 2005 E. 3.1; vgl. auch das Urteil 2C_223/2011
vom 13. September 2011 E. 3.3 zur Nachsteuer), sowie deren Anwendung im
vorliegenden Fall und sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu
eingehend auseinandergesetzt. Diese legt nicht dar, inwiefern die betreffenden
Bestimmungen verletzt sein sollten. Ihre Ausführungen basieren im Wesentlichen
darauf, dass es an der unvollständigen Veranlagung mangle. Damit geht sie,
gemäss dem bereits Ausgeführten, fehl. Soweit sie ausführt, die Aufrechnungen
beruhten lediglich auf einer unterschiedlichen Beurteilung von Leistungen mit
gemischtem Charakter durch die Pflichtige einerseits und die Steuerbehörden
andererseits, so ist ihr die Feststellung der Vorinstanz entgegenzuhalten,
wonach sie über Jahre hinweg sowie systematisch private Aufwendungen übernommen
und auch sonst völlig unangemessene Leistungen erbracht hat. Dem Kantonsgericht
ist zuzustimmen, dass angesichts solcher Verhältnisse auf ein erhebliches
Verschulden der Verantwortlichen zu schliessen ist. Das angefochtene Urteil
erweist sich somit auch in Bezug auf die Busse als rechtskonform.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Erhebung von Verzugszinsen
sei rechtswidrig, da diese aufgrund der unverhältnismässig langen
Verfahrensdauer Strafcharakter hätten.

 Die Vorinstanz hat sich mit der gleichen Rüge bereits auseinandergesetzt und
festgestellt, Verzugs- bzw. Ausgleichszinsen würden verschuldensunabhängig
festgesetzt und stellten ihrer Rechtsnatur nach keine Strafsanktionen dar. Dem
ist beizupflichten (vgl. auch Art. 151 Abs. 1 in fine DBG). Diese Zinsen
gleichen bloss den Umstand aus, dass ein Pflichtiger geschuldete Steuern mit
Verzögerung begleicht, was zur Folge hat, dass er einen entsprechenden
Zinsvorteil und der Fiskus im gleichen Ausmass einen Nachteil erleidet. Das
trifft auch hier zu, weshalb sich die Beschwerde hinsichtlich der Erhebung von
Verzugszinsen ebenfalls als unbegründet erweist.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben