Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1105/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1105/2012

Urteil vom 5. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 3. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ (geb. 1979) stammt aus Nigeria. Er reiste erstmals im Jahr 2000
unter falscher Identität in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf
welches zuletzt die Schweizerische Asylrekurskommission nicht eintrat. Am 24.
Januar 2002 heiratete er die Schweizerin Y.________ (geb. 1980), worauf ihm
eine bis im Oktober 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

 Am 9. September 2002 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Am 19. September 2002
kam die gemeinsame Tochter A.Y.________ zur Welt. Im September 2003 ordnete die
damals zuständige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde) Kindesschutzmassnahmen an: Eine Beistandschaft wurde
errichtet und die Obhut, d.h. das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen, wurde den Eltern entzogen. Mit Urteil vom 25. Januar 2006 wurde die
Ehe geschieden. Die Tochter A.Y.________ wurde unter die elterliche Sorge von
X.________ gestellt. Die von der Vormundschaftsbehörde im September 2003
angeordneten Kindesschutzmassnahmen dauerten fort.
Aus der Beziehung von X.________ und der italienischen Staatsangehörigen
Z.________, welche er im Sommer 2002 kennengelernt hatte, ging am 4. Mai 2004
der gemeinsame Sohn B.Z.________ hervor.

B.

 Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde X.________ insgesamt dreizehn
Mal strafrechtlich verurteilt. Hierunter fielen eine Verurteilung zu 80 Tagen
Gefängnis wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.
Dezember 2003); eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (21. Mai 2008), eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (9. April 2010) sowie die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen à Fr. 50.-- wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung
sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (28. Oktober 2011). Weitere
Straferkenntnisse ergingen unter anderem wegen Hehlerei (2000; 10 Tage
Gefängnis bedingt), wegen Sachbeschädigung (2003; 10 Tage Gefängnis bedingt)
und wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (2006; 14 Tage Gefängnis).
X.________ wurde 2004, 2006 und 2007 ausländerrechtlich verwarnt.

C.

 Im Oktober 2010 ersuchte X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011
lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch vollständig ab. Ein
hiergegen gerichteter Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
blieb ohne Erfolg (Urteil vom 13. April 2012). Die daraufhin erhobene
Beschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Urteil vom 3. Oktober 2012
ab.

D.

 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 3. Oktober 2012 aufzuheben. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

 Mit Verfügung vom 22. November 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass
potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f. mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in einer nicht zum Vornherein
aussichtslosen Weise eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend, indem er sich auf
die Beziehung zu seiner Schweizer Tochter A.Y.________ sowie eine Beziehung zur
freizügigkeitsberechtigten Z.________ und dem gemeinsamen Sohn B.Z.________
beruft. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. BGE 138 I 49
E. 7.1 S. 51) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art.
97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem
voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an
der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht,
soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, bloss die bereits vor der
Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und seine eigene Würdigung der
Umstände appellatorisch jener der Vorinstanz entgegenzustellen. Dies ist
hinsichtlich der Vorbringen zu seinen familiären Kontakten, insbesondere
hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter, der Fall. Die Vorinstanz stellt
gestützt auf die Aussagen der Beiständin detailliert fest, in welchen Jahren
der Beschwerdeführer das Besuchsrecht in welchem Umfang wahrgenommen hatte.
Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts
seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
erfolgt (Art. 29 Abs. 2 BV), er belegt indessen in keiner Weise, wie sich die
Beziehung zu seiner Tochter massgeblich anders gestaltet haben soll, als die
Vorinstanz dies feststellt und inwiefern deren Ausführungen demnach als
offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511; 135
III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die
Gehörsverweigerungsrüge entbehrt demnach der erforderlichen Substanziierung.
Auf die entsprechenden Ausführungen kann nicht eingegangen werden; das
Bundesgericht bleibt an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden
(Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen vor den Vorinstanzen verweist
und diese in seiner Beschwerde nicht anführt, ist darauf praxisgemäss nicht
einzutreten. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit
Hinweisen; Urteile 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 1.3; 2C_1004/2011 vom 23.
August 2012 E. 2.1 f.).

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV. Sein Recht auf Familienleben, das auf seiner Beziehung zu Z.________, zum
gemeinsamen Sohn B.Z.________ und die Beziehung zu seiner Tochter A.Y.________
beruhe, werde durch das vorinstanzliche Urteil vereitelt. Die öffentlichen
Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts stützten sich lediglich auf
Kleinkriminalität. Es sei ihm nicht zuzumuten, in sein Heimatland
zurückzukehren, da ihm hierdurch auch die Möglichkeit seiner Berufsausübung
genommen werde.

2.1. Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem
Konventionsstaat, kann aber verletzt sein, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt und damit
das Familienleben vereitelt wird (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E.
1.3.1 S. 146 f.; Urteil des EGMR  Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010
[16327/05], § 54). Selbst wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt, gilt der
Anspruch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in
das Familienleben zulässig, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.
Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in
dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.
BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).

2.2. Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in erster Linie die Kernfamilie (
BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweis; Urteile 2C_1119/2012 vom 4. Juli
2013 E. 6.1; 2C_288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.5.1). Durch diese Bestimmung
wird jedoch nicht primär ein rechtlich begründetes, sondern ein intaktes und
tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135
I 143 E. 3.1 S. 148; 122 II 1 E. 1e S. 5). Aus familienrechtlichen Gründen muss
der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8
EMRK beruft, grundsätzlich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I
284 E. 2.3.1 S. 290; 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f. mit Hinweisen).
Gestützt auf ein Besuchsrecht ist ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erst dann zu bejahen, wenn zwischen dem Ausländer und
dessen Kindern eine persönliche und wirtschaftliche Beziehung in einem üblichen
Umfang besteht, die - würde eine Bewilligung verweigert - wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem muss
sich der Ausländer korrekt ("tadellos") verhalten haben (Urteil 2C _1112/2012
vom 14. Juni 2013 E. 2.2 ff. [zur Publikation vorgesehen]; BGE 137 I 284 E.
2.3.1 S. 290; 136 II 78E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff., 120 Ib 1 und 22; Urteil des
EGMR  Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 42
f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch aufgrund seiner Beziehung zu
Z.________ geltend, die italienische Staatsangehörige ist. Für einen
Rechtsanspruch gestützt auf ein Konkubinat ist unter dem Gesichtswinkel von
Art. 8 EMRK wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt eheähnlich
zusammenleben; es ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse
und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143
E. 3.1 S. 148; Urteile 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1; 2C_1035/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 5.1; 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2; Urteile des
EGMR  van der Heijden gegen Niederlande [Nr. 42857/05] vom 3. April 2012, § 50;
  Serife Yigit gegen Türkei [Nr. 3976/05] vom 2. November 2010, §§ 93 ff.).

 Der Beschwerdeführer hat zwar ein gemeinsames Kind mit Z.________ und kennt
sie seit 2002. Demgegenüber hat er nie mit ihr zusammengelebt. Z.________
selbst äusserte sich bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der
möglichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
dahin gehend, nur "mehr oder weniger" mit diesem in Beziehung zu stehen, wobei
sich diese Verbindung gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im
Wesentlichen darauf reduziert, den Kontakt zu B.Z.________ aufrecht zu
erhalten. Dem Verwaltungsgericht wurden keine substanziierten Vorbringen
unterbreitet, weshalb und inwiefern eine eheähnliche Beziehung bestehen sollte.
Auch vor Bundesgericht wird eine solche nicht substanziiert geltend gemacht,
was vor dem Hintergrund des Getrenntlebens und der Aussage von Z.________
erforderlich gewesen wäre. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu Z.________
fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

 Auch Ansprüche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen fallen ausser Betracht,
da der Beschwerdeführer nicht mit Z.________ verheiratet ist (Art. 7 lit. d in
Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681];
Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83  Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE
130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Sie werden denn auch nicht geltend gemacht.

3.2. Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und von Z.________ ist ebenfalls
italienischer Staatsangehöriger. Er lebt mit der sorgeberechtigten Mutter. Der
Beschwerdeführer besucht seinen Sohn regelmässig; gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen pflegt der Beschwerdeführer zu seinem Sohn ein intaktes
Verhältnis und zahlt für ihn monatlich Fr. 300.-- Unterhalt. Die Vorinstanz hat
dabei nicht festgestellt, ob eine Besuchsregelung im üblichen Umfang zu seinem
Sohn im Sinne der Rechtsprechung besteht (Urteil 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013
E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschwerdeführer zeigt seinerseits
nicht auf, wie sich die Beziehung zu seinem Sohn konkret gestaltet. Selbst wenn
die Beziehung ein übliches Mass erreichen sollte, sodass sie in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, stünde sie unter dem Vorbehalt
eines tadellosen Verhaltens (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; 136 II 497 E. 4.3
S. 506 f., 120 Ib 1 ff. und 22 ff.). Ein solches liegt beim Beschwerdeführer
nicht vor: Er wurde seit seiner Einreise im Mai 2000 bis Ende 2011 insgesamt
dreizehn Mal verurteilt, darunter fielen diverse Delikte im
Betäubungsmittelbereich. Dass er damit einen Widerrufsgrund hinsichtlich seiner
Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat, wird von ihm nicht bestritten (Art. 62 lit.
c. AuG; Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE; vgl. Urteile 2C_1039/2012 vom 16. Februar
2013 E. 3.3; 2C_915/2010 vom 4. Mai 2011 E. 3.2.2).

 Keinen Aufenthaltsanspruch kann der Beschwerdeführer im Übrigen aus seiner
Beziehung zu seinem Sohn gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 FZA und dem Urteil
des EuGH vom 19. Oktober 2004 C-200/02  Zhu und Chen ableiten. Die Ausreise des
Beschwerdeführers würde nicht dazu führen, dass sein Sohn faktisch gezwungen
wäre, die Schweiz zu verlassen. Das Kind lebt mit seiner sorge- und
aufenthaltsberechtigten Mutter (Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987 316/85 Lebon,
Slg. 1987 S. 2811 Randnr. 22; Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2004 C-200/02 
Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925, Randnr. 43; BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 372; vgl.
auch 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 4.2.1).

3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Beziehung zu seiner
Tochter A.Y.________. Sie ist Schweizer Staatsbürgerin; ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des grundsätzlich sorgeberechtigten
Beschwerdeführers kommt bei dieser Ausgangslage in Betracht ("umgekehrter
Familiennachzug"; Art. 8 EMRK; vgl. BGE 137 I 247 ff.; 137 I 284 E. 2.6 S. 293;
135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Um die Anwesenheit des
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes zu beenden,
bedürfte es jeweils besonderer - namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeilicher - Gründe, welche die mit der Ausreise für das
Schweizer Kind verbundenen Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 136 I 285 E.
5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158, 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.).
Bagatelldelikte gehören nicht dazu (BGE 137 I 247 E. 5.2.2 S. 254 f.; 136 I 285
E. 5.3 S. 288 f.). Voraussetzung ist indes, dass das Familienleben tatsächlich
gelebt wird (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 3.1 S. 148 mit
Hinweisen).

3.3.1. Ob eine solche Konstellation vorliegt, in der eine
Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers nur unter qualifizierten
Voraussetzungen verweigert werden könnte, erscheint gestützt auf die
tatsächlichen Verhältnisse fraglich: Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen (E. 1.3) hat der Beschwerdeführer nie mit seiner Tochter
zusammengelebt. Die Tochter verbrachte die ersten Monate ihres Lebens in einem
Spital, weil die Mutter das Kind ablehnte. Bereits im Jahr 2003 verfügte die
Vormundschaftsbehörde die Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) und
die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB). Danach lebte
A.Y.________ zunächst bei den Eltern mütterlicherseits und seit 2005 in einer
Pflegefamilie. Anlässlich der Scheidung am 25. Januar 2006 wurde A.Y.________
zwar unter die elterliche Sorge des Beschwerdeführers gestellt; der
Obhutsentzug und die Beistandschaft bestand jedoch weiter fort. Das
Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde von anfänglichen stundenweisen
Kontakten auf ein Wochenende alle zwei Wochen erweitert. Er nahm dieses
Besuchsrecht anfänglich noch regelmässig, ab März 2008 dagegen nur noch
unregelmässig wahr. Im Jahr 2010 berichtete die Beiständin, er habe das
Besuchsrecht jeweils unterbrochen, wenn er für mehrere Wochen im Ausland
geweilt habe. Im Jahr 2010 nahm der Beschwerdeführer das Besuchsrecht jeweils
nur für wenige Stunden, während seiner Halbgefangenschaft von Mai bis Dezember
2011 hingegen wieder jeden zweiten Samstag wahr; unmittelbar nach seiner
Haftentlassung im Dezember 2011 war er wieder für mehrere Monate in Nigeria.

3.3.2. Der Beschwerdeführer besitzt zwar das Sorgerecht, dieses ist jedoch
durch die Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft und Obhutsentzug, d.h. der
Entzug des Rechts, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen) stark
eingeschränkt. Die Tochter lebt seit sieben Jahren in einer Pflegefamilie und
der Beschwerdeführer nahm sein Besuchsrecht in nur bescheidenem Ausmass wahr
(vgl. E. 3.3.1). Gemäss der zuständigen Kindesschutzbehörde fällt es ausser
Betracht, die entzogene Obhut auf den Beschwerdeführer rückzuübertragen.
Vielmehr werde A.Y.________ weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben, in der
sie sich gemäss den Feststellungen der Rekursinstanz wohl und zugehörig fühlt.
Da A.Y.________ Verhaltensauffälligkeiten (unter anderem eine Lernstörung) hat,
wird sie heilpädagogisch betreut; die Pflegemutter verfügt über eine
entsprechende Ausbildung. Es kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen
werden, ihr Vater sei die zentrale Bezugsperson für seine Tochter bzw. sie sei
auf ihn angewiesen und seine Ausreise hätte einen wesentlichen Einfluss auf die
Lebensumstände von A.Y.________. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, das
Kindeswohl gebiete es nicht, dass der Beschwerdeführer ständig anwesend ist.
Der gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nur sehr
unregelmässige Kontakt, den er mit seiner Tochter gepflegt hat, erfordert nicht
seinen dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer, der durch
seine strafrechtlichen Aktivitäten einen Widerrufsgrund gesetzt hat (vgl. E.
3.2), kann aus dem sehr beschränkten Kontakt zu seiner Tochter keinen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK für sich ableiten (vgl. BGE 137 I 284 E.
1.3 S. 287; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 131 II 265 E. 5 S. 269; 129 II 193 E.
5.3.1 S. 211).

4.

4.1. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden; sie
hat den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt und bei der Prüfung sämtlicher
relevanter Voraussetzungen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
kein Bundes- oder Völkervertragsrecht verletzt (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV). Es
besteht kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur weiteren
Abklärung und zu Zeugeneinvernahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird
der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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