Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1102/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1102/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen,

Rekurskommission der Universität St. Gallen, Guisanstrasse 1a, 9010 St. Gallen.

Gegenstand
Zulassung zum Parallelstudium; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
10. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität St. Gallen
immatrikuliert. Er studiert auf der Bachelor-Stufe Volkswirtschaftslehre. Mitte
Juli 2012 stellte er ein Gesuch um Zulassung zum Bachelor-Parallelstudium (1.
Priorität: Volkswirtschaftslehre; 2. Priorität: Rechtswissenschaft mit
Wirtschaftswissenschaften). Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wies der
Studiensekretär der Universität St. Gallen das Gesuch ab mit der Begründung,
X.________ erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zum Parallelstudium
nicht.

B.
X.________ erhob dagegen am 26. Juli 2012 Rekurs an die Rekurskommission der
Universität St. Gallen und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 13. September 2012 wegen Aussichtslosigkeit des
Rekurses abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2012 ab. Es erwog, der
Rekurs sei zu Recht als aussichtslos beurteilt worden. Als
Rechtsmittelbelehrung war angegeben, es könne gestützt auf Art. 82 lit. a BGG
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden, "sofern eine
Rechtsmittelverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht" werde.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das
Rekursverfahren vor der Rekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Zugleich beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren
unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission der
Universität St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Wird vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen, so handelt es sich dabei um eine Zwischenverfügung; ein
Rechtsmittelentscheid betreffend einen solchen Entscheid ist seinerseits eine
Zwischenverfügung. Der angefochtene Entscheid ist daher entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers kein Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern ein
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG
beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). In Frage kommt
vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
kann einen solchen Nachteil bewirken. Das ist namentlich der Fall, wenn nicht
nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die
Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses
abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteil 4A_100/2009 vom 15.
September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603). Ebenso liegt ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die Aufgabe des Rechtsvertreters mit
dem Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift nicht abgeschlossen ist,
sondern im weiteren Verlauf zusätzliche Interventionen notwendig oder zumindest
angezeigt sind (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f.; Urteil 8C_530/2008 vom 25.
September 2008 E. 2.3). Geht es hingegen nur noch um nachträgliche Entscheide,
die auf den Ablauf des Rechtsmittelverfahrens keinen Einfluss mehr haben (z.B.
Höhe des Honorars für den amtlichen Rechtsbeistand), liegt kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil vor (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.).

2.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Rekurskommission habe
für die Behandlung seines Rekurses einen Kostenvorschuss verlangt, und solches
ist auch nicht aktenkundig. Im Gegenteil geht aus der vom Beschwerdeführer im
Verfahren 2C_1207/2012 erhobenen Beschwerde hervor, dass inzwischen die
Rekurskommission über den Rekurs entschieden hat, obwohl das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auch im
Rahmen des Endentscheids noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).

3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt
grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er aber als nicht
Rechtskundiger auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte, ist auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 49 BGG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass