Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1101/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1101/2012

Urteil vom 24. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,

gegen

Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Beyeler,

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Arbeitsvergabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 4. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis, Amt für
Nationalstrassenbau, schrieb im Amtsblatt des Kantons Wallis Nr. 29 vom 22.
Juli 2011 zur Projektierung eines Leitsystems sowie eines
Kommunikationsnetzwerkes in Bezug auf die Nationalstrasse A9 und die
Kantonsstrassen zwei Mandate aus: zum einen das Mandat "M06355 VV -
Kommunikationsnetzwerk A9 VS" (nachfolgend: Mandat Kommunikationsnetzwerk) und
zum anderen das Mandat "M06356 VV - Leitsystem A9 VS" (nachfolgend: Mandat
Leitsystem). Die Mandate umfassten die Projektierung des Netzwerkes bzw.
Leitsystems, die Ausschreibung der entsprechenden Baulose sowie die Betreuung
der Ausführung, Inbetriebnahme und des Abschlusses.
Die Ausschreibungsunterlagen enthielten für beide Mandate übereinstimmende
Eignungskriterien:
"Folgende Kriterien sind für die Bewertung der Eignung der Bewerber für die
Ausführung des Mandats massgebend:
1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für
Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen.
2. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich ... [Netzwerk/Leitsysteme] in den
vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.
3. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens zwei Jahre Erfahrung).
4. Vorhandener Nachweis über Verfügbarkeit der eingesetzten Personen."
Es wurden jeweils sechs Angebote eingereicht, darunter in Bezug auf das Mandat
Leitsystem jenes der Y.________ SA über Fr. aaa und jenes der X.________ AG
über Fr. bbb sowie in Bezug auf das Mandat Kommunikationsnetzwerk jenes der
Y.________ SA über Fr. ccc und jenes der X.________ AG über Fr. ddd. Die
Angebote der X.________ AG sahen vor, im Bereich der Bauleitung eine
Subunternehmerin, die Z.________ SA, beizuziehen.

B.
Am 7. März 2012 erteilte der Staatsrat des Kantons Wallis den Zuschlag für
beide Mandate an die X.________ AG; diese Beschlüsse teilte das Departement für
Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis am 14. März 2012 den Anbietern mit.
Die dagegen erhobenen Beschwerden der jeweils zweitplatzierten Y.________ SA
vereinigte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 4. Oktober 2012, hob die
Vergabeentscheide auf und erteilte den Zuschlag in Bezug auf beide Mandate an
die Y.________ SA.

C.
Vor Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis vom 4. Oktober 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Wallis ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Y.________
SA beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Darauf hat die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 repliziert.

D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2012 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Rechtsschriften haben unter anderem die Rechtsbegehren zu enthalten (Art.
42 Abs. 1 BGG). Da die Rechtsmittel an das Bundesgericht grundsätzlich
reformatorischer Natur sind (Art. 107 Abs. 2 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs.
2 BGG), darf sich ein Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht darauf beschränken,
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen
Antrag in der Sache stellen; ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügt grundsätzlich nicht (BGE 134 III 379 E.
1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; s. allerdings auch BGE 133 II 409 E.
1.4.1 S. 414 f.).
Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache, sondern
beantragt lediglich die Kassation des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung an die Vorinstanz. Aus der Begründung des Rechtsmittels, die zur
Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (Urteil 1C_120/2012
vom 22. August 2012 E. 1 mit Hinweis), ist jedoch ersichtlich, dass es der
Beschwerdeführerin darum geht, den Zuschlag für die ausgeschriebenen Mandate zu
erhalten. Insoweit erfüllt die Eingabe die gesetzlichen Formvorschriften.

1.2 Gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) letzter kantonaler Instanzen in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Dabei sind jedoch die Ausschlussgründe nach Art.
83 BGG zu beachten: Art. 83 lit. f BGG setzt bei Entscheiden auf dem Gebiet der
öffentlichen Beschaffungen unter anderem voraus, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 138 I 143 E. 1.1 S. 146; 133 II 396 E.
2.1 S. 398; Urteil 2C_1022/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1, nicht publ. in: BGE
138 I 367). Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des
öffentlichen Beschaffungsrechts handeln, deren Entscheid für die Praxis
wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer
höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147). Der
Beschwerdeführer muss dartun, inwiefern diese Voraussetzung vorliegt (Art. 42
Abs. 2 BGG; 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin sieht den höchstrichterlichen Klärungsbedarf darin, dass
zu beantworten sei, ob die Eignung von Subunternehmen eines Anbieters für die
von diesem zu erbringenden Leistungen stets - und damit unabhängig vom Willen
der Vergabestelle - zu prüfen sei. Richtig besehen ist diese abstrakt
formulierte Rechtsfrage vorliegend nicht zu beantworten: Materiell wird die
Beschwerde damit begründet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich
festgestellt und die konkreten Eignungskriterien willkürlich ausgelegt habe.
Die Beschwerdeführerin bringt somit einzig einzelfallbezogene Willkürrügen vor,
bei deren Prüfung sich keine Rechtsfragen von übergeordneter Tragweite stellen
(vgl. E. 2; Urteil 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.3). Damit ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend unzulässig und
auf die Eingabe insofern nicht einzutreten.

1.3 Soweit die Beschwerde nach den Art. 82 ff. BGG nicht zulässig ist, steht
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen grundsätzlich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Voraussetzung hierzu
ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog. "formelle
Beschwer"; Art. 115 lit. a BGG) und über ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 115 lit.
b BGG).
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die formelle Beschwer der
Beschwerdeführerin (Art. 115 lit. a BGG), da diese am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen habe, obwohl sie hierzu Gelegenheit erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, sie sei als
Zuschlagsempfängerin im vorinstanzlichen Verfahren Partei gewesen und habe sich
auch zu den Vorwürfen geäussert, die ihr gegenüber erhoben worden seien.
1.3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat sie jedenfalls dadurch
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, dass sie pro Verfahren (Mandat
Kommunikationsnetzwerk; Mandat Leitsystem) jeweils zwei Eingaben eingereicht,
sich zur Streitsache geäussert und einen (prozessualen) Antrag auf Verweigerung
der Akteneinsicht gestellt hat. Die Äusserungen zur Streitsache waren knapp,
aber sachbezogen: Die Beschwerdeführerin erklärte einerseits, sie gehe davon
aus, dass die Vergabebehörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe und dies
auch entsprechend aufzeigen werde, und äusserte sich andererseits zum Vorwurf,
sie habe Referenzen verfahrensfremder Unternehmen angegeben. Aufgrund dieser
Umstände ist es nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich
auf das Stellen von (weiteren) Anträgen und das Einreichen einer "eigentlichen"
Duplik verzichtet hat. Offenbleiben kann, ob die ausdrücklich zur
Vernehmlassung eingeladene Beschwerdeführerin (Zuschlagsempfängerin) durch
Stillschweigen oder ausdrücklichen Verzicht im vorinstanzlichen Verfahren auf
die weitere Verfahrensteilnahme hätte verzichten können, was die "formelle
Beschwer" dahinfallen liesse (Art. 115 lit. a BGG; vgl. PETER GALLI ET AL.,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 855 S. 401
f. Fn. 1761).
1.3.3 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Art. 115 lit. b BGG) ist ebenfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin
rügt zwar einzig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), das für sich
allein kein hinreichendes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115
BGG verschafft (BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.).
Doch schützen die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts anerkanntermassen
(auch) die Interessen der Anbieter (BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2D_49/
2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.1; 2C_388/2012 vom 30. August 2012 E. 2.1),
was zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert.
1.3.4 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei bei der
Sachverhaltsermittlung wie bei der Rechtsanwendung in Willkür verfallen (Art. 9
BV). Zum einen habe die Vorinstanz die Eignungskriterien unhaltbar ausgelegt
und damit Art. 13 lit. d der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994
/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (SGS 726.1; nachfolgend:
IVöB) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Wallis vom 11. Juni 2003
über das öffentliche Beschaffungswesen (SGS 726.100; nachfolgend: VöB-VS)
willkürlich angewandt. Die Vergabestelle habe nie die Absicht gehabt zu
verlangen, dass die Eignungskriterien sowohl vom Anbieter als auch von
allfällig beigezogenen Subunternehmen zu erfüllen seien. Willkürlich sei auch
die Feststellung, wonach die von der Subunternehmerin zu erbringenden Aufgaben
von wesentlicher Bedeutung seien. Die Vorinstanz habe es versäumt, die
Offertunterlagen der Beschwerdeführerin beizuziehen. Aus ihnen ergebe sich ohne
Weiteres, dass die Subunternehmerin nur in absolut untergeordnetem Umfang
beigezogen werden sollte.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; 138 I
49 E. 7.1 S. 51; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; je mit Hinweisen).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244
E. 2.2 S. 246; Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 1.2; je mit weiteren
Hinweisen).

2.3 Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet:
2.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte
beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG; Urteil 2C_1022/2011 vom 22. Juni
2012 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 I 367). Eine entsprechende Rüge ist
rechtsgenüglich zu substanziieren (Art. 42 Abs. 2 und Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
2.3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die in den Ausschreibungsunterlagen
näher definierte Bauleitung nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern
durch eine von ihr beigezogene Subunternehmerin ausgeübt werde. Entsprechend
äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren auch die Vergabestelle. In ihren
Dupliken vom 21. Mai 2012 bzw. 11. Juni 2012 führte sie aus, die Bauleitung
werde von der Subunternehmerin bzw. deren Bauleitern wahrgenommen. Die
Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
2.3.3 Eine klare Aktenwidrigkeit ist nicht ersichtlich. Die Vergabestelle
selbst hat das Angebot der Beschwerdeführerin so verstanden, dass die
Bauleitung durch die Subunternehmerin ausgeübt werde. Aus den Offertunterlagen
der Beschwerdeführerin folgt nicht offensichtlich etwas anderes: Weder ihren
Organigrammen zur Projektorganisation noch den "Informationen über den
Bewerber" lässt sich klar entnehmen, dass die Subunternehmerin nicht sämtliche
Bauleitungsaufgaben übernehmen werde.
Wenn die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht näher ausführt, welche
konkreten Aufgaben durch welche Personen betreut werden, ist sie damit nicht zu
hören: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Das ist
vorliegend nicht der Fall: Der Umfang der Bauleitung war bereits Thema des
vorinstanzlichen Verfahrens und die ausdrücklich zur Vernehmlassung eingeladene
Beschwerdeführerin hätte sich dazu ohne Weiteres äussern können (BGE 136 III
123 E. 4.4.3 S. 128 f.; 134 III 625 E. 2.2 S. 629 f.; Urteil 2C_319/2012 vom
17. Oktober 2012 E. 2.3.3; MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 und 48 zu Art. 99 BGG).

2.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Auslegung der Eignungskriterien
willkürlich war und damit die Art. 13 lit. d IVöB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VöB-VS
offensichtlich verletzte.
2.4.1 Bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien verfügt die
Vergabestelle über einen grossen Ermessensspielraum, den die
Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht
unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (vgl. Art. 16 IVöB; Urteil
2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Von mehreren möglichen
Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässige
auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken. Wichtige
Schranken bei der behördlichen Anwendung der Eignungskriterien bilden der
allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 120
V 496 E. 1a S. 497 f.; 115 II 415 E. 3a S. 421; Urteile 1A.42/2006 vom 6. Juni
2006 E. 2.3; 2A.471/2002 vom 6. Dezember 2002 E. 3.1; je mit Hinweisen; MOOR/
POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 207 f.; THIERRY
TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, N. 569 f.) und das
vergaberechtliche Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; MARTIN
BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, N. 17 ff.): Die im
Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und
anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten
und mussten (GALLI ET AL., a.a.O., N. 534 S. 232). Auf den subjektiven Willen
der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (vgl. MOOR/
POLTIER, a.a.O., S. 207 f.). Vielmehr übt die Vergabestelle mit einer gegen
Treu und Glauben bzw. das Transparenzprinzip verstossenden Auslegung ihr
Ermessen rechtsfehlerhaft aus (vgl. BEYELER, a.a.O., N. 51 ff.; MATTHIAS
HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001 S. 1405 ff., S. 1410).
2.4.2 Die Vorinstanz hat die Eignungskriterien 1 und 2 so ausgelegt, dass sie
auch auf ein Subunternehmen anzuwenden sind, das mit qualitativ wesentlichen
Aufgaben betraut worden ist. Beim Eignungskriterium 1 ("Erfahrung der Firma
inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder
Hochleistungsstrassen.") ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut ("Firma
inkl. Subplaner"). Dagegen erwähne das Eignungskriterium 2 ("Mindestens 2
Referenzmandate im Bereich ... [Netzwerk/Leitsysteme] in den vergangenen 5
Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.") weder
Anbieter ("Firma") noch Subunternehmen explizit. Aus einer systematischen
Auslegung der Eignungskriterien ergebe sich aber, dass das Eignungskriterium 2
ebenfalls auf Subunternehmen anzuwenden sei: Der Einleitungssatz zu den
Eignungskriterien, der allgemein von "Bewerber" spreche, wie das
Eignungskriterium 1 würden sich auch an Subunternehmen richten, während sich
das Eignungskriterium 3 nur auf den Projektleiter beziehe, wobei der
beschränkte Geltungsbereich ausdrücklich festgehalten werde. Dies spreche im
Umkehrschluss dafür, das Eignungskriterium 2 in Übereinstimmung mit dem
Einleitungssatz und dem Eignungskriterium 1 ebenfalls auf Subunternehmen
anzuwenden.
2.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle habe die
Eignungskriterien zwar auf Anbieter wie Subunternehmen anwenden wollen, doch
sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Es reiche aus, wenn Anbieter und
Subunternehmen zusammen die Eignungskriterien erfüllen. Eine andere Auslegung
widerspreche dem im Beschwerdeverfahren klar kommunizierten Willen der
Vergabestelle, die darauf habe hinweisen wollen, dass es gemäss der
Rechtsprechung im Ermessen der Vergabestelle liege, den Anbietern das
Fachwissen und die Erfahrung von Subunternehmen anzurechnen. Auch sei in den
Ausschreibungsunterlagen nirgends vorgesehen gewesen, Referenzen von
Subunternehmen anzugeben. Folglich sei die vorinstanzliche Auslegung
offensichtlich unhaltbar und verstosse gegen das Willkürverbot.
2.4.4 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
(inhaltliche) Auslegung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll. Gerade
auch mit Blick auf den Zweck der Eignungskriterien, die Befähigung der Anbieter
zur ordnungsgemässen Leistungserbringung zu prüfen (vgl. GALLI ET AL., a.a.O.,
N. 347 S. 143), ist es zumindest vertretbar, die Eignungskriterien vorliegend
so auszulegen, dass sie sich - kumulativ - an die Anbieter wie an allfällige
Subunternehmen richten, sofern deren Leistungen erheblich sind. Dabei hat sich
das Bundesgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Praxis bereits dafür
ausgesprochen, dass die Vergabestelle auch die Eignung von Subunternehmen
prüfen kann, wenn deren Leistung nicht von untergeordneter Bedeutung ist
(Urteil 2P.146/2001 vom 6. Mai 2002 E. 4.2; GALLI ET AL., a.a.O., N. 405 S.
168; Zwischenentscheid B-3803/2010 des BVGer vom 23. Juni 2010 E. 3.1.4; Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2010 E. 4.2.2, publ.
in: BVR 2011 S. 228 ff., S. 232; je mit Hinweisen). Beim Eignungskriterium 2
geht die Geltung für die Subunternehmen zwar nicht aus dem Wortlaut hervor,
ergibt sich jedoch willkürfrei aus der von der Vorinstanz vorgenommenen
"systematischen" Auslegung.
2.4.5 Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin ausser der
Willkürrüge (Art. 9 BV) mit Bezug auf die Auslegung der Eignungskriterien bzw.
die Anwendung der Art. 13 lit. d IVöB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VöB-VS keine
rechtsgenüglichen Rügen erhebt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V
67 E. 2.2 S. 69; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; je mit
Hinweisen). So kann namentlich offenbleiben, ob die Vorinstanz durch ihre
inhaltlich vertretbare Auslegung der Eignungskriterien in den Ermessensbereich
der Vergabestelle eingeschritten ist. Eine entsprechende Überschreitung der
Prüfungszuständigkeit, die vorliegend nicht ohne Weiteres von der Hand zu
weisen ist, würde gegen Art. 16 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 78 des Gesetzes des
Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege (SGS 172.6) verstossen (vgl. Urteil 2D_52/2011 vom 10.
Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch weder eine
fehlerhafte bzw. willkürliche Anwendung der genannten Normen (vgl. BGE 136 I
395 E. 2 S. 397; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 109 II 170 E. 2 S. 171 f.; 104 Ia
408 E. 5 S. 414) noch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 29 ff.
BV; vgl. BGE 113 Ib 376 E. 7a S. 389 f., in: Pra 1989 Nr. 9).

3.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Diese hat die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem angemessen zu
entschädigen (Art. 68 BGG). Weitere Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli