Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.109/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_109/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9000 St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
7. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 10. Januar 1972) reiste am 13.
August 1986 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 4. September
1990 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 25. Juli 1994 heiratete X.________ in der Türkei die Landsfrau Y.________
(geb. 1. Februar 1970). Die Ehefrau sowie die drei gemeinsamen am 5. Mai 1995,
4. Dezember 1997 bzw. 3. Februar 2009 in der Schweiz geborenen Kinder verfügen
über die Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 17. September 1999 verwarnte die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des
Kantons St. Gallen X.________, nachdem er Konkurs mit einer Verlustsumme von
Fr. 61'000.-- erlitten hatte, und stellte ihm schwerwiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht, falls sein Verhalten erneut zu
berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

X.________ wurde wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:
Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 15. August 2006 wegen
Hehlerei: Gefängnisstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit von zwei Jahren.
Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2007 wegen mehrfachen
Verbrechens und Vergehens gegen das österreichische Suchtmittelgesetz, begangen
Ende 2002 bis Ende 2004: Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Entscheid des Kreisgerichtes Rheintal vom 17. Februar 2010 wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Vergehens gegen das BetmG und des
versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes, begangen in den Zeiträumen 2005
bis November 2007 bzw. Januar bis Herbst 2008: Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Die durch das Untersuchungsamt Altstätten bedingt ausgefällte Strafe wurde
vollziehbar erklärt.
Vom 9. November 2007 bis zum 10. Januar 2008 verbüsste X.________ einen Teil
der ihm vom Landesgericht Feldkirch auferlegten Strafe, bevor diese am 10.
Januar 2008 zugunsten einer gesundheitsbezogenen Massnahme aufgehoben wurde. Am
17. Februar 2009 wurde X.________ erneut verhaftet. Bis zum 31. Mai 2009 befand
er sich in Untersuchungshaft und vom 1. Juni 2009 bis zum 7. Januar 2010 im
vorzeitigen Strafvollzug. Am 16. Juni 2010 trat er den ordentlichen
Strafvollzug an. Im August 2011 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen.

C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn auf die
Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

Den dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2011 ab. Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieb ohne Erfolg.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2012
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu "verlängern". Zudem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen liess sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario]
und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil
2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 1.3; 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E.
2, nicht publ. in: BGE 137 II 10), und der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich
grundsätzlich gestützt auf das Familienleben auch auf Art. 8 EMRK berufen.

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es hingegen nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der
Betroffene muss dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in
einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133
III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466). Auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135
I 143 E. 1.5 S. 146 f.).

Das Schreiben des Arztes Johannes Berger vom 30. Dezember 2011 an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als echtes Novum für die Beurteilung
des Bewilligungswiderrufs unbeachtlich; es vermöchte allerdings am Ausgang des
Verfahrens ohnehin nichts zu ändern.

2.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem -
wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.),
wobei es keine Rolle spielt, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
Ebenso ist ein Bewilligungswiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 63
Abs. 2 AuG möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (vgl.
BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zuletzt zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, womit er unbestrittenermassen einen
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der schlechten finanziellen Situation der
Familie zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner
näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den
Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG gebricht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 381). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen.

3.
3.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat,
bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (BGE
135 II 377 E. 4.3 f. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens des Betroffenen, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei Gewalt- und
Betäubungsmitteldelikten, ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.3; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht
publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).

3.2 Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren
Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden
Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8
Ziff. 2 EMRK geprüft und differenziert gegeneinander abgewogen.
3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als
auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom
Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen
Drogendelikten (im Zusammenhang mit Kokain und Ecstasy-Tabletten) und wegen
versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Bereits vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer in
Österreich wegen Drogendelikten (unter anderem Verkauf von rund 4 1/2 kg
Haschisch sowie rund 700g Kokain) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Weder die ausländerrechtliche Verwarnung vom September 1999, noch die bedingte
Strafe wegen Hehlerei, noch der Strafvollzug in Österreich vermochten ihn von
erneuten Straftaten abzuhalten. Die Vorinstanz hat das Verschulden des
Beschwerdeführers aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als schwer
erachtet. Vorliegend kann auch ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden,
zumal der Beschwerdeführer nicht berufstätig ist, er die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit wegen psychischen Problemen nicht für möglich hält, die
IV-Leistungen eingestellt wurden und auch die Ehefrau nicht über ein Einkommen
verfügt. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr straffällig
geworden ist, vermag die diesbezüglichen Bedenken nicht auszuräumen, da sich
der Beschwerdeführer seither grösstenteils in Haft befand.

Die vorinstanzliche Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, das im Zusammenhang mit Drogenhandel - in Übereinstimmung mit
der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7
S. 220 ff. und das EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November
2011 [28770/05] § 58) - ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521
E. 4a/aa S. 527) verfolgt.
3.2.2 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein
erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
Die Vorinstanz hat ausführlich und umfassend geprüft, inwieweit der
Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der
Schweiz geltend machen kann. In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw.
Beziehungsverhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Integration,
finanzielle Lage, Sprachkenntnisse, persönliches Umfeld) hat sie erkannt,
insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers. Diese verletze weder nationales Recht noch Art. 8 EMRK.
3.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten vermag dem
Beschwerdeführer weder der Umstand zu helfen, dass er im Alter von 14 Jahren in
die Schweiz einreiste, noch dass er seit 26 Jahren seinen Lebensmittelpunkt
hier hat. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist der Beschwerdeführer trotz
langer Anwesenheitsdauer weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert.
Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm eine Rückkehr in die Türkei oder seine
Integration dort nicht zumutbar wäre. Dass für ihn die Situation in der Türkei
allenfalls weniger günstig wäre als in der Schweiz, ist nicht entscheidend.
Eine psychiatrische Behandlung ist im Übrigen auch in der Türkei möglich.

Die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem anderen
Ergebnis. Zwar würde eine Rückkehr in die Heimat die Familie, insbesondere das
älteste Kind, hart treffen. Die Ehefrau sowie die Kinder verfügen aber über die
Niederlassungsbewilligung und haben damit die Möglichkeit, in der Schweiz zu
verbleiben. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer
Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die
Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu
einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der
vorliegend begangenen Betäubungsmitteldelikte sowie das Verschulden des
Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Das -
wie dargelegt - erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner
Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die
familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt
werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218; zu der hier zwar nicht
anwendbaren Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis auf
BGE 110 Ib 201). Im Übrigen stammt die hier nicht besonders integrierte Ehefrau
ebenfalls aus der Türkei, weshalb ihr wohl nicht geradezu unzumutbar sein
dürfte, ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland zu folgen, falls sie die
Trennung der Familiengemeinschaft vermeiden möchte.
3.2.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift steht der Entfernung des
Beschwerdeführers unter diesen Umständen auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und
Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens
nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung
zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146); im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung
gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die
Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff.
2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie
dargelegt - auch als verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist
sich somit als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Er hat um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht (Art. 64 BGG). Diesem
Gesuch kann jedoch nicht entsprochen werden: Der Beschwerdeführer ist zwar
bedürftig. Aufgrund der umfassenden, sorgfältigen Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids unter Berücksichtigung der einschlägigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anbetracht des Umstands, dass es sich
nicht um einen Grenzfall handelt, erscheint das Rechtsbegehren jedoch als
aussichtslos. Wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist ausnahmsweise auf
die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Sicherheits-
und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs