Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1099/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1099/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.

Gegenstand
Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2008,
Vollmacht,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
vom 26. September 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Präsidialentscheid vom 26. September 2012 trat die Steuerrekurskommission
des Kantons Wallis auf eine im Namen von Y.________ am 7. Juni 2012 erhobene
Beschwerde betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2003-2008
nicht ein; die Kosten von Verfahren und Entscheid von Fr. 72.85 auferlegte sie
X.________, mit dessen Unterschrift die Beschwerdeschrift versehen war. Der
Entscheid beruht darauf, dass die Steuerrekurskommission X.________ zur
Einreichung einer Vollmacht aufgefordert hatte, ohne dass dieser Aufforderung
Folge geleistet worden wäre.
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter, als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Rechtsschrift vom 5.
November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid der
Rekurskommission sei wegen formeller Mängel aufzuheben und diese sei
anzuhalten, auf die Beschwerde vom 7. Juni 2012 einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid
auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen
Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (
BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besonderes gilt hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. Daran ist
dieses grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien
offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich fallen
letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei
willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten
(willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des
rechtlichen Gehörs); auch solche Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Der angefochtene Entscheid beruht auf den tatsächlichen Feststellungen,
dass die Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2012 von X.________ unterschrieben
wurde, dieser zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert worden ist und keine
Vollmacht nachgereicht hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keine auf ihn ausgestellte Vollmacht
eingereicht zu haben. Er macht jedoch geltend, er sei nicht Vertreter von
Y.________; bevollmächtigte Vertreterin sei die Z.________ AG; er selber sei im
Verfahren nie persönlich aufgetreten. Er bestreitet, von der kantonalen
Steuerrekurskommission aufgefordert worden zu sein, eine schriftliche Vollmacht
einzureichen, und erklärt, dass den "Behörden" die Vollmacht der Z.________ AG
zugestellt worden sei. Damit wird weder in einer den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig seien, noch
inwiefern diese bei der Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts
schweizerisches Recht verletzt habe:
Als Sekretär mit Einzelunterschrift der Z.________ AG ist im SHAB X.________
verzeichnet. Der Beschwerdeführer beschreibt die bisherigen in der
Steuerangelegenheit Y.________ von der Z.________ AG unternommenen
Verfahrensschritte, wobei er die Wir-Form verwendet. Bei den Beschwerdebeilagen
befindet sich unter anderem ein Exemplar der an die Vorinstanz gerichteten
Rechtsschrift vom 7. Juni 2012 mit dem Briefkopf der Z.________ AG, in welchem
auch X.________, lic.rer.pol., dipl. Steuerexperte, aufgeführt ist. Am Schluss
des Textes, an der für die Unterschrift bestimmten Stelle, ist wiederum der
Name X.________ angebracht. Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, es
handle sich bei dem für die Z.________ AG zeichnenden X.________ nicht um ihn
selber. Da er über die von der Z.________ AG im Zusammenhang mit der
Steuerangelegenheit Y.________ erstellten Dokumente verfügt, wäre es ihm
möglich und unter den gegebenen Umständen angesichts der ihm obliegenden
Begründungspflicht geboten gewesen, dem Bundesgericht eine Kopie der an die
Gesellschaft ausgestellten und angeblich den "kantonalen Behörden" vorgelegten
Vollmacht zu produzieren bzw. die Behauptung zu belegen, dass eine solche -
auch - der Vorinstanz vorgelegt worden sei. Mit dem Hinweis darauf, dass nicht
er, sondern die Gesellschaft die kantonale Beschwerde eingereicht habe, will er
offenbar - sinngemäss - geltend machen, bei ihm selber habe keine Vollmacht
eingefordert werden dürfen; inwiefern aber die Rekurskommission angesichts der
Gestaltung von Titel- und Schlussblatt der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2012
schweizerisches Recht verletzt hätte, wenn ihre Auflage zur Einreichung einer
Vollmacht unmittelbar und auch persönlich an den Beschwerdeführer selber
adressiert gewesen sein sollte, zeigt dieser nicht auf. Weiter vermag der
Beschwerdeführer, namentlich auf dem Hintergrund der Gesamtheit seiner übrigen
Vorbringen, mit der blossen Behauptung, er sei nie zur Einreichung einer
Vollmacht aufgefordert worden, die offensichtliche Unrichtigkeit der
gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz nicht darzutun. Dass schliesslich die
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kostenauflage schweizerisches Recht verletzt
habe, wird - auch mangels Eingehens auf die diesbezüglich massgeblichen Normen
- nicht dargetan.

2.3 Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende
Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller