Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1097/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1097/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 1. Oktober 2012
eine Beschwerde des 1975 geborenen tunesischen Staatsangehörigen X.________
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gegen dieses Urteil
erhob X.________ am 5. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten.

Mit Verfügung vom 8. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
spätestens am 30. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen. Am 28. November 2012 zahlte er einen Betrag von Fr. 1'000.-- ein.
Gleichentags teilte er mit, es sei ihm nicht möglich, den Restbetrag
rechtzeitig zu leisten; er ersuchte darum, es sei ihm zu gestatten, dies in
zwei Raten per Ende Dezember und per Ende Januar zu tun. Mit Verfügung vom 30.
November 2012 wurde dem Gesuch nur teilweise entsprochen, indem die Frist zur
Bezahlung des restlichen Kostenvorschusses letztmals bis zum 14. Januar 2013
erstreckt wurde; die Verfügung enthielt den Hinweis, dass die Fristerstreckung
als Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im
Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2013 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, eine fristgerechte Bezahlung des Restbetrags sei
nicht möglich, weshalb um Erstreckung der diesbezüglichen Frist bis zum 1.
Februar 2013 ersucht werde; für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte,
wurde für den Restbetrag die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und die
Nachreichung entsprechender Unterlagen im Bedarfsfall in Aussicht gestellt.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident
(Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und
bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet
wird. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden
kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare
Hinderungsgründe vor, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Einräumung
einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_242/2012 vom 24.
Mai 2012 mit Hinweis). Die Nachfrist kann nebst durch Bezahlung des Vorschusses
auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt
werden, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden
Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist; wer, trotz
Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche
Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein
Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen
Pflicht nachzukommen, seine Bedürftigkeit vollumfänglich zu belegen (vgl. BGE
125 IV 161 E. 4a S. 164; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), hat nach gefestigter
Rechtsprechung ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Urteil 2C_568/2010 vom
27. September 2010 E. 2 mit Hinweis).

Mit dem zweiten Fristerstreckungsgesuch werden keine ganz besonderen Gründe
spezifisch dargelegt, die den Beschwerdeführer in unvorhersehbarer Weise an der
Einhaltung der Nachfrist verhindert hätten. Er hat es sodann unterlassen, ein
korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
stellen. Die Nachfrist ist damit nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist, wie
mit der Verfügung vom 30. November 2012 angedroht, mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer, der nicht frist- bzw. formgerecht um Kostenbefreiung ersucht
hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Absatz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller