Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1096/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1096/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung;
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
1. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren. Am 28. Dezember 2005 heiratete er eine Schweizer
Bürgerin (geb. 1962), mit der er bis zum 21. Juli 2007 zusammenlebte; die Ehe
wurde am 24. Mai 2012 geschieden.

1.2 Das Bundesamt für Migration lehnte es am 6. Mai 2010 ab, einer Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von X.________ zuzustimmen. Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 1.
Oktober 2012: X.________ lebe nicht mehr mit seiner Gattin zusammen (vgl. Art.
42 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AuG [SR 142.20]); die eheliche Gemeinschaft habe nur
ein Jahr und sieben Monate gedauert (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) und es
lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, welche seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Abs. 2 AuG). Das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung blieb erfolglos.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid in
diesem Punkt aufzuheben und ihm die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, allenfalls sei die
Sache insofern zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den
Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Stützt sich der
angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen beziehungsweise
auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich der Betroffene jeweils
mit beiden sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls seine Rechtsschrift den
Anforderungen von Art. 42 BGG nicht genügt (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120
f.; 136 III 534 E. 2 S. 535 f.; LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 73 zu Art. 42).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet das Sachurteil der Vorinstanz als solches
nicht, sondern anerkennt dessen Richtigkeit. Er kritisiert den Entscheid einzig
im Kostenpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung einerseits wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe
andererseits mit Blick darauf abgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht als
ausgewiesen gelten könne (Art. 65 VwVG [SR 172.021]). Der Beschwerdeführer
kritisiert allgemein, die nach seiner Auffassung zu strengen Anforderungen an
den Nachweis der Bedürftigkeit, die mangels Arbeitsmöglichkeit während des
Verfahrens praktisch immer als gegeben gelten müsse, wobei die betroffene
ausländische Person mit Blick auf die Folgen des Beistands eines Anwalts
bedürfe. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, dass die von ihm eingereichte
Beschwerde konkret keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehabt hat (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2; 125
II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306), setzt er sich indessen nicht
weiter auseinander. Auf seine Beschwerde ist deshalb durch den Präsidenten als
Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Mit seinen allgemein gehaltenen Darlegungen zur schwierigen Situation von
Ausländern ohne Bewilligung führt er nicht aus, dass und inwiefern die
Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
Bundesrecht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich: Aufgrund der vom
Bundesgericht publizierten Rechtsprechung zu Art. 42 und Art. 50 AuG lag der
Fall klar (vgl. BGE 138 II 229 ff.; 137 II 345 ff., 1 ff.; 136 II 113 ff., 1
ff.); eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich
bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen. Der Anwalt, der in
einer solchen Ausgangslage dennoch Beschwerde führt, ist nicht durch die
Allgemeinheit zu entschädigen, auch wenn er, worauf der Rechtsvertreter
hinweist, für seinen Klienten einen "Rechtsvorteil" von einem Zeitgewinn von
fast zwei Jahren erreicht hat. Die Frage der Kosten für das Scheidungsverfahren
bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Es entspricht im Übrigen
- wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat - der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass, wer eine Bedürftigkeit geltend macht, diese nachweisen
muss, was zu den anwaltsrechtlichen Sorgfaltspflichten gehört, zumal wenn - wie
hier - der Betroffene trotz seines Gesuchs den Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet hat (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a).

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Sie hatte zum Vornherein als
aussichtslos zu gelten, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann
(vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird dementsprechend
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar