Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1095/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1095/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Stephan Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1969 geborene Staatsangehörige von Kamerun, reiste Mitte 1996 im
Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und heiratete einen Schweizer Bürger,
worauf sie eine (zuletzt bis 2009 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Sie trennte sich 2002 von ihrem Ehemann, die Ehe wurde 2006 geschieden. Im Juni
2001 reisten die beiden damals 15- bzw. zehnjährigen Söhne (geboren 1986 bzw.
1991) aus Kamerun zu X.________ in die Schweiz ein; sie erhielten im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Der ältere Sohn hat heute eine
Niederlassungsbewilligung; das Verfahren betreffend (Nicht-)Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des jüngeren Sohns, der am 22. Juni 2012 erstinstanzlich
wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden ist,
ist noch hängig.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft lehnte am 2. November 2009 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von X.________ sowie des jüngeren
Sohnes ab und wies beide aus der Schweiz weg. Im zweiten Umgang (nach einem
Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2011)
verweigerte das Amt für Migration mit Verfügung vom 20. September 2011 die
Bewilligungsverlängerung erneut. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 7. Februar 2012 ab. Das
Kantonsgericht sodann sistierte das Verfahren betreffend die Verlängerung der
Bewilligung des jüngeren Sohns und wies die gegen den regierungsrätlichen
Entscheid erhobene Beschwerde bezüglich X.________ ab, unter Ansetzung einer
Frist zur Ausreise von 30 Tagen ab schriftlicher Eröffnung seines begründeten
Urteils.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
Verfassungsbeschwerde vom 5. November 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; es sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine Wegweisung sei zu verzichten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer
Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (Urteil 2C_821/2011 vom 22.
Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26.
April 2012 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 138 I 246; Urteil 2C_940/2012 vom 1.
Oktober 2012 E. 2; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden
Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin will einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten; sie beruft sich
dazu auf die Beziehung zu ihrem älteren, 26-jährigen Sohn, der nunmehr über
eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt. Wie sie selber weiss, lässt sich aus der Beziehung zwischen
volljährigen Kindern und ihren Eltern, die zwar als solche in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fällt, regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen
besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter
diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e
S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven
Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich dazu wäre eine
eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende
Krankheit (Urteil 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Derartige Verhältnisse liegen hier nicht vor, und ein Abhängigkeitsverhältnis
im beschriebenen Sinne wird mit den Ausführungen in Ziff. 5b der
Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Mangels Bewilligungsanspruchs ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig.

2.3 Die Beschwerdeführerin erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, womit
allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
BGG). Da sie keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat, fehlt ihr
weitgehend die Berechtigung zu diesem Rechtsmittel (Art. 115 lit. b BGG);
namentlich ist sie zur Willkürrüge nicht legitimiert (vgl. BGE 133 I 185). Dass
sich aus dem Grundrecht von Art. 8 EMRK in ausländerrechtlicher Hinsicht in
ihrem Fall keine Rechte ergeben, ist in der vorstehenden E. 2.2 ausgeführt
worden. Weitere Verfassungsrügen werden nicht erhoben (vgl. zur diesbezüglichen
spezifischen Rügepflicht Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die Verfassungsbeschwerde
erweist sich als offensichtlich unzulässig.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind mithin der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller