Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1091/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1091/2012

Urteil vom 6. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern.

Gegenstand
Nicht projektkonforme Verwendung einer Mehrmenge und Überschreitung des
Produktionspotentials im Milchjahr 2008/09 (Zuständigkeit),

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2005 entliess das Bundesamt für
Landwirtschaft (nachfolgend Bundesamt oder BLW) die
Produzenten-Milchverwerter-Organisation X.________ AG (nachfolgend X.________
AG) in Anwendung von Art. 36a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über
die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) vorzeitig aus der Milchkontingentierung. Am
10. Oktober 2008 bewilligte das Bundesamt der X.________ AG für das Milchjahr
2008/2009 eine Mehrmenge in Höhe von 2 Mio. kg Milch. Mit Verfügung vom 13.
Juli 2010 kürzte das BLW der X.________ AG die am 10. Oktober 2008 bewilligte
Mehrmenge wegen nicht projektkonformer Verwendung um 457'526 kg. Es stellte
zudem bei der X.________ AG eine das Produktionspotential überschreitende
Milchproduktion fest; nach Berücksichtigung von Korrekturfaktoren schloss es
auf eine zu Unrecht vermarktete Milchmenge in der Höhe von 5'427'380 kg und
auferlegte eine Busse von Fr. 542'700.-- (Fr. 0.10 pro Kilogramm). Dagegen
gelangte die X.________ AG am 7. September 2010 mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Nachdem dieses ihr mit Zwischenverfügung vom 6. Juni
2012 die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu einer in Erwägung gezogenen
reformatio in peius Stellung zu nehmen, bestritt die X.________ AG am 31. Juli
2012 nach einer Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahren neu die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts und beantragte Überweisung der Beschwerdesache an
die zuständige regionale Rekurskommission. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte
mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2012 den Antrag auf Überweisung der
Beschwerdesache ab und stellte fest, dass es für die Behandlung der Beschwerde
zuständig sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2012
beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der
Zwischenentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Streitsache an
die zuständige regionale Rekurskommission zu überweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a BGG) über die
Zuständigkeit; unter dem Gesichtswinkel von Art. 92 BGG ist er mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar. Die Beschwerde ist sodann
fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeführerin
ist zum Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zu prüfen ist, ob der
Rechtsstreit unter eine der die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausschliessenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fällt. Diese
kommen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens zur Anwendung, unbesehen
des Umstands, ob ein End- oder Zwischenentscheid angefochten ist (BGE 134 V 138
E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).

2.2 Gemäss Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet der Landwirtschaft betreffend die Milchkontingentierung. Die
Beschwerdeführerin vertritt selber dezidiert die Auffassung, der angefochtene
Zwischenentscheid beschlage dieses Rechtsgebiet. Auch wenn das
Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeitsordnung bzw. den Rechtsmittelweg
gemäss Art. 166 Abs. 2 (statt Art. 167 Abs. 1) LwG als massgeblich erachtet,
erklärt es seinen Entscheid gestützt auf Art. 83 lit. s BGG für endgültig und
mithin die Milchkontingentierung betreffend. Das Bundesgericht hat in seinem
von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 auf
einen weitgehend mit dem vorliegenden identischen Rechtsstreit denn auch den
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. s BGG zur Anwendung gebracht. Darauf ist nicht
zurückzukommen, dies umso weniger, als die von der Beschwerdeführerin
gewünschte Zuständigkeit einer regionalen Rekurskommission als erste
Rechtsmittelbehörde (anstelle des Bundesverwaltungsgerichts) sich ja einzig
damit begründen liesse, dass ein Entscheid über die Milchkontingentierung
vorliege (vgl. Art. 167 Abs. 1 LwG).

2.3 Die Beschwerdeführerin meint allerdings, unter den gegebenen Umständen
müsse das Bundesgericht dennoch angerufen werden können. Ob sich die
Zuständigkeit des Bundesgerichts mit der Behauptung einer Nichtigkeit des
Zwischenentscheids insofern begründen liesse, als Nichtigkeit "durch jede
Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu
beachten" sei (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen), muss bezweifelt
werden, ist doch eine mit einer Sache befasste Behörde bloss eine im fraglichen
Bereich zuständige Behörde. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht
geprüft zu werden, wenn es an der behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen
Entscheids fehlt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, es sei nach dem in Art. 166
Abs. 2 LwG vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzugehen (Anfechtung der Verfügung
des Bundesamts direkt beim Bundesverwaltungsgericht); wenn es, trotz
Nichtanwendung von Art. 167 Abs. 1 LwG, von einem das Gebiet der
Milchkontingentierung beschlagenden Rechtsstreit ausgeht, liegt darin kein
unauflöslicher Widerspruch. Der angefochtene Entscheid geht letztlich von einer
Unterscheidung zwischen eigentlichen Entscheiden "über die
Milchkontingentierung" und Entscheiden "betreffend die Milchkontingentierung"
aus. Weder dieses (sichtlich auch dem Urteil 2C_845/2008 zugrunde liegende)
Konzept noch die Darlegungen namentlich in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids
über Sinn und Zweck von Art. 167 Abs. 1 LwG im Zusammenhang mit Art. 36a Abs. 2
und Art. 169 LwG bzw. den Vollzugsbestimmungen dazu erlauben die Annahme eines
tief greifenden, schwerwiegenden Mangels (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit
Hinweisen), der den angefochtenen Entscheid nichtig werden liesse. Ferner zeigt
die Beschwerdeführerin nicht auf, dass mit der Regelung von Art. 166 in
Verbindung mit Art. 167 LwG oder sonst mit einer Norm des
Landwirtschaftsgesetzes das Ziel verfolgt worden sei, in jedem Fall einen
Rechtsweg über zwei Instanzen zu garantieren und insofern die Anwendung von
Art. 83 lit. s BGG (bzw. der früheren ähnlichen Ausnahmebestimmung des OG)
spezialgesetzlich zu begrenzen. Unter diesen Umständen bleibt die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. s BGG unzulässig. Dem
Bundesgericht ist es mithin verwehrt, die vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommene Abgrenzung zwischen Art. 166 und Art. 167 LwG - weiter als
vorliegend im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsfrage erforderlich - auf ihre
Bundesrechtsmässigkeit hin zu überprüfen.

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller