Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1090/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1090/2012

Urteil vom 5. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat C.________,
Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau,
Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand
Elternbeiträge nach Betreuungsgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4.
Kammer, vom 24. August 2012.

Erwägungen:

1.
Y.________ (geb. 1994) lebt seit dem 4. Juli 2010 im Schul- und
Berufsbildungsheim A.________ in B.________. Die Finanzverwaltung der Gemeinde
C.________ stellte seinem Vater, X.________, die von ihr bevorschussten
Elternbeiträge in Rechnung, welche dieser jedoch nicht beglich. Am 22. Februar
2012 entschied der Regierungsrat des Kantons Aargau, dass X.________ für die
Monate Juli bis Oktober 2010 Fr. 2'575.-- (nebst 5 % Zins seit 22. Dezember
2010), für den November 2010 Fr. 700.-- (nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2011)
und für den Dezember 2010 Fr. 750.-- (nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2011) an
Elternbeiträgen zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
bestätigte diesen Entscheid am 24. August 2012. X.________ beantragt vor
Bundesgericht sinngemäss, dessen Urteil aufzuheben.

2.
Auf die Eingabe ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den
Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der
Beschwerdeführer legt seine Lebenssituation dar, kommentiert den angefochtenen
Entscheid und stellt den Ausführungen der Vorinstanz seine Sicht der Dinge
gegenüber; er tut aber nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletzen würde; dies ist auch nicht ersichtlich.

3.
Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar