Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.108/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_108/2012

Urteil vom 1. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 19. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der am 8. Juni 1986 geborene X.________, Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, heiratete am 28. April 2007 in seiner Heimat eine Schweizer
Bürgerin. Er reiste am 15. September 2007 zu seiner Frau in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 30. September 2009
verlängert wurde. Seit November 2008 leben die Ehegatten getrennt.

Am 31. März 2010 verfügte das Migrationsamt (heute: Amt für Migration und
Integration) des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ und seine Wegweisung. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 19. Dezember
2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid vom 30. September 2010 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sie
die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der gegebenen
Sachlage (definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft rund 14 Monate nach der
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz) keinen Anspruch gemäss Art. 42
(in Verbindung mit Art. 49) AuG auf Bewilligungsverlängerung habe und warum -
auch im Lichte der beschwerdeführerischen Vorbringen (Scheitern der Ehe durch
Ehefrau verursacht, Aufgabe der in der Schweiz seit gut vier Jahren
geschaffenen Beziehungen) - eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b
AuG bzw. auf Art. 8 EMRK ausser Betracht falle. Was der Beschwerdeführer in der
ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift zu seinen persönlichen
Verhältnissen ausführt, genügt in keiner Weise um aufzuzeigen, dass bzw.
inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen
Normen schweizerisches Recht (s. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 Abs. 1
BGG), kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden.
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller