Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1081/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1081/2012

Urteil vom 16. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
25. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1972) stammt aus dem Kosovo. In den Jahren 1992 und 1997
suchte er erfolglos um Asyl nach und wurde nach Abschluss dieser Verfahren
jeweils aus der Schweiz weggewiesen. 1998 reichte er ein weiteres Asylgesuch
sein, welches als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem er 1999 eine
ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin (geb. 1955) geheiratet hatte.
Im Mai 2005 erlangte X.________ die Niederlassungsbewilligung. Im November
desselben Jahres trennten sich die Eheleute, im Juni 2006 liessen sie sich
scheiden.
Im Juli 2006 heiratete X.________ im Kosovo Y.________ (geb. 1975) und stellte
am 2. Oktober 2006 ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner zweiten
Ehefrau und deren Kinder A.________ (geb. 2002) und B.________ (geb. 2003).
Dabei wurde erklärt, die Kinder seien ausserehelich geboren, je mit unbekanntem
Vater.

B.
Die soeben geschilderte Geschehensabfolge erweckte bei den Migrationsbehörden
den Verdacht, X.________ könnte mit seiner zweiten Frau bereits während der
ersten Ehe eine Paarbeziehung gepflegt haben und er sei womöglich der Vater der
Kinder A.________ und B.________. Dies führte zu verschiedenen Abklärungen
hinsichtlich des beantragten Familiennachzugs. Namentlich wurde Y.________ in
der Schweizer Vertretung in Pristina zur Sache angehört; dabei verweigerte sie
die Einwilligung in eine DNA-Analyse zur Ermittlung der Vaterschaft
X.________s. Dieser seinerseits stimmte einer solchen Untersuchung im März 2007
zunächst zu, widerrief dieses Einverständnis aber wenig später wieder, um sich
im Juni 2007 erneut damit einverstanden zu erklären. Am 11. Mai 2007 wurde den
Eheleuten X.________ und Y.________ der Sohn C.________ geboren. In der Folge
erhielten Y.________ und die drei Kinder ein auf drei Monate beschränktes
Besuchsvisum für die Schweiz zwecks Abklärung der familiären Verhältnisse, der
Y.________ unterdessen zugestimmt hatte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im
Juli 2007 verweigerte Y.________ allerdings die DNA-Analyse und ersuchte
stattdessen um Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz für die Dauer des
Bewilligungsverfahrens.
Die Migrationsbehörden befragten sodann die erste Ehefrau X.________s und
holten Abklärungen zu dessen wirtschaftlicher Lage sowie zum Bezug von
Sozialhilfe ein.

C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 widerrief die Abteilung Migration des
Departements des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung
X.________s, verweigerte die Niederlassungsbewilligung für den Sohn C.________
und trat auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 25. September
2012 ab.

D.
X.________ (Beschwerdeführer) führt am 30. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er
beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts (Vorinstanz) aufzuheben
und festzustellen, dass er weiterhin Inhaber einer Niederlassungsbewilligung
sei; sodann sei seinem Sohn die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und
seiner Frau sowie deren beiden Töchtern der Familiennachzug zu gewähren.
Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur
Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe zwar aufgrund
verschiedener Indizien eine Scheinehe bejaht. Sie habe dann aber ausgeführt,
(auch) für den Bestand der Niederlassungsbewilligung sei von entscheidender
Bedeutung, ob er mit seiner heutigen Frau bereits früher eine eheähnliche
Beziehung geführt habe. Demnach habe die Vorinstanz die DNA-Analyse als
entscheidendes Kriterium gewertet. Es erscheine aber willkürlich, ihm die
Bewilligung nicht zu verlängern, weil seine Ehefrau in einem andern Verfahren -
demjenigen betreffend den Familiennachzug - die DNA-Analyse verweigere.

E.
Das Bundesamt für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde, die
Vorinstanz sowie die verfügende Behörde beantragen deren Abweisung, soweit
darauf einzutreten sei.

Mit Verfügung vom 13. November 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
und - ebenfalls dem Grundsatze nach - auch ein Recht auf Familiennachzug bzw.
auf Einbezug (des Sohnes C.________) in die Niederlassung besteht (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1
S. 4). Die Eingabe wurde durch den Adressaten des angefochtenen Entscheids, der
durch diesen besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG), form- und fristgerecht
eingereicht (Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Bezeichnung des
Rechtsmittels als blosse "Beschwerde" schadet dabei nicht (vgl. BGE 136 II 497
E. 3.1 S. 499; 134 III 379 E. 1.2 S. 382; Urteile 2C_897/2012 vom 14. Februar
2013 E. 1.1; 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E.1.1). Auf die Eingabe ist
demnach einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw.
vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S.
146 f.).

1.3 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art.
126 AuG bleibt das alte Recht anwendbar auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eingereicht worden sind. Das Verfahren richtet sich jedoch
nach dem neuen Recht: Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, ist
nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familiennachzug im
Jahr 2006 eingereicht hat, also noch unter der Herrschaft des ANAG (AS 2006
4745, 4767). Denn Ansprüche auf Familiennachzug sind vorliegend, ebenso wie das
Gesuch um Einbezug des Sohnes C.________ in die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers, vom rechtmässigen Bestand von dessen eigenem
Anwesenheitsrecht abhängig (E. 4 und 5). Der hier angefochtene Widerruf der
Niederlassungsbewilligung datiert seinerseits vom 27. Februar 2012, und dem
Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu dieser Massnahme am 16. Mai 2011
gewährt. Es findet deshalb auf das vorliegende Verfahren das neue Recht
Anwendung, d.h. das AuG (vgl. Urteile 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E.1,
nicht publ. in: BGE 137 II 10; 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; 2C_329/
2009 vom 14. September 2009 E. 2.1).

1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1. März 2013 eine
Teilzeitanstellung als Küchenmitarbeiter gefunden zu haben und reicht mit
seiner Eingabe vom 11. April 2012 den Arbeitsvertrag nach. Diese vom
Beschwerdeführer neu angerufenen Umstände können jedoch nicht berücksichtigt
werden: Es handelt sich um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige echte
Noven (Art. 99 BGG; vgl. BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.).

2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder
ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und
Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis gilt im
Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG. Namentlich muss die falsche Angabe
oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen mit Täuschungsabsicht, d.h. mit
dem Zweck erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung
bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein können (vgl. Urteil 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1 mit
Hinweisen). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die zuständige Behörde den
massgeblichen Sachverhalt ermittelt und die hierfür wesentlichen Fragen stellt
(vgl. Urteile 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_211/2012 vom 3.
August 2012 E. 3.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4). Der Widerruf ist
ausserdem nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände
verhältnismässig ist (vgl. Urteile 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1;
2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1; 2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E.
4.2).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat eine Vielzahl von Kriterien angeführt, die für das
Vorliegen einer Scheinehe sprechen; so konnte sich der Beschwerdeführer mit
seiner ersten Ehegattin sprachlich nicht verständigen, diese konnte auch nicht
darüber Auskunft geben, zu welchen Zwecken er während der Ehe an seinen
Herkunftsort zurückgereist war. Die Scheidung erfolgte zudem unmittelbar nach
dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung; einen Monat nach der Scheidung
verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, und zwar mit einer Landsfrau,
die er wiederum nur zwei Monate zuvor kennengelernt haben will. Diese von der
Vorinstanz festgehaltenen Indizien stellt der Beschwerdeführer nur insoweit
infrage, als er geltend macht, nicht der Vater der beiden Töchter zu sein. Er
möchte dies mittels Kopien von fehlenden Ein- bzw. Ausreisestempeln im
Reisepass beweisen. Das Vorbringen ist, wie die Vorinstanz willkürfrei
ausführt, unbehelflich; der Beschwerdeführer kann seiner Frau jederzeit
andernorts oder im Kosovo begegnet sein. Das Verwaltungsgericht stellte zudem
fest, dass sich im Reisepass auch für die Einreise zur Heirat im Jahr 2006
keine Stempeleintragungen finden.

3.2 Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Ansicht, das Verwaltungsgericht
habe nicht bereits aufgrund der genannten Indizien auf eine Scheinehe
geschlossen, sondern in entscheidender Weise darauf abgestellt, dass seine
zweite Ehefrau die DNA-Analyse verweigert habe. Dies sei indes nicht angängig,
denn er dürfe im Verfahren um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht
für deren prozessuales Fehlverhalten im Nachzugsverfahren sanktioniert werden.
Tatsächlich hat die Vorinstanz ausgeführt, es sei für den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von entscheidender Bedeutung,
ob er mit der heutigen Ehefrau bereits während seiner früheren Ehe eine
eheähnliche Beziehung unterhielt (vgl. Urteile 2C_478/2010 vom 17. November
2010 E. 3, nicht publiziert in: BGE 137 II 10 ff.; 2C_837/2012 vom 18. März
2013 E. 3). Damit ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde -
keineswegs erstellt, dass das Verwaltungsgericht den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung "abhängig gemacht [hat] von der Frage, ob die
Kindsmutter einer DNA-Analyse zustimmt oder nicht", die sich im
Nachzugsverfahren stellte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die kantonalen
Behörden aufgrund ihrer Untersuchungspflicht gehalten waren, alle
sinnvollerweise in Betracht fallenden Abklärungen zu treffen, um die
tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln (Urteil 2C_1046/2011 vom 14. August
2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Dazu gehören auch Umstände, die sich wie hier
zugunsten des Rechtsunterworfenen auswirken könnten. Genau in dieser Hinsicht
durfte die Vorinstanz der DNA-Analyse Bedeutung zugemessen; sie wäre geeignet
gewesen, die festgestellten Indizien zum Vorliegen einer Scheinehe zu
relativieren.

3.3 Da es sich aufgrund der Weigerung der Gattin des Beschwerdeführers, an der
DNA-Analyse mitzuwirken (bzw. diese an ihren Kindern vornehmen zu lassen), als
unmöglich erwiesen hat, seine Vaterschaft zu belegen oder aber auszuschliessen,
konnte die Vorinstanz dieses Element in seinem Verfahren betreffend den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in ihre Beweiswürdigung mit
einbeziehen. Stattdessen hat sie sich auf die verbleibenden
Sachverhaltselemente abgestützt. Sie hat dabei ausdrücklich ausgeführt, die
Vorgeschichte seiner Heirat mit der ersten Frau, die Umstände der Trennung und
Scheidung sowie des unmittelbar darauffolgenden Eheschlusses mit seiner zweiten
Frau liessen auf eine Scheinehe schliessen, auch ohne die Problematik der
verweigerten DNA-Analyse mit in Betracht zu ziehen (angefochtenes Urteil, E. 3c
am Ende).

3.4 Somit erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsermittlung
bzw. Beweiswürdigung als unbegründet. Die Vorinstanz durfte die erste Ehe des
Beschwerdeführers gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen und die
vorhandenen Beweismittel als Scheinehe einschätzen, ohne Bundesrecht zu
verletzen: Der Beschwerdeführer, der sich im Verfahren auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung auf diese Ehe berief, hat falsche Angaben gemacht;
die Migrationsbehörde hätte ihm in Kenntnis dieser Umstände keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (vgl. Urteile 2C_682/2012 E.
4; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E.
2.2).

4.
4.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat,
bleibt zu prüfen, ob der Widerruf auch als verhältnismässig erscheint (vgl.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK und die Urteile 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.5.1;
2C_679/2011 vom 21. Februar 2012, E. 3.1; 2C_655/2011 vom 7. Februar 2012 E.
10.1). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen
Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen,
familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle
seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_682/2012
vom 7. Februar 2013 E. 5.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1; 2C_54/
2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).

4.2 Der Beschwerdeführer hat die Schweizer Migrationsbehörden getäuscht, indem
er eine Scheinehe eingegangen ist, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
und in der Folge eine Niederlassungsbewilligung zu erschleichen. Damit hat er
gegen die grundlegende Pflicht zur Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren
(Art. 90 AuG) in schwerwiegender Weise verstossen. Die über 14-jährige Dauer
seines Aufenthalts in der Schweiz ist insofern zu relativieren, als er das
Anwesenheitsrecht gerade aufgrund seiner Täuschungshandlung gegenüber den
Behörden erlangt hat und ohne dieses Verhalten wohl nicht zu einer
Aufenthaltserlaubnis gekommen wäre. Sodann hat die Vorinstanz - vom
Beschwerdeführer unwidersprochen - festgehalten, dass er während Jahren
vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und dies auch heute
noch teilweise der Fall ist. Er kann daher jedenfalls wirtschaftlich nicht als
in der Schweiz integriert gelten. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer bis zum
27. Altersjahr überwiegend in seinem Heimatland gelebt und namentlich die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht. Er kennt damit Sprache und
Kultur des Kosovo bestens. Wichtige Gründe, die zu einer anderen Beurteilung
führen müssten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Mit Bezug auf ihn alleine erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer
macht auch keine Umstände namhaft, die trotz Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung begründen könnten (vgl. dazu Urteil 2C_682/2012 vom 7.
Februar 2013 E. 6).

4.3 Zumutbar ist die Ausreise im Übrigen - in noch ausgeprägterem Ausmass als
für den Beschwerdeführer selbst - für seine heutige Frau, die erst im Jahr 2007
in die Schweiz eingereist ist, sich seither ohne behördliche Bewilligung hier
aufhält und ihr ganzes bisheriges Leben im Kosovo verbracht hat. Ausserdem hat
sie ihre Einreise erschlichen, indem sie ihr Einverständnis mit einer
behördlichen Untersuchungsmassnahme (DNA-Analyse) vorgetäuscht und die
Zustimmung anschliessend wieder zurückgezogen hat. Dieses Verhalten ist
treuwidrig und kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung keinen Schutz
finden.

4.4 Als problematisch erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers einzig mit Blick auf die Kinder. Die heute zehn bzw. elf
Jahre alten Kinder A.________ und B.________ verfügten zwar nie über einen
ausländerrechtlichen Anwesenheitstitel, sondern wurden bloss während des
Gesuchsverfahrens faktisch in der Schweiz geduldet; freilich ist nicht zu
übersehen, dass das Verfahren vor den Solothurner Behörden überaus lange
gedauert hat und dies mehrheitlich nicht den Gesuchstellenden anzulasten ist.
Aufgrund dieser Anwesenheit von rund sechs Jahren ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass sich die beiden Kinder inzwischen in der Schweiz integriert
haben.
Allerdings kann in diesem Zusammenhang das Verhalten ihrer Mutter nicht ausser
Acht gelassen werden. Die Einreise der beiden älteren Kinder und deren
Integration in die hiesige Gesellschaft (und die Anwesenheit des dritten Kindes
in der Schweiz) sind Folge des oben angesprochenen, treuwidrigen Verhaltens
ihrer Mutter. Da die Kinder A.________ und B.________ durch ihre Mutter Sprache
und Kultur ihres Heimatlandes zweifellos bestens kennen, noch jung und
anpassungsfähig sind und darüber hinaus im Familienverband zurückreisen werden,
kann davon ausgegangen werden, dass die Wiedereingliederung im Kosovo auch sie
nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen wird. Dies gilt auch für den noch
jüngeren (Stief-)Bruder. Angesichts der gesamten Umstände ist es somit
letztlich auch den Kindern zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren.
5. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers als rechtmässig, zumal ihm, wie auch seiner zweiten Frau und
den Kindern, eine Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann. Allfällige
Ansprüche auf Familiennachzug erlöschen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. auch
Urteil 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 8). Auch der beantragte Einbezug des
gemeinsamen Sohnes in die Niederlassungsbewilligung des Vaters wird
gegenstandslos, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als
unbegründet erweist und abzuweisen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung (Eventualantrag) erübrigt sich.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten,
sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei ausserdem
einen Anwalt oder eine Anwältin.

6.2 Da der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin von der Sozialhilfe
unterstützt werden, kann ihre Bedürftigkeit als erwiesen angesehen werden. Die
Beschwerde kann - jedenfalls mit Bezug auf die langjährige faktische
Anwesenheit der beiden Kinder A.________ und B.________ - nicht als
aussichtslos bezeichnet werden und eine anwaltliche Vertretung erscheint als
notwenig. Das Gesuch ist damit gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Stephanie Selig als Rechtsbeistand
beigegeben. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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