Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1075/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1075/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 27. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1986) stammt aus Serbien. Er heiratete am 1. Oktober 2010 eine
Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Gattin erteilt wurde. Nachdem sich die Eheleute am 20. Mai 2011 auf unbestimmte
Zeit getrennt hatten, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 11.
Dezember 2011 ab, seine Bewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 4. Juni 2012.
Hiergegen gelangte X.________ verspätet an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches am 27. September 2012 entschied, die Beschwerdefrist nicht zu
erstrecken oder wiederherzustellen. X.________ beantragt vor Bundesgericht,
dessen Entscheid aufzuheben und ihm die Wiederherstellung der Frist zu
gewähren.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3
S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid - zudem im Einzelnen darlegen, inwiefern
dieser Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen nicht (vgl.
LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art.
42). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits
vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid dazu setzt er sich nicht weiter auseinander. Er legt
nicht dar, inwiefern gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen die
Annahme der Vorinstanz, die Krankheit seiner Mutter sei nicht derart gewesen,
dass er als handlungsunfähig hätte gelten müssen und er sich nicht rechtzeitig
um die Beschwerdeeinreichung hätte kümmern können, offensichtlich unhaltbar
wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG [Beweiswürdigung]) oder der angefochtene
Entscheid anderweitig Bundesrecht verletzen würde; dies ist auch nicht
ersichtlich.

3.
3.1 Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht; es ist darauf ohne Weiterungen durch den Präsidenten im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem entsprechenden Entscheid
wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.

3.2 Dessen Ausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar