Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1073/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1073/2012

Urteil vom 6. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1988) stammt aus Serbien. Am 15. Mai 2012 widerrief das Amt
für Migration und Integration des Kantons Aargau seine
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde
dem damaligen Rechtsvertreter von X.________ am 16. Mai 2012 zugestellt. Am 18.
Juni 2012 erhob dessen neue Rechtsvertreterin gegen den Bewilligungswiderruf
Einsprache. Der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration wies am 12.
Juli 2012 ein Fristwiederherstellungsgesuch von X.________ ab und trat, weil
verspätet, auf seine Einsprache nicht ein. Das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau wies am 26. September 2012 die hiergegen eingereichte
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, dem Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist zu entsprechen und das Amt für Migration und Integration
anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und
kann mit summarischer Begründung unter ergänzendem Hinweis auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des Verfahrens betreffen, und in
gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer
wiederholt lediglich, was er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit
deren Überlegungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht weiter
auseinander; nach der Praxis genügt es nicht, im Wesentlichen einfach die
gleiche Beschwerdeschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren dem Bundesgericht
zu unterbreiten (LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 57 zu Art. 42). Ob deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, kann dahingestellt bleiben; der angefochtene
Entscheid verletzt so oder anders kein Bundes(verfassungs)recht.

2.2
2.2.1 Im Verfahren vor dem Amt für Migration und Integration gelten für die
Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die
Folgen der Säumnisse die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) als ergänzendes kantonales Recht (vgl. § 2
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 i.V.m.
§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember
2007). Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Nachfrist gewährt werden, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2.2.2 Wenn die kantonalen Behörden davon ausgegangen sind, das sei hier nicht
der Fall gewesen, ist dies nicht zu beanstanden: Aus dem in den Akten
befindlichen Rückschein ergab sich, was nicht bestritten ist, dass die
Verfügung vom 15. Mai 2012 dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 16. Mai 2012 zugestellt worden war; die neue Rechtsvertreterin hatte
ihrerseits ab dem 13. Juni 2012 Aktenkenntnis. Auf der von ihr eingereichten
Kopie der angefochtenen Verfügung war zudem der Datumsstempel "16. Mai 2012"
angebracht, was dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin bei der gebotenen
Sorgfalt nicht hätte entgehen dürfen. Die der Partei obliegende
Sorgfaltspflicht hätte geboten, sich über den genauen Fristenlauf beim
vorgängigen Rechtsvertreter oder beim Amt für Migration und Integration zu
erkundigen. Hieran ändern weder die geltend gemachten "Turbulenzen" aufgrund
des Anwaltswechsels noch die erst kurze Berufserfahrung der Parteivertreterin
etwas.
2.2.3 Der Widerrufsentscheid selber bildet nicht (auch nicht indirekt über die
Konsequenzen der Fristverpassung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen
Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz erweist sich ebenfalls als
bundesrechtskonform. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
gegenstandslos.

3.
Da die Beschwerde keinerlei ernsthafte Aussichten auf Erfolg hatte, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration (ad ZEMIS
1898767) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar