Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1072/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1072/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Einreiseverbot (SIS-Ausschreibung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
7. September 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2012, welches auf
eine Beschwerde von X.________ betreffend das vom Bundesamt für Migration am 1.
Juni 2012 gegen ihn verfügte, mit der Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) verbundene Einreiseverbot nicht eintritt,
in den vom 22. Oktober 2012 datierten, an das Bundesgericht adressierten Rekurs
von X.________, womit er die teilweise Aufhebung des Einreiseverbots insoweit
beantragt, als er dieses allein hinsichtlich des Betretens schweizerischen und
liechtensteinischen Gebiets akzeptiert und bezüglich des übrigen Schengenraums
bestreitet,

in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil ein Einreiseverbot zum Gegenstand hat, mithin
einen Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise
darstellt, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG unzulässig ist,
dass die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden kann, weil dieses Rechtsmittel nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (Art. 113 BGG),
dass die Beschwerde im Übrigen ohnehin keine rechtsgenügende Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG) enthielte, wird doch mit den allein die materielle Frage des
Einreiseverbots beschlagenden Äusserungen des Beschwerdeführers nicht
dargelegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es mangels
Leistung des Kostenvorschusses auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten ist, schweizerisches Recht verletzt habe,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller