Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1071/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1071/2012

Urteil vom 7. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Franz Schenker, Rechtsanwalt,

gegen

Z.________, Rechtsanwalt, als Willensvollstrecker im Nachlass von A.C.________,
Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Verrechnungssteuer (Verjährung der Regressforderung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20.
September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG erwarb am 23. Mai 1989 insgesamt 30'000 eigene
Partizipationsscheine von vier Parteien, darunter auch von A.C.________ und
B.C.________. Anschliessend annullierte sie das Partizipationsscheinkapital.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrachtete den Tatbestand als direkte
Teilliquidation und erhob darauf mit Verfügung vom 15. November 1996 die
Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 7'231'700.--. Die auf A.C.________ zu
überwälzende Verrechnungssteuer belief sich auf Fr. 2'256'275.--, für
B.C.________ betrug sie Fr. 1'952'300.--. Mit Urteil 2A.420/2000 vom 15.
November 2001 (publiziert in: ASA 71 S. 314) bestätigte das Bundesgericht
letztinstanzlich die Verrechnungssteuer. Am 30. September 2002 bezahlte die
Y.________ AG die Verrechnungssteuer und überwälzte diese auf die
Leistungsempfänger. Am 13. April 2003 starb A.C.________ und am 18. August 2003
B.C.________. Als Willensvollstrecker im Nachlass von A.C.________ wurde
Rechtsanwalt Z.________ ernannt.
Da A.C.________ und B.C.________ bzw. deren Erbengemeinschaften die
Regressforderungen bestritten und gegen die Betreibungen Rechtsvorschlag
erhoben, gelangte die Y.________ AG an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Mit
Entscheid vom 12. Januar 2005, bestätigt auf Einsprache hin am 28. Februar
2006, befand diese, die Y.________ AG habe die bezahlten Verrechnungssteuern
auf die Erbengemeinschaften der A.C.________ und des B.C.________ zu überwälzen
und verpflichtete diese, der Y.________ AG den Verrechnungssteuerbetrag zu
bezahlen. Hingegen erachtete sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht
zuständig, die Rechtsöffnung zu erteilen oder über die Verzugszinsforderungen
zu befinden, weil darüber der zuständige Zivilrichter zu entscheiden habe.
Sowohl die X.________ AG als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG wie auch die
beiden Willensvollstrecker führten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dieses hiess die Beschwerden der Willensvollstrecker gut und wies diejenige der
X.________ AG ab. Es befand, dass die Regressforderungen der X.________ AG
gegenüber den Erbengemeinschaften absolut verjährt seien. Gegenüber der
Erbengemeinschaft von A.C.________ sei auch die relative Verjährung eingetreten
(Urteil A-1165/2011 vom 21. Januar 2010).

B.
Mit Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 ( teilweise publiziert
in: ASA 79 S. 863, RDAF 2011 II 450) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG gegenüber Z.________
als Willensvollstrecker im Nachlass von A.C.________ gut, hob das angefochtene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 auf und wies die Sache
zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Es
erwog, das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG,
SR 642.21) kenne keine absolute Verjährung, weder betreffend die
Verrechnungssteuer- noch die Regressforderung. Es handle sich um ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Gegenüber dem Nachlass von
B.C.________ sei auch die relative Verjährung nicht eingetreten. Hingegen sei
zu prüfen, ob die Forderung gegenüber A.C.________ relativ verjährt sei.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz könne die Frage noch
nicht beantwortet werden.
In Bezug auf den Nachlass von B.C.________ bestätigte das Bundesgericht die
Regressforderung einschliesslich Verzugszinsen ab 29. Oktober 2002 (Datum der
Zustellung des Zahlungsbefehls), hob den Rechtsvorschlag auf und erteilte
Rechtsöffnung.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge einen weiteren zweifachen
Schriftenwechsel durch, befragte F.________, G.________, H.________ und
I.________ als Zeugen und wies mit Urteil vom 20. September 2012 (A-1165/2011)
die Beschwerde ab.

D.
Hiergegen führt die X.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, es sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 aufzuheben und Z.________ als
Willensvollstrecker im Nachlass von A.C.________ zu verpflichten, der
X.________ AG den Betrag von Fr. 2'256'275.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29.
Oktober 2002 zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts Zürich 6 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Willensvollstrecker schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an den gestellten
Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den von einer Vorinstanz gemäss Art. 86
BGG gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch
die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten ist ausdrücklich zu rügen
und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen, vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4
S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254 mit Hinweisen).

1.3. Gemäss Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2).

2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2011 die Beschwerde gegenüber
Z.________ als Willensvollstrecker im Nachlass der A.C.________ gutgeheissen
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die angerufenen
Zeugen einvernimmt, den Sachverhalt ergänzt und in der Sache neu entscheidet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine untere Instanz, an welche
eine Sache zurückgewiesen wird, neue Vorbringen berücksichtigen, soweit sie
nach dem massgebenden Verfahrensrecht noch zulässig sind. Die zulässigen Noven
haben sich dabei aber innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das
Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der
Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue
Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste unter
Instanz hat vielmehr die rechtliche Bedeutung, mit der die Rückweisung
begründet worden ist, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wird der neue
Entscheid der unteren Instanz wiederum an das Bundesgericht weitergezogen, so
ist dann auch das Bundesgericht an seine Erwägungen, mit denen es die
Rückweisung begründet hat, gebunden (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; 133 III 201
E. 4.2 S. 208). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung
gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung im Rückweisungsentscheid, der
sowohl den Rahmen für die zulässigen neuen Tatsachen als auch für die neue
rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2 S. 94;
116 II 220 E. 4a S. 222).

3.

3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStG entsteht die Verrechnungssteuerforderung bei
Kapitalerträgen im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Nach
Art. 17 verjährt sie in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
entstanden ist (Abs. 1). Gemäss Absatz 3 wird die Verjährung unterbrochen
"durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines
Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs
gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht
wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem". Stillstand und
Unterbrechung der Verjährung wirken zudem gegenüber allen Zahlungspflichtigen
(Abs. 4).

3.2. Sofern die steuerbare Leistung im Zeitpunkt der Zahlung - entgegen der
zwingenden Vorschrift in Art. 14 Abs. 1 VStG - gegenüber dem Leistungsempfänger
nicht um den Betrag der Verrechnungssteuer gekürzt worden ist, muss diese nach
der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der Steuerpflichtigen
nachträglich auf den Leistungsempfänger überwälzt werden. Über die Verjährung
dieser sogenannten Regressforderung enthält das Verrechnungssteuergesetz keine
explizite Vorschrift. Nach der Praxis des Bundesgerichts (so auch im
Rückweisungsentscheid) muss aber im Hinblick auf den engen Zusammenhang
zwischen der Steuerforderung und der Regressforderung die Frist für die
relative Verjährung der Regressforderung gleich lang sein wie die
Steuerforderung, also ebenfalls fünf Jahre betragen, und beginnt die Verjährung
am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist,
zu laufen und unterliegt die Forderung keiner absoluten Verjährung (Urteil
2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.1, in: ASA 79 S. 863, RDAF
2011 II 450; Urteil vom 13. September 1974, in: ASA 44 S. 318 E. 4c).
Als verjährungsunterbrechende Handlung gilt wie erwähnt jede auf Geltendmachung
des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur
Kenntnis gebracht wird (Art. 17 Abs. 3 VStG). Dabei genügt es im Steuerrecht
grundsätzlich, dass dem Steuer- oder Zahlungspflichtigen unzweideutig
mitgeteilt wird, dass ein Tatbestand der Steuer unterliegt (zur Publikation
bestimmtes Urteil 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 f.; 126 II 1 E. 2c
S. 3 mit Hinweisen; Urteil 2A.546/2001 vom 1. Mai 2002 E. 3d, in: ASA 73 S.
237; 2C_379/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2). Das muss für die
Regressforderung analog gelten. Es handelt sich bei dieser zwar nicht um die
Steuer selbst, aber dennoch um eine Forderung öffentlich-rechtlicher Natur,
weshalb es sich rechtfertigt, die gleichen Grundsätze auch auf diese zur
Anwendung zu bringen (Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E.
5.1, in: ASA 79 S. 863, RDAF 2011 II 450).

4.

4.1. Gemäss den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts im
Rückweisungsentscheid (E. 6.1 und 6.2) ist davon auszugehen, dass die
Eidgenössische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 3. September 1991 und 16.
Dezember 1994 gegenüber der damaligen Y.________ AG die relative Verjährung
wiederholt unterbrochen hat. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts ist
auch belegt, dass die Y.________ AG von diesen Schreiben K.________ von der
ATAG Ernst & Young in Kopie Kenntnis gab (Fax-Mitteilungen vom 16. September
1991 und 22. Dezember 1994). K.________ hatte damals anerkanntermassen ein
Mandat zur Vertretung von B.C.________ gegenüber der Eidgenössischen
Steuerverwaltung inne. Mit der Mitteilung an K.________ wurde somit die
Verjährung gegenüber B.C.________ unterbrochen. Dieser erhielt davon auch
tatsächlich Kenntnis, was unbestritten war. Es steht auch fest, dass K.________
ab Mitte des Jahres 2002 Vertreter von Frau A.C.________ war. Es fanden sich
aber keine Hinweise darauf, dass er resp. die ATAG Ernst & Young A.C.________
schon vor dem 1. Januar 1995 vertreten hätten. Mit der Mitteilung an K.________
wurde die relative Verjährung gegenüber A.C.________ somit nicht unterbrochen.
Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid (E. 6) nunmehr auch verbindlich
festgestellt, dass die Verjährung nicht durch ausdrückliche Erklärung seitens
der Y.________ AG gegenüber A.C.________ persönlich unterbrochen wurde.

4.2. Die Verjährung wurde somit gegenüber A.C.________ nur unterbrochen, wenn
B.C.________ im Hinblick auf den Verkauf der Partizipationsscheine an die
Y.________ AG ihr Stellvertreter oder mindestens ermächtigt war, Erklärungen,
z.B. über die Geltendmachung der Regressforderung für die Verrechnungssteuer,
rechtswirksam für A.C.________ entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass B.C.________ gerade mit Bezug auf das fragliche Geschäft zum
Empfang der verjährungsunterbrechenden Erklärung für seine Schwägerin
bevollmächtigt war. Sie rügte eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere
Art. 33 Abs. 2 OR sowie eine willkürliche Würdigung von Zeugenaussagen.

5.

5.1. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Stellvertretung (Art. 32
ff. OR) sind auch auf das Verhältnis zwischen B.C.________ und seiner
Schwägerin bezüglich der Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin über den
Rückkauf der Partizipationsscheine im Jahre 1989 anwendbar. Wenn jemand, der
zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag
abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und
verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Es handelt sich diesfalls um die direkte
Stellvertretung. Die Bestimmung setzt voraus, dass der Vertreter im Namen der
vertretenen Person handelt und dazu ermächtigt ist. Das heisst, der Vertreter
muss sich beim Dritten als solchen zu erkennen geben, ihm also klar machen,
dass er nicht für sich, sondern im Namen einer anderen Person handelt. Er muss
zudemermächtigt sein, was bedeutet, dass er vom Vertretenen zur Vertretung
bevollmächtigt worden ist. Für die Gültigkeit der Stellvertretung ist aber
nicht erforderlich, dass die Vollmacht dem Dritten zur Kenntnis gebracht wird.
Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil eine Vollmacht - von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen - an keine Form gebunden ist und etwa auch
stillschweigend oder konkludent erteilt werden kann (BGE 99 II 39 E. 1 S. 41;
60 II 491 E. 2; Rolf Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5.
Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 32 OR).

5.2. Liegt keine Vollmacht vor oder besteht eine solche nicht im erforderlichen
Umfang, kann die Vertretungswirkung bei bestimmten Tatbeständen gleichwohl
eintreten (Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR; vgl. Alfred Koller,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 19 Rz. 1
ff. S. 338 ff., auch im Folgenden). Diese Fälle werden von Art. 3 ZGB und Art.
33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR erfasst. Danach kann einem gutgläubigen
Dritten, der auf die Kundgabe der Vollmacht durch den Vollmachtgeber vertraut
hat und vertrauen durfte, nicht entgegengehalten werden, die Vollmacht bestehe
in Wirklichkeit nicht oder nicht im kundgegebenen Umfang. In beiden Fällen
beruht die Bindung des ungewollt Vertretenen auf dem Vertrauensprinzip. Der
Vertretene ist nicht deshalb gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren
Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die
Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schliessen durfte (BGE
120 II 197 E. 2a S. 199).
Rein passives Verhalten der vertretenen Person genügt aber nicht. Vielmehr
müssen zusätzlich hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der
Dritte auf eine Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des fraglichen
Rechtsgeschäfts (oder zur Vornahme einer anderen rechtsgeschäftlichen oder
nichtrechtsgeschäftlichen Handlung, s. nachfolgend E. 5.4) schliessen darf (BGE
120 II 197 E. 3b S. 203). Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des
Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine
externe Duldungs vollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters
nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und
verhindern, liegt eine externe Anscheins vollmacht vor. Die Terminologie ist
allerdings nicht immer einheitlich (vgl. zum Ganzen BGE 120 II 197 E. 2b S. 200
ff.; Urteil 4C.293/2006 vom 17. November 2006, E. 2.1.1 f.; Urteil 4C.12/2002
vom 14. Mai 2002, E. 3.2, in: Pra 2002 Nr. 171 S. 922 ff.).

5.3. Eine Stellvertretung ist sowohl bei der Abgabe wie auch bei der
Entgegennahme rechtsgeschäftlicher oder anderer rechtserheblicher Erklärungen
möglich. Je nachdem liegt Aktiv- oder Passivvertretung vor. Aktivvertreter ist,
wer zur Abgabe einer rechtserheblichen Erklärung befugt ist. Der
Passivvertreter ist zum Empfang von Willenserklärungen befugt ( Koller, a.a.O.,
§ 21 Rz. 1 ff. S. 350; Watter, a.a.O., N. 26 zu Art. 32 OR; Roger Zäch, Berner
Kommentar, VI/1/2/2, 1990, N. 101 zu Art. 33 OR ). In der Regel umfasst die
Bevollmächtigung zur aktiven auch die passive Vertretung, nicht aber umgekehrt
( Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6.
Aufl. 2012, N. 40.14 S. 310).
Wie weit der Vertreter den Vertretenen zu verpflichten vermag, bestimmt sich im
Übrigen aufgrund von Inhalt und Umfang der Vollmacht ( Zäch, a.a.O., N. 60 ff.
zu Art. 33 OR). Die Erteilung eines einfachen Auftrags im Sinne von Art. 394
ff. OR umfasst nach dem dispositiven Recht insbesondere auch die Ermächtigung
zu den Rechtshandlungen, die zu dessen Ausführung gehören (Art. 396 Abs. 2 OR).

5.4. Die Artikel 32 ff. OR finden unmittelbar Anwendung auf den Abschluss von
Schuldverträgen (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR und Abschnittstitel). Es ist aber
unbestritten, dass sie auch auf einseitige Rechtsgeschäfte sowie auf die Abgabe
und Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen wie beispielsweise Mahnung oder
Mängelrüge analog anwendbar sind (vgl. dazu Koller, a.a.O., § 3 Rz. 31 S. 44
und § 21 Rz. 33 S. 356; Watter, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 32 OR; Zäch, a.a.O.,
Vorbem. zu Art. 32-40 OR N. 111 f.). Es steht folglich nichts entgegen, diese
Regeln auch auf Willensmitteilungen, z.B. über die Geltendmachung der
Regressforderung für die Verrechnungssteuer (vorn E. 3.2), entsprechend
(analog) anzuwenden.

6.

6.1. Eine Stellvertretung von A.C.________ durch B.C.________ setzt nach dem
Gesagten zunächst voraus, dass dieser im Namen seiner Schwägerin gehandelt hat
(Art. 32 Abs. 1 OR). Um das Wissen von B.C.________ auch seiner Schwägerin
zurechnen zu können, musste dieser somit nach aussen als deren Stellvertreter
in Erscheinung getreten sein.Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, aus den
Zeugenaussagen und weiteren Akten gehe nicht klar hervor, ob B.C.________ in
der vorliegend interessierenden Sache als Vertreter von A.C.________
aufgetreten sei. Aus tatsächlichen Gründen könne ausgeschlossen werden, dass er
im Namen seiner Schwägerin gehandelt habe. Ob er allerdings geäussert oder
sonstwie angezeigt habe, dass er nicht nur in seinem eigenen, sondern auch im
Namen seiner Schwägerin gehandelt habe, müsse bezweifelt werden (angefochtenes
Urteil E. 7, besonders 7.3).

6.2. An dieser Stelle muss zunächst der Ansicht der Vorinstanz, welche für die
Frage des Umfangs der Vollmacht beim vorliegenden Geschäft zwischen
gesellschafts- und steuerrechtlichen Angelegenheiten differenzieren will
(angefochtenes Urteil, E. 8.2.2.3), widersprochen werden. In Frage steht hier
allein die Veräusserung der A.C.________ gehörenden Partizipationsscheine.
Dieses Geschäft hat weder etwas mit der Vertretung von A.C.________ als
Aktionärin an den Generalversammlungen der Y.________ AG noch mit deren
persönlichen Steuerangelegenheiten etwas zu tun.
Der Rückkauf der Partizipationsscheine in Verbindung mit der Reduktion des
Partizipationsscheinkapitals durch die Y.________ AG bewirkte zwar bei den
Begünstigten, A.C.________ und B.C.________, einen Ertrag aus Beteiligung
(Teilliquidation, vgl. das genannte Urteil 2A.420/2000 E. 3, in: ASA 71 S. 314
ff.), den diese als Einkommen in ihren persönlichen Steuererklärungen anzugeben
hatten. In Frage steht aber im Zusammenhang mit dem Vertrag über die
Veräusserung der Beteiligungen allein die Verrechnungssteuer und deren
Überwälzung auf die Begünstigten. Verrechnungssteuerpflichtig ist die den
Liquidationsgewinn ausschüttende Gesellschaft, welche die Steuer auf die
Begünstigten überwälzen muss. Diese sog. Regressforderung ist
öffentlich-rechtlicher Natur, aber keine Steuer (vorn E. 3.2). A.C.________ ist
daher lediglich Steuerträgerin und kann die Verrechnungssteuer im eigenen Namen
zurückfordern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Regressforderung ist folglich untrennbar mit dem Vertrag und der daran
anschliessenden (Teil-) Liquidation verknüpft und direkte Folge dieser
Vorgänge. Die Verrechnungssteuer und deren Überwälzung auf die Steuerträgerin
stehen daher in einem direkten Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft. Der Vertrag
über den Verkauf der Partizipationsscheine unterliegt zwar privatrechtlichen
Regeln. Dennoch musste den Verrechnungssteuerfolgen richtigerweise bereits im
Rahmen der Vertragsverhandlungen Rechnung getragen werden. Es ist daher nicht
sachgerecht, für die Frage der Bevollmächtigung oder des Anscheins der
Bevollmächtigung das Grundgeschäft in einen steuer- und in einen
gesellschaftsrechtlichen Teil aufzuspalten. Die diesbezügliche Kritik der
Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid ist berechtigt. Ob B.C.________
ausreichend bevollmächtigt war, ist allein im Hinblick auf das fragliche
Rechtsgeschäfts zu prüfen.

6.3. Aufgrund des Gesagten kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden,
wenn sie ausschliessen will, dass B.C.________ im Namen seiner Schwägerin
gehandelt haben könnte. Ein Handeln im Namen von A.C.________ ergibt sich
bereits daraus, dass B.C.________ nicht nur in eigener Angelegenheit, sondern
auch über die Veräusserung der Partizipationsscheine seiner Schwägerin
verhandelte, für sie einen Vertragsentwurf ausarbeiten liess und ihr zur
Unterschrift vorlegte. B.C.________ musste sich bei diesen Handlungen
zwangsläufig - ob ausdrücklich oder stillschweigend und konkludent ist
unerheblich - als Vertreter seiner Schwägerin zu erkennen geben. Darin ist -
entgegen der Ansicht der Vorinstanz - ein Handeln in fremden Namen (Art. 32
Abs. 1 OR) zu erblicken. Dass B.C.________ gegenüber den Zeugen auf das
Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen haben soll, ändert nichts
daran, da sich dieses aus den Umständen offensichtlich ergab. Die Vorinstanz
hat übersehen, dass bereits das faktische Handeln von B.C.________ in Bezug auf
die Partizipationsscheine seiner Schwägerin rechtlich nur dieser gegolten haben
konnte. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach B.C.________ beim Verkauf der
Partizipationsscheine seiner Schwägerin nicht in deren Namen gehandelt hat,
lässt sich daher nicht aufrecht erhalten.

7.

7.1. Handelte B.C.________ nach dem Gesagten hinsichtlich der Veräusserung der
Partizipationsscheine auch im Namen seiner Schwägerin, ist die Frage der
Vollmacht zu prüfen. Wie weit der Vertreter (Bevollmächtigte) den Vertretenen
(Vollmachtgeber) zu vertreten vermag, bestimmt sich nach Inhalt und Umfang der
Vollmacht ( Gautschi, a.a.O N. 60 zu Art. 33 OR). Vorliegend lautet die
Rechtsfrage, ob B.C.________ zur Entgegennahme der verjährungsunterbrechenden
Erklärung der Beschwerdeführerin mit Rechtswirkung für seine Schwägerin,
A.C.________, ermächtigt war. Die fragliche Vollmacht musste sich daher
(mindestens) auf die Entgegennahme solcher Willenserklärungen erstrecken.

7.2. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin auch zu Recht auf den
Unterschied zwischen aktiver und passiver Stellvertretung hin. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich bei dieser Unterscheidung nicht
um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG), sondern um einen neuen bzw.
eine Präzisierung des bisherigen Rechtsstandpunktes, was zulässig ist. Die
zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht neu, zumal sich bereits die Vorinstanz
mit Fragen nach dem Umfang der Vollmacht eingehend auseinandergesetzt hat
(angefochtenes Urteil E. 8.2.2).

7.3. Eine umfassende Vollmacht, welche auch den Abschluss des Vertrages
beinhalten würde, ergibt sich vorliegend nicht. Das folgt bereits daraus, dass
A.C.________ den Vertrag persönlich unterschrieben und damit zum Ausdruck
gebracht hat, dass die Vertretung durch B.C.________ keine umfassende ist, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtenes Urteil E. 8.2.2.1). Die
Tätigkeit von B.C.________ für seine Schwägerin beschränkte sich damit zum
Vornherein auf die Vertragsverhandlungen, die Vorbereitung und Abwicklung des
Vertrags. Das schliesst eine aktive Vertretung aus. Eingehender zu prüfen ist
allerdings, ob B.C.________ als passiver Vertreter von A.C.________
bevollmächtigt war.

8.

8.1. Eine ausdrückliche und nach aussen kundgegebene schriftliche oder
mündliche Vollmacht durch A.C.________ ist nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E.
8.1-8.2.1). Zu Form, Inhalt und Umfang einer allfälligen Bevollmächtigung
können die betroffenen Personen nicht mehr befragt werden, da sie verstorben
sind.

8.2. Die Beschwerdeführerin vermochte auch nicht nachzuweisen, dass
A.C.________ ihren Schwager konkludent, durch schlüssiges Verhalten,
bevollmächtigt hätte. Auch die Vorinstanz vermochte kein Verhalten von
A.C.________ zu erkennen, das auf den Willen, Vollmacht zu erteilen, schliessen
liesse. Die Unterzeichnung und Genehmigung des Vertrags durch A.C.________ oder
das Empfangen, Weiterleiten und Zurücksenden von Schriftstücken ist kein
konkludentes, auf die Vollmachterteilung gerichtetes Verhalten, sondern
verfolgt andere Zwecke (so im Ergebnis auch die Vorinstanz, angefochtenes
Urteil E. 8.2.2).

8.3. Eine Vertretungswirkung konnte sich somit aus den Handlungen von
B.C.________ nur dann ergeben, wenn A.C.________ in anderer Weise ein Verhalten
an den Tag legte, das den Anschein erweckte, sie habe B.C.________ zur
Vertretung ermächtigt, und der gute Glaube der Verantwortlichen der Y.________
AG in diesen Rechtsschein zu schützen wäre. Ein rein passives Verhalten der
vertretenen Person würde dafür nicht genügen, wie bereits dargelegt worden ist.
Vielmehr müssten weitere Faktoren hinzutreten, die beim gutgläubigen Dritten
die Annahme des Bestehens einer Vollmacht als gerechtfertigt erscheinen liessen
(vorn E. 5.2). Die objektive Mitteilung der Vollmacht müsste - wie erwähnt -
von der Vertretenen ausgegangen sein.
Entscheidend ist somit allein, ob das tatsächliche Verhalten von A.C.________
nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen liess. Dieses
Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven
Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden.
Die Erklärende ist demnach gebunden, wenn sie ein Verhalten an den Tag legte,
aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schliessen
durfte. Wer auf einen Rechtsschein vertraut, darf nach Treu und Glauben
verlangen, dass dieses Vertrauen demjenigen gegenüber geschützt wird, der den
Rechtsschein hervorgerufen oder mitveranlasst und damit zu vertreten hat (BGE
120 II 197 E. 2a S. 199 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 511 E. 3.2 S. 518;
Urteil 4C.293/2006 vom 17. November 2006, E. 2.1).

8.4. Vorliegendführte B.C.________ Vertragsverhandlungen mit der Y.________ AG
nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für seine Schwägerin. Er war nicht nur
Überbringer der Vertragsdokumente, was noch kein Vertrauensverhältnis
begründet, sondern er hat die Vertragsverhandlungen aktiv gestaltet und dabei
mitgewirkt und auch die Interessen von A.C.________ vertreten.
Normalerweise lässt solches Verhalten darauf schliessen, dass der Vertreter vom
Vertretenen bevollmächtigt ist. Für die Zeugen F.________ und G.________ war
klar, dass B.C.________ in der relevanten Zeit als Vertreter von A.C.________
handelte (angefochtener Entscheid E. 7.2, auch im Folgenden). Auch der Zeuge
H.________ gab an, dass ihm K.________ (ATAG) als Vertreter von B.C.________
und A.C.________ vorgestellt worden sei. Einzig der Zeuge I.________ konnte
sich nicht mehr detailliert erinnern, was aber auf den langen Zeitablauf und
allenfalls auch dessen Alter zurückgeführt werden muss.
Es ist dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass B.C.________
die Vertragsverhandlungen ganz und gar allein bestritt, Vereinbarungen traf,
den Vertrag ausarbeitete oder ausarbeiten liess, ohne sich mit seiner
Schwägerin abgesprochen zu haben, und die Letztere in das Geschäft erst
einbezog, als der Vertrag unterschriftsreif vorlag; immerhin war A.C.________
mit einem überwiegenden Anteil der Partizipationsscheine mindestens im gleichen
Ausmass betroffen wie B.C.________. Jedenfalls musste zwischen den
Verschwägerten über die wesentlichen Vertragspunkte Übereinstimmung bestanden
haben. Alles deutet somit darauf hin, dass A.C.________ wusste, dass
B.C.________ Vertragsverhandlungen führte, und auch, dass ihre Beteiligung am
Partizipationsscheinkapital betroffen war. Etwas anderes ist vernünftigerweise
nicht denkbar.
Wie das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid (E. 6.4) erkannt hat, hatten
A.C.________ und B.C.________, was den steuerauslösenden Sachverhalt wie auch
den Steueranspruch der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrifft, also in den
Jahren vor 1990 wie auch nach 1994, stets zusammengewirkt und ihre Handlungen
koordiniert. Ihre Kaufverträge über die Partizipationsscheine schlossen sie am
selben Tag (22. Februar 1989) ab. Am 13. August 2002 unterzeichneten sie
gemeinsam ein Agreement mit der Y.________ AG, wonach sie Verhandlungen mit der
Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Möglichkeit der Meldung statt
Steuerentrichtung (Art. 19 VStG) führen würden und die Y.________ AG ihrerseits
die Verrechnungssteuer einstweilen nicht bezahlen soll. Für dieses Agreement
liessen sie sich durch K.________ gemeinsam vertreten. Nachdem die
Eidgenössische Steuerverwaltung auf der Bezahlung der Verrechnungssteuer und
Überwälzung auf die Leistungsempfänger bestand, willigten sie in die Bezahlung
der Verrechnungssteuer ein und kündigten das Agreement, womit nach dessen Art.
8 die Steuer durch die Y.________ AG bezahlt werden durfte. Diese
Feststellungen beziehen sich zwar nicht explizit auf die hier fraglichen Jahre
1988 und 1989, doch geht daraus hervor, dass die Verschwägerten miteinander zu
kommunizieren pflegten.
Diese Ausführungen im Rückweisungsentscheid waren auch für die Vorinstanz im
neuen Entscheid verbindlich (vorn E. 2). In diesem Licht betrachtet konnte das
Verhalten von A.C.________ nach Treu und Glauben nur so gedeutet werden, dass
sie sich bei den Vertragsverhandlungen und bei der Durchführung des Vertrags
über den Verkauf der Partizipationsscheine durch ihren Schwager vertreten liess
und dieser auch bevollmächtigt war.

8.5. Die Führung von Vertragsverhandlungen im Namen einer dritten Person
schliesst im Allgemeinen ein, dass der Vertreter auch Erklärungen der
Gegenpartei mit Rechtswirkungen für die vertretene Person entgegennehmen darf.
Anders liessen sich Vertragsverhandlungen kaum führen. In diesem Fall handelt
der Vertreter als Vermittler, der mit einer mehr oder weniger beschränkten
Verhandlungsvollmacht ausgestattet und als passiver Vertreter ermächtigt ist,
Erklärungen entgegenzunehmen (vgl. dazu Zäch, a.a.O., Vorbem. zu Art. 32-40 OR
N. 23 ff.). Vorliegend ging es nicht nur um die Führung der Verhandlungen über
die Veräusserung der Beteiligungen, sondern auch um die Abwehr der daraus
resultierenden Regressforderungen. Auch in dieser Hinsicht hatte A.C.________
ein Interesse, dass ihr Schwager sie vertrat.

8.6. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 (E.
3.1.1) ist aufgrund der Akten nachgewiesen, dass B.C.________ bzw. sein
Vertreter K.________ von der Y.________ AG insbesondere die Schreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. September 1991 und 16. Dezember 1994
zur Kenntnis erhielt. In beiden Schreiben führte die Steuerverwaltung aus, dass
die getätigten Rückkäufe der Verrechnungssteuer unterliegen würden. Im Weiteren
sandte die Y.________ AG K.________ auch die Entscheide der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 15. November 1996 und 27. April 1998 umgehend zu. Das
zeigt, dass im Verhältnis zwischen der Y.________ AG und B.C.________ die
Verrechnungssteuer von Anfang an regelmässig thematisiert wurde. Der Umfang der
Duldungsvollmacht wurde durch A.C.________ in diesen Jahren demgegenüber nie
eingeschränkt oder widerrufen (Art. 34 Abs. 3 OR). Eine Ermächtigung in
genügendem Umfang lag somit vor, so dass die verjährungsunterbrechende
Erklärung gegenüber B.C.________ auch Rechtswirkungen für A.C.________ hatte.

9.

9.1. Nach dem Gesagten ist somit die Regressforderung gegenüber dem Nachlass
von A.C.________ nicht verjährt. Deren Höhe ist nicht bestritten. Eine zu
Lebzeiten des Schuldners angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft
fortgesetzt werden (Art. 59 Abs. 2 SchKG). Demgemäss ist die Beschwerde
gegenüber dem Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass von
A.C.________ für die Regressforderung gutzuheissen, der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 6 in der Höhe von Fr.
2'256'275.-- zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

9.2. Für den Verzugszins gilt Folgendes: Die Y.________ AG bezahlte am 30.
September 2002 die Verrechnungssteuerforderung. In der Folge liess sie die
Leistungsempfängerin für die Regressforderung betreiben. Der Zahlungsbefehl vom
24. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdegegner am 29. Oktober 2002 zugestellt.
Diese Zustellung gilt als Mahnung und löste den Verzug und die
Verzugszinspflicht aus (Art. 102 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 OR, analog). Die
Regressforderung gegenüber dem Beschwerdegegner ist daher ab dem 30. Oktober
2002 zu verzinsen. Was die Höhe des Verzugszinses betrifft, kann offenbleiben,
ob Art. 104 Abs. 1 OR oder die Verordnung über die Verzinsung ausstehender
Verrechnungssteuern vom 29. November 1996 (SR 642.212) analog Anwendung finden.
Nach beiden beträgt der Verzugszins 5 % (s. auch Urteil 2C_188/2010, 2C_194/
2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.2).

10.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Als unterliegende Partei hat
der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG)
und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2012 aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, der
Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'256'275.-- nebst Zins zu 5 % seit 30.
Oktober 2002 zu bezahlen. Dementsprechend wird der in der Betreibung Nr. yyy
des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 24.10.2002) erhobene
Rechtsvorschlag aufgehoben und für den Betrag von Fr. 2'256'275.-- zuzüglich
Kosten des Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann

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