Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1068/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1068/2012

Urteil vom 11. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.
September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (kosovarischer Staatsangehöriger; 1981) reiste 1990 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz. 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Am 7. Juni 2011 meldete er sich in Villmergen/AG an.
Die Staatsanwalt des Kantons St. Gallen verurteilte ihn im Dezember 2004 und im
April 2010 wegen Verkehrsregelverletzungen zu Bussen und das Kreisgericht St.
Gallen am 8. September 2011 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlungen und
Übertretungen des BetmG (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten
und einer Busse von Fr. 300.--.
Am 26. Januar 2012 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der
Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos.

2.
Die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.1 Unstrittig ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG (SR 142.20) erfüllt ist und aufgrund der Art der Delinquenz ein relativ
grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht.
Insofern bleibt lediglich zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist (dazu
BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Dabei bezieht der Beschwerdeführer seine
Rügen allerdings nicht auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, also die
eigentliche Interessenabwägung, sondern er rügt lediglich, dass der Widerruf
nicht erforderlich sei, da mit milderen Massnahmen ohne weiteres dem
öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden könne. Als mildere Massnahme
führt er zum einen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an, zum anderen
von der Vorinstanz noch auszuarbeitende Massnahmen in Bezug auf die soziale und
berufliche Integration sowie die Schuldensanierung.

2.2 In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere
Massnahme kann festgehalten werden: Wenn die Voraussetzungen für den Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung gegeben sind, kann nicht anstelle einer solchen
die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011
E. 7.2 mit Hinweisen).

2.3 Massnahmen in Bezug auf die soziale und berufliche Integration sowie die
Schuldensanierung stellen zwar mildere Massnahmen dar. Entscheidend ist indes
der Eignungsnachweis der Massnahmenalternative. Ungeeignet ist deshalb eine
Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte
Wirkung zeigt, eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprünglich ins Auge
gefasste Vorkehrung aufweist oder sie zwar zwecktauglich wäre, der Staat aber
einen unverhältnismässigen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste.
Der Beschwerdeführer blendet bei seiner Forderung nach einer milderen Massnahme
den eigentlichen Grund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aus.
Dieser liegt in der längerfristigen Freiheitsstrafe von beinahe drei Jahren.
Diesbezüglich könnten unter bestimmten Umständen allenfalls mildere Massnahmen
geprüft werden, wenn aus migrationsrechtlicher Sicht mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein Art. 4 AuG entsprechendes Verhalten zu erwarten wäre (in
Bezug auf den Entzug des Anwaltspatents siehe BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121
ff.). Wie indes die Vorinstanz überzeugend und zu Recht dargelegt hat, ist es
angesichts der kurzen Dauer seit der Verurteilung nicht möglich eine positive
Prognose zu fällen. Insofern sind die beantragten "milderen" Massnahmen nicht
geeignet das angestrebte Ziel zu erreichen.

2.4 In Bezug auf die beantragte Integrationsvereinbarung fehlen jegliche Rügen,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.5 Der Beschwerdeführer hat es - wie bereits erwähnt - unterlassen, die
eigentliche Interessenabwägung zu rügen. Es ist indes auch kein Grund
ersichtlich, weshalb die ausführlichen Urteilserwägungen der Vorinstanz falsch
sein sollten. Insofern kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass