Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1067/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1067/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Widen,
Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Feststellung der Steuerpflicht (Fristwiederherstellung für Leistung des
Kostenvorschusses),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 12. September 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Feststellungsverfügung vom 14. März 2011 wurde X.________ ab 1. Januar 2009
kraft persönlicher Zugehörigkeit uneingeschränkt als in Widen (Kanton Aargau)
steuerpflichtig erklärt. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Gegen
den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011 gelangte X.________ mit selber
verfasstem und signiertem Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau;
die Einsprache zuvor war noch durch seinen Rechtsanwalt verfasst worden. Das
Steuerrekursgericht lud ihn mit Verfügung vom 10. Februar 2012 zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- ein. Die Verfügung wurde als "A-Post
Plus" an die auf der Rechtsschrift, nebst der Auslandadresse angebrachte
Schweizer Adresse verschickt und am 11. Februar 2012 ins entsprechende Postfach
gelegt. Mit eingeschriebener Mahnung vom 7. März 2012 wurde eine Nachfrist von
zehn Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis
auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Sendung konnte nicht zugestellt
werden. Das Steuerrekursgericht nahm Zustellung per 15. März 2012 sowie
Ablaufen der Mahnfrist per Montag, 26. März 2012, an; mangels Eingangs der
Vorschusszahlung trat es mit Entscheid vom 26. April 2012 auf den Rekurs nicht
ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. September 2012 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei dieses anzuweisen, ihm eine angemessene Nachfrist zur
Leistung eines Kostenvorschusses an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau
anzusetzen, eventualiter ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
auseinanderzusetzen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit Juli 2010 einen
Rechtsanwalt als seinen "Stellvertreter" bestellt; sämtliche Schriftenwechsel
seien über diesen geführt worden; die Vollmacht sei nie widerrufen worden; mit
der Bezeichnung eines Stellvertreters sei auch eine Zustelladresse bekannt
gegeben worden; die Zustellung der Kostenvorschuss-Verfügung durch das
Steuerrekursgericht an den Beschwerdeführer selber sei nicht zulässig gewesen
bzw. das Abstellen auf diese Zustellung verletze den Grundsatz von Treu und
Glauben.
Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit diesen bereits ihm vorgetragenen
Argumenten auseinandergesetzt. Nach Ausführungen zu der Zustellungsvermutung
bei erfolglosen Zustellversuchen an die von der Partei bezeichnete Adresse (E.
2) hat es festgestellt, dass der Rekurs, anders als noch die Einsprache, nicht
mehr durch den Rechtsanwalt, sondern nunmehr eben durch den Beschwerdeführer
selber verfasst, signiert und eingereicht worden sei, wobei neben der
Auslandadresse auch dessen Schweizer (Postfach-)Adresse angeführt gewesen sei;
der Hinweis in der Rekursschrift, dass davon auch eine Kopie an den
Rechtsanwalt gehe, vermöge für sich allein die Annahme einer - grundsätzlich
durch die Partei zu belegenden - Bevollmächtigung auch noch für das
Rekursverfahren nicht zu rechtfertigen (E. 3). Der Beschwerdeführer begnügt
sich damit, nochmals seine abweichende Auffassung darzustellen; auf die eben
wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht er nicht ein.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den
gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller