Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1062/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1062/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 12. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Mai
2004 in die Schweiz ein und verfügte alsdann über Aufenthaltsbewilligungen zu
Studienzwecken, zunächst im Kanton Luzern, dann im Kanton Genf. Am 26. Januar
2009 heiratete er eine im Kanton Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin, zu
welcher er am 12. Februar 2009 zog und wo er, nun gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AuG, eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, zuletzt verlängert bis 25. Januar
2011. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im Oktober 2010 aufgegeben und
seither nicht wieder aufgenommen. Am 5. September 2011 lehnte das Migrationsamt
des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese
Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos (Entscheid vom 16. März 2012). Mit Urteil vom 12. September 2012 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober
(Postaufgabe 25. Oktober) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm
die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Besondere
Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und
Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62 mit Hinweisen).

2.2 Streitig ist vorliegend, ob der seit rund zwei Jahren getrennt von seiner
schweizerischen Ehegattin wohnende Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49
AuG beanspruchen kann, weil wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen.
Er sieht einen derartigen wichtigen Grund darin, dass es ihm bis heute nicht
möglich gewesen sei, in der Region Zürich eine geeignete Wohnung für ein
Ehepaar zu finden. Das Verwaltungsgericht hat es - unter anderem unter Hinweis
auf das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von rund 5'000 Franken
- als unglaubwürdig erachtet, dass sich während zwei Jahren keine Wohnung habe
finden lassen; namentlich seien keine Belege für die Wohnungssuche oder
diesbezügliche abschlägige Bescheide vorgelegt worden. Weiter hat das
Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel am Fortbestand der Familiengemeinschaft
trotz Trennung geäussert; so sei dem Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung im
Januar 2011 die Adresse seiner Ehefrau erklärtermassen nicht bekannt gewesen;
die Art der (behaupteten) Kontaktpflege sei nicht substantiiert oder belegt
worden, auch habe sich die Gattin des Beschwerdeführers während des ganzen
Verfahrens nie zu Wort gemeldet. Der Beschwerdeführer geht zwar auf diese
Erwägungen ein. Was er dazu vorbringt, ist indessen weder geeignet, eine
qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsermittlung noch - angesichts der
grundsätzlich (und erst recht bei längerem Getrenntwohnen) restriktiven
Handhabung von Art. 49 AuG (s. etwa Urteile 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3
und 2C_826/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.1) - die Verletzung schweizerischen
Rechts bei der Anwendung dieser Norm aufzuzeigen.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller