Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.105/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_105/2012, 2C_106/2012, 2C_107/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
2C_105/2012
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer,

und

2C_106/2012
1. A.Y.________,
2. B.Y.________,
3. C.Y.________,
Beschwerdeführer,

und

2C_107/2012
1. A.Z.________,
2. B.Z.________,
Beschwerdeführerinnen,

alle vertreten durch Advokat Dr. Pascal Grolimund, Hirschgässlein 11, 4051
Basel,

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Gesuch um Dispensation vom Sexualunterricht (Abweisung des Antrags auf
vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Wirkung ab Schuljahr 2011/2012 setzte das Erziehungsdepartement des Kantons
Basel-Stadt einen Leitfaden "Lernziel Sexuelle Gesundheit" mit zugehörigen
Unterrichtsmaterialien für die schulische Sexualerziehung in Kraft. Im August
2011 beantragten A.X.________, B.X.________ und C.X.________, A.Y.________,
B.Y.________ und C.Y.________ sowie A.Z.________ und B.Z.________ bei den
zuständigen Schulleitungen die Dispensation der Kinder A.X.________,
A.Y.________ und A.Z.________ (Kinder im Kindergarten bzw. in der 1. und 2.
Primarklasse) vom Sexualkundeunterricht. Mit Verfügungen vom 27. bzw. 28.
September 2011 wiesen die zuständigen Schulleitungen die Gesuche ab. Dagegen
erhoben die oben erwähnten Eltern und ihre Kinder Rekurs beim
Erziehungsdepartement. Sie beantragten, die Kinder A.X.________, A.Y.________
und A.Z.________ seien für die Dauer der Kindergartenzeit bzw. der 1. und 2.
Primarschulklasse von der Teilnahme am Sexualkundeunterricht zu dispensieren;
eventualiter sei der Sexualkundeunterricht in den betreffenden Klassen und
insbesondere die Verwendung der betreffenden Unterrichtsmaterialien zu
unterlassen. Zudem beantragten sie als vorsorgliche Massnahme, die Kinder seien
per sofort für die Dauer des Verfahrens vom Sexualkundeunterricht zu
dispensieren; eventualiter sei der Sexualkundeunterricht in den betreffenden
Klassen während der Dauer des Verfahrens zu unterlassen. Die
Erziehungsdirektion überwies die Rekurse an den Regierungsrat. Dieser wies mit
Präsidialbeschluss vom 30. November 2011 den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
ab.

B.
Dagegen erhoben die erwähnten Eltern und ihre Kinder am 15. Dezember 2011 je
Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Präsidialentscheids und die sofortige Dispensation
der Kinder vom Sexualkundeunterricht bzw. die Unterlassung desselben in den
betreffenden Schulklassen für die Dauer des Verfahrens vor dem Regierungsrat.
Zudem stellten sie den Verfahrensantrag, es sei über den Rekurs zeitnah zu
entscheiden; soweit eine zeitnahe Entscheidung nicht möglich sein sollte, seien
für die Dauer des Rekursverfahrens vor dem Appellationsgericht die Kinder vom
Sexualkundeunterricht zu dispensieren bzw. eventualiter sei dieser zu
unterlassen. Mit Entscheiden vom 10. Januar 2012 lehnte der Präsident des
Appellationsgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

C.
A.X.________, B.X.________ und C.X.________ (Verfahren 2C_105/2012),
A.Y.________, B.Y.________ und C.Y.________ (Verfahren 2C_106/2012) sowie
A.Z.________ und B.Z.________ (Verfahren 2C_107/2012) erheben Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, jeweils mit dem Antrag, der Entscheid
des Appellationsgerichts sei aufzuheben und es seien die Kinder A.X.________,
A.Y.________ und A.Z.________ für die Dauer des Hauptverfahrens, jedenfalls
aber für die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz, vom Sexualkundeunterricht
zu dispensieren, bzw. eventualiter sei jeglicher Sexualkundeunterricht in den
Klassen der genannten Kinder zu unterlassen oder es sei auf andere Weise
sicherzustellen, dass die Kinder für die Dauer des Hauptsacheverfahrens,
jedenfalls aber für die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz, an keinem
Sexualkundeunterricht teilnehmen müssen. Eventualiter sei der Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Appellationsgericht und das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
beantragen Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme dazu halten die
Beschwerdeführer im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen drei praktisch übereinstimmende
Entscheide, enthalten die gleichen Rechtsbegehren und werfen identische
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.
2.1 Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
kantonal letztinstanzlichen Entscheide in einer Angelegenheit des Schulrechts
sind grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die
Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid formell beschwert und als
Kinder, welche den streitigen Unterricht zu besuchen haben, bzw. als deren
gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 303 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 ZGB; BGE 135 I
79 E. 1.2 S. 81) auch materiell besonders berührt und zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.2
2.2.1 Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der (abgesehen von
den hier nicht zur Diskussion stehenden Fällen von Art. 92 oder Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG) beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder
gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach
ständiger Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur
handeln, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III
188 E. 2.1 S. 191 mit Hinweis). Der Nachteil ist nicht irreparabel, wenn er mit
einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden kann. Ist der nicht
wieder gut zu machende Nachteil nicht offensichtlich, ist es Sache der
beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerdeschrift darzulegen, worin dieser
Nachteil bestehen soll (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen.). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und
sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend
umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können
allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer
bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben
werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide
gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 mit Hinweisen).
2.2.2 Als nicht wieder gut zu machende Nachteile gelten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel: Ein vorsorglicher Entscheid,
mit welchem die Ausübung des Sorgerechts vorübergehend verunmöglicht wird (BGE
137 III 475 E. 1 S. 477), ein vorsorgliches Publikationsverbot (Urteil 5A_202/
2007 vom 13. Juni 2007 E. 1.1), der vorsorgliche Entzug des Führerausweises
(Urteil 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 II 359 E. 1b
S. 362), die Anordnung, während der Dauer eines ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens ausserhalb der Schweiz zu weilen, wenn ein
grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht (Urteil
2C_483/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2), die Anordnung einer Sicherheitshaft
(Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.1), die Beschlagnahme von
Aktienzertifikaten, da die Beschwerdeführer durch die Massnahme daran gehindert
werden, über diese frei zu verfügen (Urteil 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1),
die Anordnung einer Begutachtung, bei welcher ein Kind mit einem umstrittenen
Experten und einem Dolmetscher konfrontiert wäre (Urteil 1B_495/2011 vom 18.
Oktober 2011 E. 1.2), die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über ein
Kind, wenn dadurch gegen die Regel von Art. 43 aOHG [SR 312.5] verstossen wird,
wonach Kinder nicht mehr als zweimal in einem Verfahren angehört werden sollen
(Urteil 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 1.2.2), die Anordnung einer
Telefonüberwachung (Urteil 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3), die Pflicht,
eine kostspielige Altlasten-Untersuchung durchzuführen, was zum Konkurs des
Pflichtigen führen könnte (BGE 136 II 370 E. 1.5 S. 374) sowie die
strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme (Urteil 1B_293/2011 vom 14. September
2011 E. 2 mit Hinweis auf BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Aus dieser Übersicht über
die Rechtsprechung ergibt sich, dass Zwischenentscheide, mit denen in eine
Rechtsstellung, namentlich in Grundrechte, eingegriffen wird, grundsätzlich
einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können, wenn dieser
Eingriff faktisch nicht rückgängig gemacht werden kann.
2.2.3 Die Beschwerdeführer erblicken einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil darin, dass durch den Zwang, am Sexualkundeunterricht teilzunehmen, in
verschiedene Grundrechte (Recht auf persönliche Freiheit, Schutz der Kinder,
Schutz des Privat- und Familienlebens, Glaubens- und Gewissensfreiheit,
Rechtsgleichheit) eingegriffen werde.
2.2.4 Die Verpflichtung, im Rahmen der obligatorischen staatlichen Schule an
einem Unterricht teilzunehmen, der mit den eigenen religiösen Anschauungen in
Widerspruch steht, stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 15 BV,
Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) dar (BGE 135 I 79 E. 4.6 S. 84;
119 Ia 178 E. 4e S. 187.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betreffende
Glaubensregel vom Staat oder einer bestimmten Religionsgemeinschaft als
theologisch richtig eingestuft wird (BGE 135 I 79 E. 4.4 S. 84; 134 I 56 E. 5.2
S. 63). Indem die Beschwerdeführer bzw. ihre Kinder während der Dauer des
Verfahrens verpflichtet werden können, gegen ihren Willen am beanstandeten
Schulunterricht teilzunehmen, besteht somit die Möglichkeit, dass sie in ihren
Grundrechten beeinträchtigt werden (vgl. auch Entscheid des EGMR Dojan gegen
Deutschland [319/08] vom 13. September 2011, in dem der EGMR die Beschwerde
gegen den Besuch des Sexualkundeunterrichts in der Schule zwar für unzulässig
erklärte, diesen aber immerhin unter dem Titel der Einschränkungen von Art. 8
Ziff. 2 und Art. 9 Ziff. 2 EMRK prüfte). Diese Beeinträchtigung kann faktisch
nicht rückgängig gemacht werden, weshalb hier ein nicht wieder gut zu machender
Nachteil resultieren kann. Die Beschwerden sind daher zulässig.

2.3 Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Mit der
Beschwerde kann deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 98 BGG), was entsprechend zu rügen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz
(Art. 29a BV) und Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV)
rügen, ist dies unbegründet: Die Vorinstanzen haben über das bei ihnen
gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen innert nützlicher Frist
entschieden, und es besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie das
Hauptverfahren verzögern. Der angefochtene Entscheid hat zur Folge, dass
während der Dauer des Hauptverfahrens ein Zustand besteht, den die
Beschwerdeführer ablehnen. Ein solches Ergebnis liegt jedoch immer vor, wenn
ein Antrag um vorsorgliche Massnahmen abgelehnt wird; dies stellt aber für sich
alleine keine Rechtsverletzung, namentlich keine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung, dar.

3.2 Ebenso wenig liegt eine Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung vor.
Die angefochtenen Entscheide sind zwar knapp begründet, doch geht daraus
hinreichend klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die vorsorglichen
Massnahmen abgelehnt hat.

4.
4.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bilden die Präsidialbeschlüsse
des Regierungsrates vom 30. November 2011, welche es ablehnten, für die Dauer
des Rekursverfahrens die Beschwerdeführer bzw. deren Kinder vorsorglich vom
Besuch des Sexualkundeunterrichts zu dispensieren. Die angefochtenen
Verfügungen lehnen es auch für die Dauer des Rekursverfahrens vor dem
Appellationsgericht gegen diese Präsidialbeschlüsse ab, vorsorgliche Massnahmen
zu treffen. Zur Diskussion steht also eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen
eines Rekursverfahrens gegen einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme.
Die Vorinstanz hat erwogen, in dieser Situation würde sich ein
instruktionsrichterliches Eingreifen nur rechtfertigen, wenn die
Voraussetzungen für deren Bewilligung klar und eindeutig gegeben wären; die
sofortige Dispensation der betroffenen Kinder müsste zur Wahrung der
geschützten Interessen absolut und dringend erforderlich sein, ein durch deren
Verletzung bewirkter Nachteil dürfte nicht leicht wieder gut zu machen sein und
die Massnahmen dürften die zu erlassende Verfügung nicht präjudizieren. Hier
würde der Erlass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragten
Verfügung die Sache in dem Sinne präjudizieren, indem während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Entscheid im
regierungsrätlichen Verfahren aufgehoben würde, womit der Entscheid der Kammer
über die angefochtene Verfügung vorweggenommen würde. Auch sei die
Dringlichkeit mehr als fraglich: Die Rekurrenten machten nicht geltend, dass
sie bisher in einer von ihnen beanstandeten Weise mit sexuellen Inhalten
konfrontiert worden wären. Sie vermöchten nicht darzulegen, dass bisher bereits
von Lehrpersonen im Kindergarten das Thema Sexualität in ungeeigneter Weise
thematisiert worden wäre. Sie machten auch nicht geltend, dass sie bei den
Lehrpersonen auf Unverständnis gestossen wären und ihnen in Aussicht gestellt
worden wäre, die beanstandeten Lehrmittel im Unterricht verwenden zu wollen.

4.2 Die Beschwerdeführer rügen nicht, mit diesen Verfügungen sei eine
Bestimmung des hier anwendbaren kantonalen Prozessrechts willkürlich oder sonst
wie verfassungswidrig angewendet worden. Nach allgemeinen Grundsätzen, die sich
etwa im Rahmen von Art. 56 VwVG (SR 172.021) entwickelt haben, setzt der
Entscheid über die Anordnung solcher Massnahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es
muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen.
Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil
bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Erforderlich ist
schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für
den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der
durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch
verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann
dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem
Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch
beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155 mit Hinweisen). Beim
Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein
erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S.
289).

4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz mögen insofern missverständlich sein,
soweit sie die Anordnung der verlangten Massnahmen mit dem Argument der
Präjudizierung des Entscheides der Kammer verneinen wollen; die Folge, dass der
Entscheid der zuständigen Kammer mit dem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
für die Dauer des Verfahrens vorweggenommen wird, ist jedem Massnahmenentscheid
eigen und für sich alleine kein Grund, ihn nicht zu treffen. Daraus folgt aber
noch nicht, dass die angefochtenen Entscheide verfassungsmässige Rechte (Art.
98 BGG) verletzen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso wenig legen die
Beschwerdeführer dar, inwiefern sie durch die von ihnen kritisierten
angeblichen Unklarheiten, Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten in der
Haltung der Behörden in ihren verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt
würden.

4.4 Die Beschwerdeführer rügen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für
den Grundrechtseingriff; dieser diene nicht einem öffentlichen Interesse und
sei unverhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass die kantonalen Behörden keine
spezifische gesetzliche Grundlage für den Sexualkundeunterricht geltend machen.
Die Frage, wie detailliert die gesetzlichen Grundlagen im Rahmen eines
besonderen Rechtsverhältnisses sein müssen, ist indessen nicht ohne weiteres
eindeutig zu beantworten (vgl. BGE 135 I 79 E. 6.2 S. 85), so dass keine klare
Entscheidprognose besteht. Dasselbe gilt in Bezug auf das öffentliche Interesse
und die Verhältnismässigkeit. Die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführer beziehen sich weitestgehend auf die materiellen Fragen, die
jedoch erst in der Hauptsache zu prüfen sein werden.

4.5 Demgegenüber stellen die Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz
zur fehlenden Dringlichkeit der Massnahme nicht substantiiert in Frage. Sie
bringen nur in abstrakter Weise vor, die Gefahr von Grundrechtseingriffen sei
dringlich, machen aber auch vor Bundesgericht nicht konkret geltend, sie bzw.
ihre Kinder hätten bisher an Unterrichtsinhalten teilnehmen müssen, welche
ihren Überzeugungen widersprechen, oder sie seien zur Teilnahme an solchen
Inhalten aufgefordert worden. Erst recht machen sie nicht konkret geltend, dass
und inwiefern sie dadurch in schwerer Weise in ihren Grundrechten
beeinträchtigt würden. Der blosse Hinweis darauf, dass das deutsche
Bundesverfassungsgericht schulische Sexualerziehung als schweren
Grundrechtseingriff bezeichnet habe, vermag eine solche konkrete
Beeinträchtigung nicht darzutun. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
ist die Schwere der drohenden Grundrechtsbeeinträchtigung durchaus ein zu
berücksichtigender Gesichtspunkt. Der blosse Umstand, dass eine
Grundrechtsbeeinträchtigung abstrakt droht, ist noch kein zwingender Grund für
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Die Vorinstanz hat damit zulässigerweise mangels Dringlichkeit den Antrag auf
vorsorgliche Massnahmen abgelehnt. Das führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_105/2012, 1C_106/2012 und 1C_107/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Erziehungsdepartement des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger