Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1056/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1056/2012

Urteil vom 1. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, dieser handelnd durch
lic. iur. Andreas Grossenbacher,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung, Festsetzung eines Kostenvorschusses, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 11. September 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief am 3. Dezember 2010 die
Niederlassungsbewilligung des aus Mazedonien stammenden X.________ und die
Aufenthaltsbewilligung seiner algerischen Gattin Y.________. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement trat am 11. Januar 2011 auf den Rekurs hiergegen nicht
ein; der entsprechende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 18. Februar 2011 ersuchte das Ehepaar, den Entscheid vom 3. Dezember
2010 in Wiedererwägung zu ziehen, da es daran sei, seine finanzielle Situation
zu sanieren. Das Migrationsamt trat am 22. Februar 2011 auf das Gesuch nicht
ein, wogegen X.________ und Y.________ an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gelangten. Am 5. April 2011
setzte dieses die auf den 15. April 2011 angesetzte Ausreisefrist vorläufig
aus, um die Möglichkeit der Rückkehr der Familie in eines der beiden
Herkunftsländer der Ehegatten abzuklären. Am 26. Juli 2012 entschied es, dass
der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht weiter ausgesetzt
und das mit der Eingabe verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen werde. Hiergegen gelangte das Ehepaar X.________
Y.________ erfolglos an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

1.3 X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 11. September 2012 aufzuheben, von ihrer Wegweisung
abzusehen und ihre Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung zu
erneuern. Sie machen geltend, die Ausreise sei ihnen und ihren beiden Kindern
(geb. 2006 und 2009) unzumutbar.

2.
2.1 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden ausschliesslich der
beanstandete Wegweisungsvollzug und der vom Appellationsgericht geschützte
Entscheid über den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Land während des hängigen
Wiedererwägungsverfahrens bzw. die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement. Auf die Beschwerde ist zum Vornherein nicht
einzutreten, soweit die Beschwerdeführer um die Wiedererteilung ihrer
Bewilligungen ersuchen und implizit den Widerrufsentscheid vom 3. Dezember 2010
als solchen infrage stellen. Dieser ist rechtskräftig geworden.

2.2 Bei den Punkten, welche Verfahrensgegenstand bilden, handelt es sich
bezüglich der mit dem ursprünglichen Bewilligungswiderruf verbundenen
Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) um einen Endentscheid (Art. 90 BGG);
hinsichtlich der anderen Aspekte (vorläufiger Aufenthalt, unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung) um Zwischenentscheide, welche für die
Beschwerdeführer mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden sind
(Art. 93 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung: 2C_143/2008 vom 10. März 2008 E. 2; BGE 129 I 129 E. 1.1 S.
131, 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen; zum Entscheid über den Aufenthalt
während des Verfahrens: Urteil 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3). Mit
der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
2.3
2.3.1 Kantonale Wegweisungsentscheide sind ihrerseits ausschliesslich mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 4
BGG), wobei die Betroffenen sich - rechtsgenügend begründet (Art. 116 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3) - lediglich auf eine Verletzung
besonderer verfassungsmässiger Rechte berufen können wie etwa den Schutz des
Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot grausamer und unmenschlicher
Behandlung bzw. Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das
Non-Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 2 BV; BGE 137 II 305 E. 3.3). Der
Betroffene kann in diesem Rahmen - in dem es nicht mehr um den negativen Sach-,
sondern mit der Wegweisung lediglich noch um den damit verbundenen
Vollzugsentscheid geht - keine Rügen erheben, die Gegenstand des Entscheids
über den Widerruf bzw. über die Nichtverlängerung oder die Erteilung der
Bewilligung gebildet haben oder hätten bilden müssen (BGE 137 II 305 E. 1.1;
Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3.2 Die Bewilligungen der Beschwerdeführer sind rechtskräftig widerrufen
worden. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK (Schutz des
Familienlebens) berufen, verkennen sie, dass die von ihnen geforderte
Interessenabwägung Gegenstand des nicht rechtzeitig angefochtenen negativen
Bewilligungsentscheids gebildet hat bzw. sie ihre entsprechenden Einwände in
diesem Zusammenhang hätten vorbringen müssen. Zwar hat das Bundesgericht
festgestellt, dass bei ausländerrechtlichen Entscheiden im Rahmen von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 (i.V.m. Art. 36) BV auch den Kindsinteressen angemessen
Rechnung zu tragen ist, es hat es indessen abgelehnt, daraus einen
eigenständigen Bewilligungsanspruch abzuleiten, wie ihn die Beschwerdeführer im
Rahmen der angeblichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für ihre Kinder
geltend zu machen versuchen (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 und 5.1.3; 126 II 377 E. 5d
S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367). Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich
bloss ein im Rahmen von Art. 8 EMRK zu berücksichtigender Faktor unter anderen
und nicht der allein ausschlaggebende Aspekt (vgl. Urteil 2D_58/2012 vom 23.
Oktober 2012 E. 3.4). Als widerstreitendes öffentliches Interesse gilt auch das
Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik; eine solche ist im
Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der
ausländischen Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
für die Eingliederung der im Land bereits ansässigen Ausländer und die
Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene
Beschäftigung zulässig (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 153 E.
2.2.1 S. 156).
2.3.3 Aus dem Schutz des Rechts auf Familienleben können die Beschwerdeführer
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie das Land zusammen zu verlassen haben
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt sich
weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen; bezüglich der Rechtsprechung des EGMR:
Nichtzulassungsentscheid i.S. Biraga gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722
/10] § 49 ff.; Urteile Antwi gegen Norwegen vom 14. Februar 2012 [Nr. 26940/10]
§ 89 ff.; Arvelo Ponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr. 28770/05] §
54 f.; Geleri gegen Rumänien vom 15. Februar 2011 [Nr. 33118/05] § 25 ff.;
Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54 ff.).
2.3.4 Die Kinder der Beschwerdeführer befinden sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Die Beschwerdeführer bestreiten zudem nicht, dass sie
sich nie ernsthaft um die Beschaffung von Papieren für die Einreise und den
Aufenthalt der Gattin in Mazedonien bemüht haben und trotz der Ermahnungen der
Behörden diesbezüglich ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Sie
können insbesondere deshalb auch nichts daraus ableiten, dass sie die
Reisepässe der beiden Kinder ablaufen liessen, ohne sie rechtzeitig erneuern zu
lassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und inwiefern die Annahme
bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass die Ehefrau grundsätzlich einen
Anspruch darauf habe, in Mazedonien mit ihrem Mann und ihren mazedonischen
Kindern zusammenzuleben, sie sich aber nie um einen entsprechenden
Aufenthaltstitel bemüht habe, offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich
wäre (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322). Allein der
Umstand, dass die Beschwerdeführer möglicherweise wegen der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten nunmehr eine vorübergehende Trennung in Kauf nehmen
müssen, bildet keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des
Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK, zumal die Beschwerdeführer den
Entscheid über den Widerruf ihrer Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen
liessen. Zwar verfügen die Kinder ihrerseits über Niederlassungsbewilligungen,
doch bestimmt sich ihr künftiger Aufenthaltsort grundsätzlich nach jenem der
sorgeberechtigten Eltern. Mit der Abmeldung bzw. dem Aufenthalt im Ausland
fallen die entsprechenden Bewilligungen dahin (vgl. Urteil 2C_656/2011 vom 8.
Mai 2012 E. 3.2).

3.
3.1 Auch soweit die Vorinstanz es abgelehnt hat, den Aufenthalt der
Beschwerdeführer für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu gestatten, und
das Verfahren im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung als wenig aussichtsreich eingeschätzt hat, ist nicht ersichtlich
und wird nicht hinreichend begründet dargelegt, inwiefern die entsprechenden
Zwischenentscheide verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzen
würden (vgl. Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254, 396 E. 3.1 S. 399): Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten
bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE
124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit
Hinweisen; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012,
N. 2655).

3.2 Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, dass sie sich inzwischen daran
gemacht hätten, die ihnen vorgehaltenen Schulden abzuzahlen. Inwiefern hierin
ein nachträgliches Element liegen soll, welches es rechtfertigen würde, auf den
rechtskräftigen Widerrufsentscheid zurückzukommen, ist verfassungsrechtlich
nicht ersichtlich: Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführer nach wie vor
stark verschuldet sind, auch wenn sie mit einzelnen Gläubigern
Rückzahlungsübereinkommen getroffen haben sollten (Juli 2012: Verlustscheine
Ehemann rund Fr. 214'000.-- und Ehefrau Fr. 113'000.--). Im Jahr 2012 musste
die Familie zudem weiterhin von der öffentlichen Hand mit rund Fr. 48'400.--
unterstützt werden. Zudem wird nicht bestritten, dass der Ehemann 44 und seine
Gattin 12 Eintragungen im Strafregister aufweisen. Es ist nicht dargetan, warum
die Beschwerdeführer den Einwand, Rückzahlungen vornehmen zu wollen bzw.
geleistet zu haben, nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten
geltend machen können. Die Vorinstanz hat deshalb keine verfassungsmässigen
Rechte der Beschwerdeführer verletzt, wenn sie davon ausging, es sei den
Beschwerdeführern zumutbar, die definitive Beurteilung ihres Wiedererwägungs-
bzw. Revisionsgesuchs im Ausland abzuwarten (vgl. auch Art. 17 AuG).
3.3
3.3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
3.3.2 Wenn das Appellationsgericht davon ausgegangen ist, dass hier kaum
ernsthafte Chancen auf Erfolg des Wiedererwägungsgesuchs bestehen, ist dies
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar: Die Beschwerdeführer
machen keine neuen Elemente geltend; es geht ihnen in erster Linie darum, über
das Wiedererwägungsverfahren die verpasste Rechtsmittelfrist wieder
herzustellen und die dort zu spät erhobenen Einwände zu erneuern; hierzu dient
das Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren indessen nicht (vgl. WIEDERKEHR/
RICHLI, a.a.O., N. 2654).

4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführer überhaupt hinreichend begründete Konventions-
oder Verfassungsrügen gegen den Wegweisungs- bzw. den Zwischenentscheid über
die vorsorglichen Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung erheben, verletzt der angefochtene Entscheid deshalb weder
nationales noch internationales Recht. Die Beschwerde kann im Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden
Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), da ihre Beschwerde als zum Vornherein
aussichtslos zu gelten hatte, weshalb ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar