Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1047/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1047/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 19. September 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1973 geborene serbische Staatsangehörige X.________ war in ihrer Heimat in
erster Ehe mit einem Landsmann verheiratet, mit welchem zusammen sie zwei
Kinder hatte, u.a. den 1992 geborenen Sohn Y.________. Ab 2000 hielt sie sich
mit ihren Familienangehörigen im Rahmen eines für sie negativ ausgegangenen
Asylverfahrens in der Schweiz auf; die Ausreise erfolgte 2004. Am 21. Oktober
2008 wurde die Ehe in Serbien geschieden und der Sohn Y.________ unter die
Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. Am 8. November 2008 heiratete X.________
in ihrer Heimat einen Landsmann, der seit 2002 im Kanton Zürich über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte. Sie reiste im Mai 2009 zu diesem in die
Schweiz ein und erhielt ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. Am 23. März
2010 ersuchte sie für den damals fast 17 ½ -jährigen Sohn Y.________ um
Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 6.
April 2011 das Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für
Y.________ ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 31. Mai
2012). Mit Urteil vom 19. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene
Beschwerde ab.

Mit undatierter, am 23. Oktober 2012 zur Post gegebener Rechtsschrift beantragt
X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
den Familiennachzug für ihren Sohn Y.________ zu bewilligen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt.

Das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin beruht auf Art. 44 AuG; diese
Bestimmung verschafft für sich keinen Bewilligungsanspruch (BGE 137 I 284 E.
1.2 S. 287). Die Beschwerdeführerin hat kraft ihrer Ehe mit einem Landsmann mit
Aufenthaltsbewilligung ihrerseits bloss eine auf Art. 44 AuG gestützte
Aufenthaltsbewilligung, auf deren jeweilige Verlängerung sie keinen Anspruch
hat; es fehlt ihr mithin ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das in Verbindung
mit Art. 8 EMRK als Anspruchsgrundlage für die Bewilligungserteilung an den
Sohn dienen könnte (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145
f.; zuletzt Urteil 2C_305 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2). Ohnehin wäre die
Möglichkeit einer Berufung auf Art. 8 EMRK nach Eintritt der Volljährigkeit des
Sohnes - schon während des kantonalen Bewilligungsverfahrens - entfallen (BGE
136 II 497 E. 3.2 S. 499 f.; Urteil 2C_256/2012 vom 23. März 2012 E. 3.3 mit
Hinweisen). Mangels Rechtsanspruchs auf den Familiennachzug ist die Beschwerde
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich
unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a AuG). Sie kann auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit diesem
Rechtsmittel kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürften besonderer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
nennt kein verfassungsmässiges Recht bzw. zeigt nicht auf, inwiefern ein
solches durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein
könnte. Ohnehin fehlte ihr - bei Fehlen eines Anspruchs auf die streitige
Bewilligung - weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115
lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller