Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1043/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1043/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. September 2012.

Erwägungen:

1.
Gegen den 1973 geborenen kroatischen Staatsangehörigen X.________ wurde am 12.
November 2003 eine Einreisesperre für die Schweiz und Liechtenstein auf
unbestimmte Zeit verhängt. Am 15. Mai 2012 gelangte er im Rahmen eines
Auslieferungsverfahrens von Deutschland in die Schweiz zwecks Durchführung
eines Strafverfahrens.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 ordnete das Amt für Migration des Kantons
Luzern die Wegweisung von X.________ aus der Schweiz und aus dem Schengengebiet
an. Soweit der Ausländer in der zuvor eingeholten Stellungnahme auch um
Aufhebung der Einreisesperre ersucht hatte, war die Sache zuständigkeitshalber
an das Bundesamt für Migration weitergeleitet worden. Die gegen die Verfügung
des Amtes für Migration erhobene Beschwerde an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos (Entscheid vom 7.
September 2012), und mit Urteil vom 24. September 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid
erhobene Beschwerde ab.
Mit vom 17. Oktober 2012 datierter, am 22. Oktober 2012 zur Post gegebener
Rechtsschrift beschwert sich X.________ beim Bundesgericht gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen die Wegweisung, sondern
massgeblich auch gegen die Einreisesperre, deren Ausgestaltung bzw. deren
Aufrechterhaltung er bemängelt. Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet
indessen allein seine auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG gestützte Wegweisung aus
dem Schengenraum; nicht Verfahrensgegenstand sind hingegen die Einreisesperre
und die damit verbundene Einschreibung im Schengener Informationssystem SIS
bzw. das Anliegen des Beschwerdeführers, die Einreisesperre sei aufzuheben.
Diesbezüglich ist das Bundesamt für Migration zuständig, dessen Entscheid an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen ist. Bereits die kantonale
Erstinstanz hatte denn auch die Sache diesbezüglich an das Bundesamt für
Migration überwiesen, welches am 14. August 2012 feststellte, dass das Gesuch
um Aufhebung des Einreiseverbots frühestens nach zehn Jahren Gültigkeit (2013)
geprüft werden könne. Ob der Beschwerdeführer dagegen ans
Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, ist nicht bekannt und für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens unerheblich.

2.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das ordentliche Rechtsmittel gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (s. Art. 82 lit. a BGG),
unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die
Ausweisung gestützt auf Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung und die
Wegweisung. Unzulässig wäre sie übrigens auch in Bezug auf die Einreisesperre
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Damit erweist sich die Eingabe des
Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig, soweit sie als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben wird. Als bundesrechtliches
Rechtsmittel käme allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG
ff.) in Betracht.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt
kein verfassungsmässiges Recht bzw. zeigt nicht auf, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit seinem Urteil solche missachtet habe; ohnehin könnten
bei der Anfechtung eines Wegweisungsentscheids bei Fehlen einer
ausländerrechtlichen Bewilligung bzw. eines Anspruchs darauf nur beschränkt
besondere verfassungsmässige Rechte angerufen werden (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.3
S. 310 f.).

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration (diesem zusammen mit einer Kopie der Beschwerdeschrift) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller