Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1042/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1042/2012

Urteil vom 2. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alec Crippa,

gegen

interieursuisse, Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des
Möbelfachhandels,
Beschwerdegegner,

Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn, Postfach 230,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Berufsbildung; Kosten der übertrieblichen Kurse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Interieursuisse, der schweizerische Verband der Innendekorateure und des
Möbelfachhandels (nachfolgend: interieursuisse), hat seinen Sitz in der Stadt
Solothurn. Mit Leistungsvereinbarung vom 18. September 2010 wurde
interieursuisse vom Kanton Solothurn damit beauftragt, die zur beruflichen
Grundbildung zählenden überbetrieblichen Kurse für die Berufe Innendekorateur,
Innendekorationsnäher, Wohntextilgestalter und Dekorationsnäher durchzuführen.
An diesen Kursen im Ausbildungszentrum von interieursuisse in Selzach/SO
beteiligten sich auch Lehrlinge des Dekorationsbetriebes von X.________ in
A.________/VD. Nachdem es bezüglich der Bezahlung der Kursgelder zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen interieursuisse und X.________ gekommen war,
verpflichtete interieursuisse X.________ mit Verfügung vom 18. August 2011 zur
Bezahlung von Fr. 312.75 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 26. Juli 2011.

B.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich X.________ bei der Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn, wobei er deren Zuständigkeit für die
Beurteilung des erhobenen Rechtsmittels bestritt und um entsprechende
Feststellung der Unzuständigkeit ersuchte. Mit Zwischenentscheid vom 2./15.
September 2011 erklärte sich die Beschwerdekommission indes für zuständig.

 Den Zwischenentscheid der Beschwerdekommission vom 2./15. September 2011 focht
X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an und beantragte im
Wesentlichen die Feststellung, dass die Beschwerdekommission der Berufsbildung
des Kantons Solothurn für die Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung von
interieursuisse vom 18. August 2011 nicht zuständig sei; die Angelegenheit sei
stattdessen an das "Département de la formation, de la jeunesse et de la
culture" des Kantons Waadt, eventualiter an das Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie zu überweisen. Mit Urteil vom 10. September 2012 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus,
interieursuisse nehme mit der Durchführung der überbetrieblichen Kurse eine
kantonale Aufgabe wahr und sei deswegen auch verfügungsbefugt, zumal die
Verwaltungsbefugnis grundsätzlich eine entsprechende Verfügungsbefugnis
miteinschliesse. Rechtsmittelbehörde für Verfügungen kantonaler Behörden und
von Anbietern mit kantonalem Auftrag auf dem Gebiet der Berufsbildung sei im
Kanton Solothurn die Beschwerdekommission der Berufsbildung, welche ihre
Zuständigkeit somit zu Recht bejaht habe; auf den Wohnsitz der Lernenden komme
es in diesem Zusammenhang nicht an.

C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Wie bereits bei der
Vorinstanz stellt er im Wesentlichen den Antrag, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn für die Behandlung
der Beschwerde gegen die Verfügung von interieursuisse vom 18. August 2011
nicht zuständig ist; die Angelegenheit sei stattdessen an das "Département de
la formation, de la jeunesse et de la culture " des Kantons Waadt, eventualiter
an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zu überweisen.

 Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdekommission der Berufsbildung des
Kantons Solothurn sowie interieursuisse schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde teilweise
aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 471 E. 1 S. 475; 138 IV 258 E. 1.4 S. 262;
137 III 417 E. 1 S. 417).

1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hatte (ausschliesslich)
die Rechtmässigkeit des selbstständig eröffneten Zwischenentscheids der
Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn über deren
Zuständigkeit zum Gegenstand. Gegen solche Zwischenentscheide steht die
Beschwerde beim Bundesgericht gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG offen: Anfechtbar sind
dabei Entscheide, welche sich auf die örtliche, sachliche oder auch auf die
funktionelle Zuständigkeit beziehen (BGE 133 IV 288 E. 2.1 S. 290).

 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind prozessuale Entscheide mit
dem gleichen Rechtsmittel anzufechten wie der Entscheid in der Sache selber.
Bei der vorliegend im Streit liegenden Kostenbeteiligung für überbetriebliche
Kurse handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter
keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
ist ein oberes kantonales Gericht i.S.v. Art. 86 Abs. 2 BGG, welches als letzte
kantonale Instanz entschieden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), weswegen gegen
sein Urteil die Beschwerde beim Bundesgericht zulässig ist. Der
Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses
Rechtsmittels legitimiert.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133
III 545 E. 2.2. S. 550).

 Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

 Die Verletzung von kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit.
c und lit. d BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann
diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher
Gesetzesanwendung beruht oder sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (
BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.).

 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte
Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig - d.h. in
willkürlicher Weise - oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 133 III 350 E. 1.3 S.
352).

2.

2.1. Art. 67 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) sieht vor, dass Bund und Kantone den
Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen können (Satz 1). Die
Organisationen können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben
(Satz 2). Gemäss Art. 23 Abs. 4 BBG kann, wer überbetriebliche Kurse und
vergleichbare Angebote durchführt, von den Lehrbetrieben oder den
Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen
(Satz 1). Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und
vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation
sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen (Satz 2).

2.2. In seinem Entscheid 2C_768/2012 vom 29. April 2013 E. 4.2 bestätigte das
Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach jede Übertragung der
Verfügungsbefugnis an Private eine hinreichende, formellgesetzliche Grundlage
voraussetzt. Eine Übertragung der Verfügungsbefugnis kann zwar auch implizit
erfolgen, wenn ein Privater gesetzlich mit der Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe betraut wird. Eine solche implizite Übertragung der Verfügungskompetenz
setzt jedoch voraus, dass diese zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen
Aufgabe unerlässlich ("indispensable") ist; keinesfalls beinhaltet die
Delegation einer Verwaltungsaufgabe an Private automatisch auch die Übertragung
einer entsprechenden Verfügungskompetenz (BGE 137 II 409 E. 6.1 ff. S. 412 f.
mit Hinweis). Sodann hielt das Bundesgericht im genannten Urteil 2C_768/2012
fest, dass sich weder aus Art. 23 Abs. 4 BBG noch aus Art. 67 Satz 2 BBG
entnehmen lässt, in welcher Form die Organisationen der Arbeitswelt von den
Lehrbetrieben eine Kostenbeteiligung an den überbetrieblichen Kursen einfordern
können. Da der betroffene Berufsverband ohne Weiteres die Möglichkeit hat, die
Kostenbeteiligung auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu
machen, erachtete das Bundesgericht eine entsprechende Verfügungsgewalt auch
nicht als unerlässlich, um dem Berufsverband eine wirksame Umsetzung der ihm
übertragenen Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse zu
ermöglichen (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.3 S. 417). Das Bundesrecht sieht somit
keine Verfügungskompetenz des Berufsverbandes vor. Aus diesem Grund prüfte das
Bundesgericht im genannten Urteil 2C_768/2012, ob allenfalls das kantonale
Recht (dort jenes des Kantons Bern) eine Delegation der Verfügungskompetenz an
den betroffenen Berufsverband beinhaltet, doch verneinte es diese Frage für den
dort zu beurteilenden Sachverhalt ebenfalls.

2.3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend,
dass nicht die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn
über das von ihm ergriffene Rechtsmittel gegen die Verfügung von
interieursuisse vom 18. August 2011 hätte entscheiden dürfen, sondern vielmehr
die zuständige Rechtsmittelinstanz des Kantons Waadt. Zur Begründung führt er
ins Feld, bezüglich seiner Lehrlinge habe interieursuisse im Auftrag des
Kantons Waadt gehandelt, welcher sich auch an den Kurskosten beteiligt habe. Im
Sinne einer Eventualbegründung macht er geltend, dass das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie als Rechtsmittelbehörde zu amten habe, wenn ein
Berufsverband im Auftrag von mehreren Kantonen tätig sei. Im Zusammenhang mit
diesen Vorbringen behauptet er eine unvollständige Feststellung des
Sachverhalts, eine Missachtung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von
Bundesrecht. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers zielen somit
ausschliesslich auf die Bestreitung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
der Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn als
Rechtsmittelinstanz ab. Indessen macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
in keiner Weise geltend, interieursuisse sei überhaupt nicht zum Erlass einer
Verfügung berechtigt gewesen.

2.4. Aufgrund der obenstehend aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erscheint es jedoch als fraglich, ob interieursuisse Verfügungskompetenz
übertragen wurde. Wie dargelegt, bietet jedenfalls das Bundesrecht keine
Grundlage für eine entsprechende Annahme. Zur Frage, ob dem Berufsverband
allenfalls durch kantonales Recht die Verfügungsgewalt eingeräumt wurde,
äusserte sich die Vorinstanz nicht, da sie irrtümlicherweise davon ausging,
dass die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe stets auch die entsprechende
Verfügungsbefugnis beinhaltet. Aus diesem Grund ist es notwendig, die
Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn zurückzuweisen: Enthält auch das kantonale Recht keine Übertragung
der Verfügungskompetenz, so ist die Verfügung von interieursuisse vom 18.
August 2011 von einer sachlich unzuständigen (Erst-) Instanz erlassen worden,
was es selbst dann zu überprüfen gilt, wenn der Beschwerdeführer wie im
vorliegenden Fall keine entsprechende Rüge erhoben hat. Die Vorinstanz hätte
diesfalls die bei ihr eingereichte Beschwerde gutzuheissen und den
Zwischenentscheid der Beschwerdekommission der Berufsbildung ersatzlos
aufzuheben.

 Kommt das Verwaltungsgericht dagegen zum Schluss, dass interieursuisse durch
kantonales Recht Verfügungskompetenzen übertragen erhält, so muss es sich in
einem zweiten Schritt erneut mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur
behaupteten örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit der Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn als Rechtsmittelinstanz
auseinandersetzen: Namentlich müsste das Verwaltungsgericht dann vorab darüber
befinden, ob das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Berufsverband und
den Organisationen der Arbeitswelt (vgl. Urteil 2A.249/2002 vom 7. November
2002 E. 2.3) im vorliegenden Fall auf solothurnischem oder aber auf
waadtländischem Recht beruht, wobei im letzteren Fall eine Überweisung zu
erfolgen hätte. In diesem Zusammenhang könnte es sich als bedeutsam erweisen,
ob zwischen interieursuisse und dem Kanton Waadt eine Leistungsvereinbarung
betreffend die Lehrlinge aus diesem Kanton abgeschlossen wurde, oder ob
interieursuisse die Lernenden des Beschwerdeführers allenfalls ohne
entsprechende Verpflichtung aufgenommen hat.

 Im Übrigen würde sich die Frage des Gerichtsstands auch bei Fehlen einer
Verfügungsbefugnis stellen. Im Klageverfahren richtet sich die örtliche und
sachliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem jeweiligen Prozessrecht der
angerufenen Klageinstanz. Diese hat über ihre Entscheidkompetenz von Amtes
wegen zu befinden und darzulegen, welche Anknüpfungspunkte sie im
interkantonalen Verhältnis als massgeblich erachtet (Sitz des Berufsverbands,
Ausbildungsort oder Wohnsitz des Schuldners).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit im
obengenannten Sinne als begründet. Das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2012 ist aufzuheben
und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ausserdem eine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 10. September 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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