Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1037/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1037/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. September 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1977 geborene serbische Staatsangehörige X.________ reiste anfangs 1999,
als über 21-Jährige, in die Schweiz ein. Zuvor war 1995 ein Gesuch ihres Vaters
um Nachzug abgelehnt worden (dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.248/1996 vom 14.
November 1996). Sowohl ihr Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als
auch ein solches um vorläufige Aufnahme blieben erfolglos, und sie wurde
aufgefordert, die Schweiz per 7. August 2001 zu verlassen. Sie blieb
schliesslich bis zum 19. Februar 2005, Datum ihrer Ausreise, in der Schweiz. Am
10. März 2006 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, und sie erhielt
eine bis 9. März 2011 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zwecks Verbleib
bei ihrem Ehemann. Dieser meldete sich auf den 27. August 2007 nach Deutschland
ab. Die Ehe wurde am 26. April 2012 geschieden.

Am 30. Mai 2011 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte es die
Wegweisung. Eine Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 10. September 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Beschwerdeentscheid des
Departements erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Oktober 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die B-Bewilligung zu
erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement zwecks Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zwecks Fällung eines neuen Entscheides in Wahrnehmung des
pflichtgemässen Ermessens zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer
Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (Urteil 2C_821/2011 vom 22.
Juni 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26.
April 2012 E. 1.1, Urteil zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_940/2012 vom 1.
Oktober 2012 E. 2; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden
Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin, die heute - zugestandenerweise - weder aus dem
Freizügigkeitsabkommen noch aus dem AuG einen Bewilligungsanspruch ableiten
kann, äussert sich unter dem Titel "Formelles" in keiner Weise zur Frage der
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;
insbesondere befasst sie sich nicht mit dem Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG. Sie beruft sich - im materiellen Teil der Rechtsschrift und ohne
wenigstens in diesem Zusammenhang auf die Eintretensproblematik einzugehen -
auf Art. 8 EMRK. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen, so den Hinweisen auf
ihren Bekanntenkreis in der Schweiz, macht sie nicht in vertretbarer Weise
einen sich aus dieser Konventionsnorm ergebenden Bewilligungsanspruch geltend.
Die dazu erforderliche besondere Intensität ihrer Beziehung zur Schweiz (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.) wird nicht aufgezeigt; namentlich kann ihre
(gemäss Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil) mindestens zwischen
August 2001 und Februar 2005 auf bloss prekärer Grundlage beruhende
Landesanwesenheit, wozu sich ihrer Rechtsschrift nichts Konkretes entnehmen
lässt, entgegen ihrer Auffassung nicht vollwertig als integrationsbildend
berücksichtigt werden; warum die in BGE 137 II 10 E. 4.3 und 4.4 S. 12 ff. dazu
aufgestellten Grundsätze vorliegend nicht massgeblich sein sollten, bleibt
unerfindlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
mangels (in vertretbarer Weise geltend gemachten) Bewilligungsanspruchs
offensichtlich unzulässig.

2.3 Auf die Beschwerde könnte auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 ff. BGG) nicht eingetreten werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - nur
- die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei
solche Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs.
2 BGG). Sodann ist zur Verfassungsbeschwerde nur legitimiert, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Soweit die Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK
anruft, ergibt sich aus der vorstehenden E. 2, dass sie aus dieser
Konventionsnorm im Hinblick auf ihren ausländerrechtlichen Status keine Rechte
ableiten kann. Weitere selbstständig anrufbare verfassungsmässige Rechte
(verwiesen sei auch auf BGE 133 I 185 betreffend die weitgehend fehlende
Beschwerdelegitimation bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung) nennt
die Beschwerdeführerin nicht.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.6 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller