Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1033/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1033/2012
2C_1034/2012

Urteil vom 19. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Nichteintreten
Ermessensveranlagungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
23. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde vom Kantonalen Steueramt St. Gallen zu den Staats- und
Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2009 nach Ermessen veranlagt.
Auf die gegen diese Ermessensveranlagungen erhobenen Einsprachen trat das
Kantonale Steueramt am 25. März 2011 nicht ein. Die Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen wies die gegen diese Einspracheentscheide erhobenen
Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde
betreffend direkte Bundessteuer) mit Entscheiden vom 8. Dezember 2011 ab;
ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobenen
Beschwerden mit zwei Urteilen vom 23. August 2012 ab, soweit darauf einzutreten
war.
Mit einer Eingabe vom 17. Oktober 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen die beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am
folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag ein Samstag,
ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter
Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am
letzten Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts
unbestrittenermassen am 14. September 2012 entgegengenommen; die
Beschwerdefrist endete mithin am Montag, 15. Oktober 2012. Die
Beschwerdeschrift datiert vom 17. Oktober 2012 und wurde an diesem Tag zu
Handen des Bundesgerichts bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die
Beschwerdefrist ist nicht eingehalten worden, was grundsätzlich zum
Nichteintreten auf die Beschwerde führt.

2.2 Der Beschwerdeführer ersucht indessen um Wiederherstellung der Frist.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Partei
bzw. ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu
handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes (für die Verspätung) innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die
darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und
sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es
gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50
Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006
in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege;
zu Art. 50 BGG selber etwa Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 und
2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Doktrin).
Begründet wird die Fristversäumnis vorliegend damit, dass der Beschwerdeführer
irrtümlich die auf dem Umschlag vermerkte Frist 18. September 2012 für
verbindlich gehalten haben will; erst sein Rechtsberater habe ihn am 17.
September 2012 (sic) darauf hingewiesen, wie die Fristberechnung zu erfolgen
habe; mit der Beschwerdeeinreichung vom 17. Oktober 2012 sei damit die Frist
gewahrt. Die Säumnis ist nach dieser Darstellung auf einen blossen - leicht
auszuräumenden und letztlich nur schwer nachvollziehbaren - Irrtum
zurückzuführen. Es fehlt an einem valablen Fristwiederherstellungsgrund.
Unbehelflich ist der (sinngemässe) Hinweis des Beschwerdeführers auf die
Zustellfiktion gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG, ist doch vorliegend die Zustellung
innert der Abholungsfrist zu einem klar bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Das
offensichtlich unbegründete Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen,
sodass auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller