Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1031/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1031/2012

Urteil vom 21. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Erbschaftssteuern,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 12. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ wurde 1943 während der Ehe von B.X.________ und C.X.________
geboren. Die Ehe wurde um 1950 geschieden. Im September 2007 beantragte
A.X.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass B.X.________ nicht
ihr Vater sei (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Dieses hat
in BGE 134 III 241 letztinstanzlich festgestellt, A.X.________ habe die Klage
auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes ihrer Mutter,
B.X.________, nach Art. 256c Abs. 2 ZGB verspätet eingereicht. Es lägen keine
wichtigen Gründe im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB vor, um die Klagefrist
wiederherzustellen. B.X.________ bleibe damit der rechtliche Vater von
A.X.________. Gleichwohl habe sie einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen
Abstammung und auf eine entsprechende genetische Abklärung. Gestützt auf die im
Anschluss durchgeführte genetische Untersuchung stellte sich heraus, dass
A.X.________ die leibliche Tochter von D.X.________, dem Bruder von
B.X.________, ist.

B.
D.X.________ verstarb am 19. August 2008 und setzte A.X.________ - wie auch
deren Schwester - als (Haupt-)Erbinnen seines Nachlasses ein. Das Steueramt des
Kantons Aargau veranlagte sie in der Folge als Nichte des Erblassers in der
Klasse 3 zu einer Erbschaftssteuer von Fr. 163'692.30. A.X.________ machte
hiergegen geltend, D.X.________ sei ihr biologischer Vater, weshalb sie von der
Erbschaftssteuer zu befreien sei. Mit Urteilen vom 24. November 2011 bzw. vom
12. September 2012 wiesen das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau den Rekurs bzw. die Beschwerde von A.X.________ ab.

C.
A.X.________ erhebt mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Vorinstanz) sei aufzuheben. Sie sei
von der Bezahlung der Erbschaftssteuern zu befreien; zudem seien die vom
Willensvollstrecker bereits bezahlten Erbschaftssteuern samt Zins
zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht
und Völkerrecht: Zum einen macht sie einen Verstoss gegen Art. 9 BV durch eine
willkürliche Anwendung von kantonalem Recht geltend; zum andern eine Verletzung
des Rechts auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 14 BV.
Die Vorinstanz sowie das Steueramt des Kantons Aargau beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine
materielle Stellungnahme verzichtet.

Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs.
1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders
berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht und
richtet sich gegen den von einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf die Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Die Rügen wegen Verletzung von Art. 9 und 14 BV, Art. 8
und 14 EMRK sind grundsätzlich zulässig (Art. 95 lit. a-c BGG). Die Verletzung
von (einfachem) kantonalem Recht bildet keinen eigenständigen Rügegrund im
Sinne von Art. 95 und 96 BGG. Die Steuerfreiheit von Vermögensanfällen an
Nachkommen bei der Erbschaftssteuer (§ 142 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15.
Dezember 1998 des Kantons Aargau [StG/AG]) betrifft zudem keine durch das
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) harmonisierte Materie. Die
Auslegung und Anwendung von § 142 Abs. 3 StG/AG ist daher nur auf Verfassungs-
und Völkerrechtskonformität hin zu prüfen.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht:
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 V 138 E.
2.1; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Mit Bezug auf die Rüge des Verstosses gegen Art. 8 EMRK und Art. 14 BV - sowie,
ganz beiläufig, § 38 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/
AG; SR 131.227) - vermag die vorliegende Beschwerde diesen
Begründungserfordernissen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin macht einzig
geltend, der Respekt des Familienlebens verlange, dass bei der Anwendung von
Gesetzen "dieser Umstand, nämlich dass die Beschwerdeführerin Nachkomme des
Erlassers D.X.________ ist, berücksichtigt werden muss". Die Beschwerdeführerin
erläutert nicht, welche Aspekte der von ihr angerufenen Verfassungsrechte durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen und worin dieser
Vorstoss liegen soll, sodass hierauf nicht einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, die Vorinstanz habe § 142 Abs. 3 StG
/AG, wonach Vermögensanfälle an "Nachkommen" steuerfrei seien, willkürlich
angewandt. Es sei erwiesen, dass sie biologisch die Tochter von Erblasser
D.X.________ sei. Es treffe zwar zu, dass sie im Zivilstandsregister nicht als
seine Tochter aufgeführt werde. Dabei handle es sich allerdings nur um ein
formales Erfordernis, und die Anfechtung der Vaterschaft des Registervaters sei
bloss an der Verwirkungsklausel von Art. 256c ZGB gescheitert. Das
vorinstanzliche Urteil sei unhaltbar, weil es mit der tatsächlichen Situation
im klaren Widerspruch stehe. Der Erblasser sei unstreitig ihr Vater und sie
dessen Nachkomme. Wenn die Vorinstanz ihr die Steuerbefreiung dennoch
verweigere, weiche sie vom klaren Wortlaut von § 142 Abs. 3 StG/AG ab, was
willkürlich sei.

3.
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur
auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (
BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.;
je mit Hinweisen).

4.
Gemäss § 142 ff. StG/AG erhebt der Kanton Aargau eine Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Dieser unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche
Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung
anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person
gegenübersteht (§ 142 Abs. 1 StG/AG). Die Erbschaftssteuer wird in
Prozentsätzen des Vermögensanfalls berechnet, wobei die Sätze je nach
Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zum Erblasser unterschiedlich
hoch ausfallen (§ 147 i.V.m. §149 StG/AG). Steuerfrei sind Vermögensanfälle
unter Verheirateten und an Nachkommen, Stiefkinder sowie Pflegekinder, sofern
das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat. Eingetragene
Partnerinnen und Partner sind Verheirateten gleichgestellt (§ 142 Abs. 3 StG/
AG).

4.1 Die Steuerpflicht und die Höhe der Steuersätze richtet sich im Recht der
die Aargauer Erbschaftssteuer somit nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen
Erben und Erblasser bzw. dem Vorliegen eines Stief- oder eines
Pflegekindverhältnisses. Das Gesetz umschreibt nicht, wer als Nachkomme, Stief-
oder Pflegekind zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen
zum Schluss gekommen, das kantonale Steuergesetz knüpfe an das materielle
Zivilrecht an, sodass es auf der Hand liege, auf die Begrifflichkeit des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) abzustellen. Diese von der Vorinstanz
vertretene Auffassung erweist sich keineswegs als unhaltbar, sondern steht
vielmehr in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
verwandtschaftlichen Beziehung im Erbschaftssteuerrecht (vgl. das Urteil 2C_20/
2012 vom 24. April 2012 E. 3 [zum Grundsatz der zivilrechtlichen Anknüpfung bei
Rechtsverkehrsteuern] mit Hinweis auf Peter Locher,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in:
ASA 75 S. 675 ff.). Von einer zivilrechtlichen Anknüpfung des Aargauer
Steuergesetzes geht denn auch die Lehre aus (BAUR/IMTHURN/URSPRUNG, in:
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., 2009, Bd. II, N. 7 zu § 142).

4.2 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann aus
zivilrechtlicher Sicht als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung kann
das Kind innert eines Jahres nach Erreichen des Mündigkeitsalters beim Gericht
anfechten (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 und Art. 256c Abs. 2 ZGB). Nach
Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit
wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB).

Wie das Bundesgericht in BGE 134 III 241 feststellte, hat die
Beschwerdeführerin die Vaterschaftsvermutung nicht rechtzeitig angefochten;
zivilrechtlich gesehen bleibt sie das Kind von B.X.________, weil dieser zur
Zeit der Empfängnis mit ihrer Mutter verheiratet war; zwischen ihr und ihrem
biologischen Vater D.X.________ besteht kein rechtliches Kindsverhältnis. In
Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff kann die
Beschwerdeführerin daher weder als Nachkomme des Erblassers im Sinne von § 142
Abs. 3 StG/AG noch als auf andere Weise mit diesem verwandt gelten. Sie fällt -
wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - unter die Kategorie der
"weiteren steuerpflichtigen Personen" gemäss § 147 Abs. 2 StG/AG (Klasse 3).
Auch diese Folgerung der Vorinstanz steht in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 2P.139/2004 vom 30. November 2004 E. 3
[fehlende verwandtschaftliche Beziehung zwischen einer Frau und ihrem
biologischen Enkel, weil dieser später von Dritten adoptiert worden und in der
Folge aus der bisherigen Familie ausgeschieden war]; Urteil 2P.256/2004 vom 7.
Januar 2005 E. 2.2 [fehlende verwandtschaftliche Beziehung zwischen einer Frau
und der ausserehelichen Tochter ihres Gatten, weil dieser seine leibliche
Tochter nicht nach damaligem Recht mit Standesfolge anerkannt, sondern eine
blosse Zahlvaterschaft bestanden hatte]).

4.3 Die Beschwerdeführerin (trotz ihrer biologischen Abstammung vom Erblasser)
wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich auch im Ergebnis
nicht als stossend. Zunächst schafft die zivilrechtliche Anknüpfung klare
Verhältnisse und dient insofern der Rechtssicherheit. Sodann trafen die
Beschwerdeführerin zu Lebzeiten ihres leiblichen Vaters auch nicht die
Pflichten, die sich aus einem Kindsverhältnis ergeben, etwa die
verwandtschaftliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB. Insbesondere
stünde die Subsumtion von Beziehungen wie derjenigen der Beschwerdeführerin zu
ihrem biologischen Vater auch im Widerspruch zu den Wertungen, die der
Gesetzgeber der Regelung von § 142 Abs. 3 StG/AG zugrunde gelegt hat. Nach
dieser Bestimmung sind nämlich neben den Vermögensanfällen bei Nachkommen auch
solche bei Stiefkindern, bei Pflegekindern mit mindestens zweijährigem
Pflegeverhältnis und bei eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern steuerfrei.
Der Gesetzgeber wollte dieses Privileg demnach - wie die Vorinstanz willkürfrei
herleitet - nur dann gewähren, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung
bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern/Kind-)Verhältnis
gründet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ein solches zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem biologischen Vater nicht dokumentiert, sodass sich
eine Steuerbefreiung auch unter diesem Blickwinkel nicht aufdrängt.
Schliesslich ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang, dass die
Beschwerdeführerin das Erbe ihres zivilrechtlichen Vaters offenbar
ausgeschlagen hat.

4.4 Zusammenfassend hält die Feststellung der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin sei nicht als Nachkomme des Erblassers im Sinne von § 142
Abs. 3 StG/AG einzustufen, vor dem Willkürverbot stand. Die Beschwerde ist
unbegründet und muss abgewiesen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin befugt gewesen wäre, im vorliegenden
Verfahren neben dem Gesuch um Befreiung von der Besteuerung auch die
Rückerstattung der vom Willensvollstrecker bereits einbezahlten
Erbschaftssteuern zu verlangen.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni