Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1030/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1030/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen des Kantons Luzern.

Gegenstand
Gebühren (Gesuch um unentgeltliche Prozessführung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
10. September 2012.

Erwägungen:

1.
Am 14. Dezember 2011 wurde die Tierhaltung von X.________ kontrolliert. Die
Ergebnisse der Kontrolle (Feststellung verschiedener Mängel, Anordnung von
Massnahmen zur Mängelbehebung, In-Aussicht-Stellen einer Strafanzeige wegen
Missachtung von Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung) wurden in einem
Bericht vom 21. Dezember 2011 festgehalten, wobei die Kontrollkosten von Fr.
180.-- (Beanstandungsgebühr) in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnung blieb in
der Folge auch nach Zahlungsaufforderung unbezahlt, sodass der Veterinärdienst
der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen des Kantons Luzern
die Tierhalterin mit formeller Verfügung vom 27. April 2012 zur Bezahlung der
amtlichen Kosten von Fr. 426.-- verpflichtete, bestehend aus der erwähnten
Beanstandungsgebühr von Fr. 180.--, einer Spruchgebühr von Fr. 200.-- sowie der
Schreibgebühr von Fr. 46.--. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
blieb erfolglos. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2012 erhob
X.________ am 9. Juli 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern. Nachdem sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.--
aufgefordert worden war, ersuchte sie das Verwaltungsgericht um unentgeltliche
Prozessführung. Mit Verfügung vom 10. September 2012 wies das
Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab. Zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte
es eine Frist von 30 Tagen, welche mit der Zustellung seiner Verfügung zu
laufen beginne; die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass bei
Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Mit vom 11. Oktober 2012 datierter, am 15. Oktober 2012 bei der Post
aufgegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung des
Verwaltungsgerichts, ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei zu
bewilligen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze.
Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem
Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95
BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss
gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller
Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besonderes
gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des
Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1
BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten; auch solche Rügen müssen mithin den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Angefochten ist eine Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht stützt seine Verfügung auf § 204 Abs. 1
des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG),
welche Bestimmung es in Nachachtung und nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV
anwendet. Danach setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus,
dass die darum ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(prozessuale Bedürftigkeit) und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint; die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das
Verwaltungsgericht begründet seine Verfügung damit, dass die bei ihm
eingereichte Beschwerde gegen die im Zusammenhang mit der Tierschutzkontrolle
ergangene Gebührenverfügung aussichtslos sei.
2.2.2 Die im Verfahren vor der Vorinstanz streitige Gebührenerhebung beruht auf
Art. 219 lit. b der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
(TSchV; SR 455.1). Danach kann die kantonale Fachstelle nach Zeitaufwand
Gebühren erheben, die zu Beanstandungen geführt haben. Das Verwaltungsgericht
kommt aufgrund der Akten (Mängelbericht vom 21. Dezember 2011 und Fotobelege)
zum Schluss, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die am 14.
Dezember 2011 durchgeführte Kontrolle zu Beanstandungen geführt habe; ausgehend
davon, dass die Höhe der Kontrollgebühr nicht bestritten werde und die
Zulässigkeit der Spruchgebühr weder grundsätzlich noch masslich in Frage
gestellt werde, erscheine die Beschwerde gegen die auf Art. 219 lit. b TSchV
gestützte Gebührenerhebung nach summarischer Prüfung der Akten und der
Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon
aus, dass sie die Höhe der Kontrollgebühr nicht in Frage stelle. Indem sie dazu
ausführt, sie habe die ganze Kontrolle komplett bestritten, womit auch die Höhe
der Gebühr als komplett bestritten zu gelten habe, zeigt sie indessen nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht schweizerisches Recht
verletzt, namentlich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
getroffen habe. Hauptsächlich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die
Kontrolle zu Beanstandungen geführt habe. Zwar erwähnt sie, dass das im
Nachgang zur Kontrolle eröffnete Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung
geführt haben soll. Ansonsten versteift sie sich darauf, den Behörden
einseitiges und beharrliches Vorgehen gegen sie und ihren Betrieb vorzuwerfen.
Wohl äussert sie sich zu einzelnen Aspekten ihrer Tierhaltung, wobei aber nicht
klar wird, auf welche der offenbar mehreren durchgeführten Kontrollen sie sich
bezieht. Jedenfalls unterlässt sie es, sich konkret mit dem Inhalt gerade des
Berichts vom 21. Dezember 2011 und der vom Verwaltungsgericht erwähnten
Fotodokumentation auseinanderzusetzen. Damit aber zeigt sie nicht auf, dass das
Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung der Prozessaussichten von einem
offensichtlich unzutreffenden Sachverhalt ausgehe oder inwiefern es
schweizerisches Recht verletze.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
106 Abs. 2 BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Dem - zumindest sinngemäss - auch für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller