Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.102/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_102/2012

Verfügung vom 25. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
Regierung des Kantons Graubünden,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3.
Kammer, vom 13. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Regierung des
Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011,
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit das vorliegende Verfahren bis zum
Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_100/2012 vorläufig sistiert
worden ist,
in das Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2012,
womit die Beschwerde vom 31. Januar 2012 unter Hinweis auf das mittlerweile
ergangene Urteil 2C_100/2012 des Bundesgerichts vom 25. September 2012
zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über
die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind
(Art. 68 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 3. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger