Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1027/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1027/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 22. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1968, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 16. Juli 2006
in die Schweiz ein und heiratete am 29. August 2006 eine 1971 geborene, im
Kanton Zürich niedergelassene türkische Staatsangehörige, mit der er bereits
vom 1. Februar 1991 bis 17. Oktober 1996 in der Türkei verheiratet gewesen war
und mit der er eine 1993 geborene Tochter hat. Er erhielt am 12. Dezember 2006
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Ehefrau und Tochter, letztmals
verlängert bis 28. August 2010. Mit Verfügung vom 16. März 2009 nahm der
Einzelrichter des Bezirks Zürich vom Getrenntleben der Ehegatten seit 17.
Januar 2009 und weiterhin auf unbestimmte Zeit Vormerk. Er stellte die Tochter
unter die Obhut der Mutter, unter Einräumung eines Besuchsrechts an X.________.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 8. März 2011 das Gesuch von
X.________ vom 12. August 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. Juni 2011. Die
dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel, womit die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung beantragt wurde, blieben erfolglos (zuletzt mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2012).

2.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung
sowie die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der erstgenannte Antrag
setzt voraus, dass eine Niederlassungsbewilligung überhaupt vorliegt (Art. 41
Abs. 3 AuG und Art. 63 VZAE); er wird gegenstandslos, wenn dies nicht der Fall
ist. In Bezug auf den zweiten Antrag ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer
in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch beruft (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). In der Folge ist die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG).

3.
3.1 In der Sache erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und
kann ohne Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung und unter Verweisung
auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 BGG):

3.2 Der aus dem Zusammenleben mit einer niedergelassenen Ehefrau abgeleitete
Anspruch auf Niederlassungsbewilligung besteht nur, wenn die Ehegatten fünf
Jahre lang in der Schweiz zusammen gewohnt haben (Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG; BGE
136 II 113 E. 3.3 S. 117), es sei denn, dass für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art.
49 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der Ehegatte nach Art. 50 Abs.
1 AuG weiterhin einen (selbständigen) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).

3.3 Unbestritten hat der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre in der Schweiz
mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Er macht als wichtigen Grund für ein
Getrenntleben (Art. 49 AuG) geltend, dass das Eheleben durch die
gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau (posttraumatisches
Belastungssyndrom mit Depression nach lebensbedrohlichem Bauchdurchschuss) bis
auf Weiteres nicht fortgeführt werden könne. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind
jedoch nicht per se ein wichtiger Grund für das Getrenntleben, zumal die
Ehegatten zu gegenseitigem Beistand verpflichtet sind (Art. 159 Abs. 3 ZGB),
was insbesondere auch bei gesundheitlicher Beeinträchtigung gilt. Zudem wäre
kumulativ erforderlich, dass die Familiengemeinschaft trotz des getrennten
Wohnsitzes weiterhin besteht, was nach den willkürfreien und damit für das
Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG)
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sowie nach den eigenen Vorbringen des
Beschwerdeführers gegenwärtig und bis auf Weiteres nicht der Fall ist. Die vage
Möglichkeit, dass dereinst die Familiengemeinschaft wieder aufgenommen werden
könnte, ist nicht einer weiter bestehenden Familiengemeinschaft gleichzusetzen.

3.4 Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.5 Aus der Beziehung zur volljährigen Tochter ergibt sich auch im Lichte von
Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Bewilligung, zumal ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, welches allenfalls einen solchen Anspruch begründen
könnte (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.), nach den Feststellungen der Vorinstanz
nicht besteht.

4.
4.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
damit durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich nicht verletzt. Die
Beschwerde ist dementsprechend infolge fehlender Begründetheit abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Dem Kanton
Zürich, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher