Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1024/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1024/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 22. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ focht die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu
den Staats- und Gemeindesteuern 2008 beim Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich an. Da er als zahlungsunfähig erachtet wurde, forderte ihn das
Steuerrekursgericht gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. c des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten, d.h. zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--,
auf. X.________ ersuchte darauf um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
was der Einzelrichter des Steuergerichts mit Verfügung vom 23. Januar 2012
wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ablehnte; zugleich wurde eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung angesetzt mit der Androhung, dass
bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Am 26. März 2012 trat das
Steuerrekursgericht wegen Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf
den Rekurs nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit kostenpflichtigem
Urteil des Einzelrichters vom 22. August 2012 ab.

Gegen dieses Urteil hat X.________ am 11. Oktober (Datum der Rechtsschrift 10.
Oktober) 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, es sei auf den Rekurs einzutreten
und es seien ihm die vom Verwaltungsgericht auferlegten Kosten zu erlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form dazulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden
kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung
von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem
Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse
gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S.
521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E.
2.3 S. 466). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanzen des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig
oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105
Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht,
die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung
von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler
Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); auch die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend Rügen müssen mithin den
strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass das Steuerrekursgericht sich für die
Kostenvorschusserhebung auf § 15 Abs. 2 lit. c VRG stützen konnte und davon in
Beachtung von § 16 VRG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV nur hätte absehen müssen, wenn
die Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erschienen; es habe zu
Recht auf Aussichtslosigkeit erkannt, weil die zum Nachweis der geltend
gemachten abzugsfähigen Kosten erforderlichen Belege dem Steuerrekursgericht
nicht vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei
unlogisch, gerade bei Zahlungsunfähigkeit einen Vorschuss zu verlangen, ohne
indessen diesbezüglich auf den Zusammenhang zwischen § 15 Abs. 2 lit. c und §
16 VRG (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) einzugehen. Insofern wird keine schweizerisches
Recht verletzende Anwendung kantonalen Rechts geltend gemacht. Was die Frage
der Aussichtslosigkeit des Rekurses vor dem Steuerrekursgericht betrifft,
widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung des Verwaltungsgerichts,
dass Belege für die geltend gemachten Abzüge gefehlt hätten. Er führt dazu aus,
er sei "sicher, dass diese eingereicht wurde(n)". Inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig wäre,
wird damit nicht in einer der Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 2 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller