Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1020/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1020/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
18. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1984 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 28. Mai
2000 als 16-Jähriger im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 27. Mai 2011 verlängert
wurde. Am 20. Oktober 2010 heiratete er eine Landsfrau, die 1996 als
Siebenjährige in der Schweiz vergeblich um Asyl ersucht, indessen eine
Härtefall-Aufenthaltsbewilligung erlangt hatte.
Zwischen 2004 und 2007 erwirkte X.________ vier Bussen von jeweils mehreren 100
Franken wegen Verkehrsdelikten. Am 27. Februar 2010 verursachte er einen
gravierenden Selbstunfall in alkoholisiertem Zustand mit Todesfolge für einen
Mitfahrer; dafür wurde er am 25. November 2010 wegen fahrlässiger Tötung,
falscher Anschuldigung (er hatte versucht, den überlebenden Mitfahrer als
Lenker zu bezeichnen) und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Am
2. Januar 2012 sodann wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),
Raufhandels und Tätlichkeiten sanktioniert.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen die Aufenthaltsbewilligung von X.________; zugleich verfügte es seine
Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 20.
April 2012). Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. September 2012 ab,
soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, evtl. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrunde liegenden Entscheide
seien aufzuheben; von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen,
vielmehr sei dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz -
eventuell mit Auflagen und Bedingungen bzw. auf Zusehen hin - zu gestatten,
allenfalls unter Annahme eines Härtefalles.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und gegen Entscheide betreffend die
Wegweisung (Ziff. 4).
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des kantonalen
Migrationsamtes vom 8. April 2011, womit die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers widerrufen wurde. Die Bewilligung war bis 27. Mai 2011
befristet, und sie ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen (Art. 61 Abs.
1 lit. c AuG). Der Rechtsstreit betrifft mithin nunmehr die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung; die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin vom Bestehen eines
Anspruchs auf Bewilligungsverlängerung ab.

2.2 Der Beschwerdeführer hat keinen auf Gesetzesrecht des Bundes beruhenden
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seine
Ehefrau hat ihrerseits bloss eine Aufenthaltsbewilligung, sodass Art. 44 AuG
zur Anwendung kommt, der als solcher nicht unmittelbar anspruchsbegründend ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens und auf die Menschenwürde (Art. 8 EMRK, Art. 13 und 14 bzw. Art.
7 BV). Angesichts der auch hinsichtlich nicht evidenter
Eintretensvoraussetzungen geltenden Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG
obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, einen aus diesen konventions-
bzw. verfassungsrechtlichen Garantien fliessenden Anspruch auf
Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (Urteil 2C_821/
2011 vom 22. Juni 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011
vom 26. April 2012 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_940/2012 vom
1. Oktober 2012 E. 2.1; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK
ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).
Keiner Erläuterung bedarf, dass der Beschwerdeführer selber aufgrund von Dauer
und Art seiner bisherigen Anwesenheit keinen unmittelbaren Bewilligungsanspruch
hat. Es stellt sich einzig die Frage, ob seine Ehefrau hier in einem Ausmass
verwurzelt sei und insofern ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes
gefestigtes Anwesenheitsrecht habe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.);
diesfalls könnte sich der Beschwerdeführer seinerseits ausländerrechtlich auf
den Schutz des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen. Das
Verwaltungsgericht hat in E. 6.6 des angefochtenen Urteils die persönlichen
Verhältnisse der Ehefrau, ihren Integrationsgrad und ihr Verhältnis zum
Heimatland dargestellt. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, ein faktisches
Anwesenheitsrecht der Ehefrau zu behaupten, ohne auf die diesbezüglich vom
Verwaltungsgericht geäusserten Vorbehalte einzugehen. Damit wird nicht in
vertretbarer Weise ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Ehefrau geltend
gemacht, sodass auch dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Bewilligung abgeht.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller