Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1018/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1018/2012

Urteil vom 6. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 5. September 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ (geb. 1974) stammt aus Eritrea. Er reiste im November 2007 in die
Schweiz ein. Am 11. Januar 2010 gewährte das Bundesamt für Migration ihm Asyl,
worauf er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche
regelmässig verlängert wurde. Seit dem 9. Januar 2013 ist X.________ im Besitz
der Niederlassungsbewilligung.

B.

 Am 9. Oktober 2010 heiratete X.________ in Khartum (Sudan) seine Landsfrau
Y.________ (geb. 1987). Am 11. Mai 2011 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Einreise- und Familiennachzugsgesuch der Ehegatten X.________ vom
17. Oktober 2010 ab, da X.________ seit seiner Einreise in erheblichem Masse
(Januar 2010 bis März 2011: Fr. 61'000.--) von der Sozialhilfe habe unterstützt
werden müssen und er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um den
Lebensunterhalt für sich und seine Frau bestreiten zu können. Die
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten
diese Verfügung auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 11. Mai 2012 bzw. 5.
September 2012.

C.

 X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Gattin die Einreise in die Schweiz zum
Verbleib bei ihrem Ehemann zu gestatten; allenfalls sei die Sache zu neuem
Entscheid an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich zur
Beschwerde zu äussern. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ und Y.________ haben an ihren Anträgen und Ausführungen
festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass 
potenziellein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E.
3.3. S. 500 f.). In diesem Fall bildet die Frage, ob der Familiennachzug zu
bewilligen ist, Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S.
287).

1.2. Der beschwerdeführende Gatte ist ein anerkannter eritreischer Flüchtling,
dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 AsylG [SR 142.31]). Er hat
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig
aufhält sowie nach fünfjähriger rechtmässiger Anwesenheit - längerfristige
Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorbehalten - auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 AsylG; WALTER
STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, N. 11.47). Zwar kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44 AuG (Familiennachzug von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung) geltend machen (BGE 137 I 284 E. 1.2 S.
287 mit Hinweisen; MARTINA CARONI, Der Familiennachzug in der Schweiz -
Gratwanderung zwischen Menschenrechten, Gleichberechtigung und restriktiver
Zulassungspolitik, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, 2013, S. 3 ff., dort S. 19 f.). Er verfügt wegen seiner flüchtlings-
und asylrechtlichen Situation indessen über ein  gefestigtes Anwesenheitsrecht,
welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw. verfassungsrechtlich
garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art. 8 EMRK und Art. 13
BV; BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 122 II 1 E.1e S. 5 [altrechtlich]; vgl. auch
BGE 139 II 65 E. 4.1; UEBERSAX/REFAEIL/BREITENMOSER, Die Familienvereinigung im
internationalen und schweizerischen Flüchtlingsrecht, in: UNHCR/SFH [Hrsg.],
Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flüchtlingsrecht, 2009,
S. 471 ff., dort S. 518).

1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) gegen
den negativen, kantonal letztinstanzlichen  ausländerrechtlichen
 Nachzugsentscheid eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten (vgl. Urteil 2C_983/2012 vom 5. September 2013
E. 1, zur Publikation vorgesehen).

2.

2.1. Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art.
42 ff. AuG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren
Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist
trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das
behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AuG). Der Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz  gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; 137 I 247 E. 4.1.2).
Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen
Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer
Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche liegen
vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG
i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AuG bestehen. Die meisten europäischen Staaten
gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt
gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl.
BGE 126 II 335 E. 3c/aa S. 344).

2.2. Der Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines
der Ehepartner besteht im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens
unter Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische Ehegatte
mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a AuG),
die Eheleute über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (Art. 44 lit. b AuG)
und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem müssen die jeweiligen
Nachzugsfristen eingehalten sein (Art. 73 Abs. 1 - 3 VZAE). Der Anspruch
entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (bspw. Umgehungs-
oder Scheinehe) oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliegt, d.h.
insbesondere, wenn der Partner, für den die anwesende Person (mit) zu sorgen
hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG, vgl. zu
diesem Kriterium das EGMR-Urteil  Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013
[Nr. 52166/09] § 59).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist im November 2007 in die Schweiz gekommen. Am 11.
Januar 2010 wurde ihm Asyl gewährt und gestützt hierauf eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Erst nach seiner Flucht heiratete er am 9.
Oktober 2010 seine heutige Gattin. Seine Rechtsstellung hat in dem Sinne als
gesichert zu gelten, dass er nur noch unter besonderen Umständen ausgewiesen
oder in seine Heimat zurückgeschafft werden kann (Art. 63 bzw. 65 AsylG und BGE
135 II 110 ff.; 139 II 65 E. 4 und 5). Seine Beziehung zur Schweiz als Asylland
ist relativ eng (BGE 122 II 1 E. 3d S. 10) : Sozialhilferechtliche Probleme
können ihm persönlich flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und
seine ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht wegen solcher beendet werden;
auf seine eigene finanzielle Situation kommt es somit nicht unmittelbar an
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Nach Art. 23 FK ist ihm als anerkanntem
Flüchtling ohne ausländerrechtliche Folgen vielmehr "die gleiche Fürsorge und
öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet.

3.2. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit der  nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der
finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im
öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins
hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und
der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs
konventionsrechtlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile  Konstantinov gegen
Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl des
Landes"] und  Hasanbasic, a.a.O., § 59), doch sind die statusspezifischen
Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen) Familiennachzug von
Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1
E. 2 S. 6). Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 5 VZAE, wonach der
"besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim
Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung" getragen wird, was
umso mehr für anerkannte Flüchtlinge gelten muss, denen die Schweiz Asyl
gewährt hat und die damit über eine bessere Rechtsstellung verfügen als die
vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl
überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine
Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder
Fernhaltegründe bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; 120 Ib 1 E. 3c).

3.3. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die
Anspruchssituationen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121)
inzwischen umfassender geregelt und auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen
von Art. 44 AuG ausdrücklich verzichtet hat. Dieser bezieht sich in erster
Linie auf die Fälle eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst
eine konventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person
wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr
bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich begründete
Familienleben pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt.

4.

4.1. Die Gattin des Beschwerdeführers ist selber Eritreerin und hält sich nach
ihren Abgaben ohne Aufenthaltsberechtigung im Sudan auf, wobei die
Verhältnisse, denen sie dort ausgesetzt ist, als schwierig zu gelten haben.
Zwar heiratete der Beschwerdeführer sie dort erst, nachdem er in der Schweiz
Asyl erhalten hatte, ohne dass sie ihre eheliche Beziehung zuvor vertieft
hätten vorbereiten oder bereits gemeinsam leben können, doch riskiert er,
seinen Asylstatus zu verlieren, entschlösse er sich, zu seiner Frau in den
Sudan zu ziehen. Entgegen den Überlegungen des Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich kann unter diesen Umständen nicht ohne weitere Abklärungen und rein
vermutungsweise davon ausgegangen werden, das Zusammenleben sei "wohl auch" im
Sudan möglich, wo die Heirat stattgefunden habe. Aufgrund der dortigen
spezifischen Verhältnisse von eritreischen Flüchtlingen (vgl. hierzu etwa das
Urteil des BVGer D-5921/2009 vom 30. März 2012 E. 5) und mit Blick auf den
Asylentscheid zugunsten des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass
die Eheleute ihre Beziehung in zumutbarer Weise im gemeinsamen Heimatstaat oder
(legal) in einem (anderen) Drittstaat leben könnten, zu dem engere Beziehungen
bestünden als zur Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 289).

4.2.

4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen
(mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn
die Gefahr einer  fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.
Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung aber auf  längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem
ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil
2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).

4.2.2. Die entsprechende Praxis gilt unter dem neuen Recht fort (vgl. oben E.
3.2; siehe auch die Urteile 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2 und 2C_31
/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2) : Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor
dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine
massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von
anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher
und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat
diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der
Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen
Familienbildung zu tragen (BGE 122 II 1 E. 3a). Unternimmt der anerkannte
Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen
eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der
Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er
auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies
genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der
Schweiz zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den
Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine Situation zu schaffen
vermag, die es ihm erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG zu
erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit
ausgeglichen werden kann. Dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl kommt
ein Aufenthaltsrecht zu, das einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls
gebieten und die Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verpflichten kann, den Betroffenen zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/cc) bzw. im Sinne einer
verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest weniger hohe
Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in nicht asyl-
und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen.

4.3. Aufgrund des verbindlich und nicht willkürlich festgestellten Sachverhalts
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) hat sich der Beschwerdeführer um seine
Integration bemüht. Er besuchte verschiedene Deutschkurse und nahm an einem
Beschäftigungsprogramm teil. Seit Januar 2012 ist er im Rahmen eines Bildungs-,
Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogramms einer befristeten Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiter in einem Unterhaltszentrum nachgegangen. Seine
Bemühungen um eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt haben indessen
noch keinen Erfolg gezeitigt. Er hat sich bisher auch nicht teilweise auf
diesem zu integrieren vermocht. Bei seiner Gattin handelt es sich um eine
26-jährige eritreische Staatsangehörige. Es dürfte dieser bei einer Einreise in
die Schweiz aus sprachlichen und kulturellen Gründen schwerfallen, in
absehbarer Zeit bereits substanziell zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts
beizutragen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz - jedenfalls zum
Zeitpunkt ihres Entscheides, auf den abzustellen ist - im Rahmen der
Beweiswürdigung bzw. der prospektiven Abschätzung der Entwicklung davon
ausgehen, diese erscheine (noch) nicht hinreichend gesichert, dass im Falle des
Nachzugs eine auf Dauer ins Gewicht fallende (zusätzliche) Fürsorgeabhängigkeit
ausgeschlossen werden kann. Da der Beschwerdeführer inzwischen über die
Niederlassungsbewilligung verfügt, wird die Frage allenfalls in einem neuen
Verfahren gestützt auf die aktuellen Verhältnisse neu zu prüfen sein.

5.

5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es kann jedoch ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

3.

 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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