Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1010/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1010/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 5. September 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1971) stammt aus dem Kosovo. Nachdem er in der Schweiz
wiederholt erfolglos um Asyl nachgesucht hatte (1992, 1995, 1998), heiratete er
am 21. November 2006 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1963). Er erhielt in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

1.2 Am 27. Oktober 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die
Bewilligung weiter zu verlängern, da eine Scheinehe vorliege bzw. zumindest
keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestehe. Hiergegen gelangte X.________
erfolglos an die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 beantragt er, dessen Urteil vom 5.
September 2012 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht
nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss zudem - in
Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun,
inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Ob die
vorliegende Eingabe diesen Voraussetzungen in allen Punkten genügt, kann dahin
gestellt bleiben, da sie sich so oder anders als offensichtlich unbegründet
erweist und ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden
kann.

3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art.
51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall bestehen verschiedene Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer weniger als drei Jahre mit seiner Gattin zusammengelebt bzw.
kein gegenseitiger Ehewille während der erforderlichen Dauer fortbestanden hat.
Die Problematik brauchte indessen nicht weiter vertieft zu werden, da die
Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
zumindest nicht als erfolgreich integriert gelten kann: Der Beschwerdeführer
spricht nur "gebrochen Deutsch" und ist hier straffällig geworden. Mit
Strafbefehl vom 7. Juni 2011 wurde er unter anderem wegen mehrfachen Betrugs,
mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung sowie wegen
Fälschung von Ausweisen verurteilt. Der Beschwerdeführer bzw. sein Arbeitgeber
hatten insgesamt unrechtmässig Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 17'875.65,
SUVA-Unfallleistungen von Fr. 52'185.65, Schlechtwetterentschädigungen von Fr.
277'270.90 sowie Arbeitslosengelder von Fr. 9'878.75 bezogen. Im Übrigen ist
der Beschwerdeführer bereits am 5. Dezember 2006 und am 18. Juli 2007 für sein
früheres Verhalten ausländerrechtlich verwarnt worden. Mit der Vorinstanz ist
unter diesen Umständen davon auszugehen, dass ihm die Fähigkeit oder die
Bereitschaft fehlt, sich in die hiesige Rechtsordnung einzugliedern und sich an
die in der Schweiz geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu
halten.
3.2.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch nach
einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S.
348 ff.). Dabei ist ausschlaggebend, ob die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137
II 345 E. 3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2
sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Wurden
wie im vorliegenden Fall keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war
der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch
auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier
nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen allenfalls auch
eine Landessprache beherrscht.
3.2.3 Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat sozialisiert worden. Er lebt -
abgesehen von einigen kürzeren illegalen Aufenthalten oder jenen im Rahmen der
Asylverfahren - erst seit 2006 in der Schweiz, wobei er lediglich von November
2006 bis November 2010 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Mit den
Verhältnissen in seiner Heimat ist er nach wie vor vertraut. Neben drei Kindern
verfügt er dort über weitere familiäre Beziehungen; es kann somit keine Rede
davon sein, dass seine Wiedereingliederung gefährdet wäre. Der Umstand, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo ungünstiger sind als in der
Schweiz, begründet keinen nachehelichen Härtefall. Dass sich ein solcher aus
seiner gesundheitlichen Situation ergeben würde, macht der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht mehr geltend. Die Vorinstanz hat die Frage im Übrigen
detailliert geprüft; es kann diesbezüglich sowie in allen weiteren Punkten
ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf (überhaupt) eingetreten werden
kann. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar