Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1009/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1009/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Kammer.

Erwägungen:

1.
X.________, 1975 geborener Kosovare, war 1995 erstmals in die Schweiz
eingereist; er stellte zweimal untaugliche Asylgesuche. Während der Dauer
dieser früheren unstabilen Anwesenheit wurde er - unter anderem - am 31. Mai
1999 zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten wegen schwerer Körperverletzung
verurteilt. Am 24. April 2001 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer
Bürgerin. Am 14. Juli 2001 reiste er zu ihr in die Schweiz ein; er erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 13. Juli 2006 verlängert wurde. Im
Oktober 2004 wurde er Vater eines ausserehelichen Kindes. Die eheliche
Wohngemeinschaft wurde zunächst im März 2004 aufgehoben. In der Folge blieb
streitig, ob die Ehegemeinschaft nochmals aufgenommen worden war und wenigstens
zeitweise fortbestand. Nach übereinstimmender Schilderung wurde die
Gemeinschaft indessen spätestens im November 2005 aufgegeben. Die Ehe ist
schliesslich am 7. Januar 2008 geschieden worden.
Am 7. Juli 2006 ersuchte X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch am 2. September
2009 ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 14. März 2012). Mit Urteil vom 5.
September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab. Dabei setzte es die
Ausreisefrist neu auf Ende November 2012 an, vorbehältlich der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 19.
Oktober 2012, mithin innert der ihm hierfür angesetzten Frist, hat er das
angefochtene Urteil nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei muss sich mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen
auseinandersetzen.

2.2 Das angefochtene Urteil beruht auf altem Recht (Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Dies wird vom
Beschwerdeführer - zu Recht - nicht bestritten: Das massgebliche Gesuch um
Bewilligungsverlängerung datiert von 2006 (vgl. Art. 126 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG
[SR 142.20]). Damit kommt insbesondere Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zur
Anwendung.

2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat
er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG
besteht kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechts- oder Scheinehe).
Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann
sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als
rechtsmissbräuchlich erweisen. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Ausländer
sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm
selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für
ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches
Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem
schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht
ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus,
dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die
Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des
gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E.
4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
Die Berufung auf Art. 7 ANAG ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die
Ehegemeinschaft bereits vor Ablauf von fünf Jahren Ehedauer (vgl. Art. 7 Abs. 1
zweiter Satz ANAG) unwiderruflich dahingefallen ist.

2.4 Der Beschwerdeführer war während mehr als fünf Jahren mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet. Er kann damit an sich gestützt auf Art. 7 ANAG eine
Niederlassungsbewilligung und damit erst recht die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hält indessen dem
Beschwerdeführer eine rein ausländerrechtlich motivierte, rechtsmissbräuchliche
Berufung auf die Ehe vor. Das angefochtene Urteil befasst sich namentlich mit
den Verhältnissen ab Mitte März 2004, dem Zeitpunkt der - ersten - Aufgabe der
Wohngemeinschaft, und bewertet die verschiedenen Phasen des behaupteten
erneuten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer wirft ihm diesbezüglich falsche
Sachverhaltsermittlung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Sämtliche
dieser Rügen stossen ins Leere: Die Ehegemeinschaft ist unbestrittenermassen,
auch nach Auffassung des Beschwerdeführers, im November 2005 definitiv
aufgegeben worden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt - die Ehe hatte noch nicht
fünf Jahre gedauert - erwies sich die Berufung auf Art. 7 ANAG als
rechtsmissbräuchlich im Sinne der vorstehenden Darlegungen zum Rechtsmissbrauch
unter der Herrschaft des ANAG (E. 2.3). Der Beschwerdeführer befasst sich mit
keinem Wort mit dem (altrechtlich zu beurteilenden) Aspekt des
Rechtsmissbrauchs bei der Anrufung von Art. 7 ANAG im Falle einer nach weniger
als fünf Jahren aufgegebenen Ehegemeinschaft.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung zum
entscheidwesentlichen Element des Rechtsstreits (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.5 Soweit das Verwaltungsgericht sich mit der Frage befasst, ob dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 7 ANAG oder einer sonstigen Anspruchsnorm zu
verlängern gewesen wäre, und soweit der Beschwerdeführer darauf Bezug nimmt
(Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig.

2.6 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.7 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller