Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1004/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1004/2012

Urteil vom 30. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
1.  X.________,
2.  Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Tax Competence AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich,

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 22. August 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 führen die Eheleute X.________ und Y.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2012 betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie die direkte Bundessteuer 2008. In der
Beschwerde lassen sie ausführen, dass der angefochtene Entscheid am 5.
September 2012 entgegengenommen worden sei, womit die 30-tägige Beschwerdefrist
gewahrt sei. Gestützt auf die Beschwerde ist das bundesgerichtliche Verfahren
eröffnet und in dieses auch der Kanton Zug als anderer Beteiligter mit
einbezogen worden.

2.
Am 15. Oktober 2012 reichte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zusammen
mit der Vernehmlassung die kantonalen Akten ein. Wie sich aus der
Empfangsbetätigung bei den kantonalen Akten ergibt, wurde der angefochtene
Entscheid durch die heutige Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. (und nicht
am 5.) September 2012 in Empfang genommen. Das folgt auch aus dem Auszug Track
& Trace der Post.

3.
Die Beschwerdefrist beträgt - vorbehältlich abweichender Bestimmungen - 30 Tage
(Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid eines anderen Kantons (Kanton Zug) ist
nicht angefochten worden. Art. 100 Abs. 5 BGG findet daher keine Anwendung. Es
gilt Art. 100 Abs. 1 BGG.

4.
Die Beschwerdefrist wird durch die Mitteilung des Entscheides ausgelöst und
beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Sie gilt als
eingehalten, wenn die fristwahrende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).

5.
Mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides am 4. September 2012 begann
die Beschwerdefrist am 5. September 2012 (1. Tag) zu laufen. Sie endete nach 30
Tagen am Donnerstag, 4. Oktober 2012. Die vorliegende Beschwerde wurde am 5.
Oktober 2012 der Post übergeben. Das ergibt sich aus dem Zustellcouvert sowie
aus dem Auszug Track & Trace der Post. Die Beschwerde erfolgte somit nach
Ablauf der Frist. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern, deren Vertreterin
das vorliegenden Verfahren unnötigerweise verursacht hat, zu auferlegen (Art.
66 Abs. 3 BGG). Sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (zusammen mit dem nicht abgeholten
Schreiben des Bundesgerichts vom 26. April 2013), dem Kantonalen Steueramt
Zürich, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann

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