Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1003/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1003/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. September 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1956 geborene irakische Staatsangehörige X.________ reiste anfangs 1995 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 23. Februar 1998 abgewiesen
wurde; diesbezügliche Rechtsmittel (Beschwerde bzw. Wiedererwägungsgesuch)
blieben erfolglos. Indessen wurde die mit dem negativen Asylentscheid
verbundene Wegweisung nicht vollzogen, vielmehr die vorläufige Aufnahme
angeordnet. Ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14.
Februar 2007 blieb erfolglos (zuletzt Nichteintretensurteil des Bundesgerichts
2D_72/2007 vom 22. August 2007). Am 6. Oktober 2011 ersuchte X.________ erneut
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration des Kantons
Luzern wies das unter dem Aspekt von Art. 84 Abs. 5 AuG grundsätzlich zulässige
Gesuch namentlich unter Hinweis auf Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit
ab; eine Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 10. September 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Beschwerdeentscheid des
Departements erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 beschwert sich X.________ über das Urteil des
Verwaltungsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer hat keinen
bundesgesetzlich eingeräumten Anspruch auf Bewilligungsverlängerung; ein
solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 84 Abs. 5 AuG. Aus der Landesanwesenheit seit mittlerweile 16 Jahren
sodann lässt sich, namentlich bei den konkreten persönlichen bzw.
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, kein Bewilligungsanspruch
aus Art. 8 EMRK ableiten (s. dazu BGE 130 II 281). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend offensichtlich
unzulässig. Das Rechtsmittel könnte - höchstens - als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges
Recht bzw. zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht ein solches
verletzt haben könnte (s. aber die diesbezügliche spezifische
Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG). Mangels Rechtsanspruchs auf die
von ihm beantragte ausländerrechtliche Bewilligung fehlte ihm ohnehin
weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG,
dazu BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerde ist auch als
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig.
Auf die in jeder Hinsicht unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller