Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1000/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1000/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7002 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001
Chur.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 3. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die mazedonische Staatsangehörige X.________ (geboren 1989) heiratete am
19. Mai 2008 in Mazedonien ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann
Y.________. Am 1. August 2008 reiste X.________ in die Schweiz ein und erhielt
hier eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis 16. Juni 2011. Das
Bezirksgericht Plessur ermächtigte mit Eheschutzverfügung vom 17. Februar 2011
die Ehegatten zum Getrenntleben. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des
Gerichts Kumanovo, Mazedonien, vom 27. Juli 2011 geschieden.
A.b Mit Verfügung vom 15. September 2011 lehnte das Amt für Polizeiwesen und
Zivilrecht (heute: Amt für Migration und Zivilrecht) Graubünden die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________ ab und wies diese aus
der Schweiz weg. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des
Kantons Graubünden wies am 20. Februar 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde
samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess mit Urteil vom 3. Juli 2012
eine dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es für das Verfahren vor dem
Departement die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, wies im Übrigen aber das
Rechtsmittel ab.

C.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 "Beschwerde" beim
Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, soweit es die Beschwerde abwies, und es sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, allenfalls sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche
Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Sie beantragt zudem
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wies das Bundesgericht dieses Gesuch mangels
Bedürftigkeit ab, worauf X.________ den einverlangten Kostenvorschuss
einbezahlte.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 22. Oktober 2012 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und das
Verwaltungsgericht Graubünden sowie das Bundesamt für Migration beantragen
Abweisung der Beschwerde; das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AuG. Gegen den kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Art. 90 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art.
95 lit. a BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf begründete
Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe das bei ihr gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt. Mit Recht: Am 22. März
2012 hatte die Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (worin sie unter anderem unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren vor dem Departement beantragte) mit separater Eingabe auch
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren gestellt. Die Vorinstanz beurteilte zwar den in der Beschwerde
enthaltenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Departementsverfahren, nicht aber das entsprechende Gesuch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren; dementsprechend auferlegte sie der
Beschwerdeführerin einen Teil der Gerichtskosten und sprach ihr lediglich eine
reduzierte Parteientschädigung zu. Darin liegt eine formelle
Rechtsverweigerung. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet und die Sache
zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Indessen besteht kein Anlass, das angefochtene Urteil aus
diesem Grund aufzuheben, zumal die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin
trotz der besagten Rechtsverweigerung nicht daran gehindert wurde, nach der
kantonalen Verfahrensordnung alle ihre Ansprüche betreffend die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen und diese Ansprüche vom
Verwaltungsgericht auch materiell geprüft worden sind.

3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige
persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn
die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der
Auflösung drei Jahre bestanden hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), ist einzig die
Dauer des Zusammenlebens im Inland massgeblich (BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, mit der am 17. Februar 2011 vollzogenen
Trennung habe das eheliche Zusammenleben geendet. Das gelte unabhängig davon,
ob das in Mazedonien ergangene Scheidungsurteil in der Schweiz
anerkennungsfähig sei. Da keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben geltend
gemacht würden, sei die dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG nicht erreicht, so dass sich daraus kein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ergebe. Sodann lägen auch keine wichtigen Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Die Beschwerdeführerin mache eheliche
Gewalt geltend, indem der Ehemann sie zum Schwangerschaftsabbruch gedrängt und
sie während der Ehe "isoliert gehalten" habe (Einziehung des
Arbeitsverdienstes, Wegnahme von Ausweis, Bankkarte und Hausschlüssel). In
Bezug auf die Unterdrucksetzung zum Schwangerschaftsabbruch ergebe sich aber
aus den Akten nichts, was klar auf eine unzulässige Unterdrucksetzung hinweisen
würde. Nach dem Befragungsprotokoll des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht
vom 16. Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, der Mann
habe gesagt, er möchte nicht für das Kind sorgen. Auch aus dem Verlaufsbericht
des Frauenhauses Graubünden ergebe sich nichts, was einen Ermessensmissbrauch
bzw. eine Ermessensüberschreitung durch das Departement nahe legen würde. Zwar
sei von einer Druckausübung die Rede, aus den verschiedenen Mail-Berichten
gewinne man aber durchaus den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den
Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch eigenverantwortlich in Begleitung und
Unterstützung des Sozialdienstes getroffen habe. Auch bezüglich des Vorwurfs
der unzulässigen Isolation durch den Ehemann bringe die Beschwerdeführerin
nichts vor, worauf nicht bereits das Departement eingegangen sei. Die Würdigung
des Verlaufsberichts des Frauenhauses lasse nicht auf einen Rechts- oder
Ermessensfehler der Vorinstanz schliessen. Die Beschwerdeführerin lege auch
keine weiteren Nachweise gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vor,
welche das Gegenteil beweisen oder zumindest glaubhaft machen würden. Die
beschriebenen Einzelereignisse, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin nach
einem Ferienaufenthalt in Mazedonien den Ausländerausweis, den
Wohnungsschlüssel und die Bankkarten weggenommen haben soll, könnten zwar eine
Form der ehelichen Gewalt darstellen; weil sie aber einmalig seien, die Ehefrau
keiner medizinischen Versorgung bedurfte und die Ereignisse gemäss den
vorhandenen Akten zu keinen physischen oder psychischen Folgeschäden geführt
hätten, könnten sie für sich allein nicht als Gründe angesehen werden die einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden. Auch eine starke
Gefährdung der Wiedereingliederung in der Heimat sei nur allgemein behauptet,
aber nicht näher spezifiziert. Eine ernstliche Gefahr seitens der eigenen
Familie, insbesondere des Vaters, sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es der Beschwerdeführerin möglich,
in Mazedonien ausserhalb der Familie zu leben. Sie lebe erst seit vier Jahren
in der Schweiz und sei mit der Sprache, Kultur und Lebensweise in der Heimat
vertraut.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits vor den Vorinstanzen die
vorfrageweise Prüfung der Anerkennung des ihres Erachtens gegen den ordre
public (Art. 27 IPRG) verstossenden mazedonischen Scheidungsurteils und
kritisiert als Rechtsverweigerung, dass die Vorinstanzen diese Prüfung nicht
vorgenommen hätten. Sie stellt aber die vorinstanzliche Feststellung nicht in
Frage, dass die eheliche Gemeinschaft bereits mit der Eheschutzverfügung vom
17. Februar 2011 beendet wurde. Sie behauptet auch nicht, die Ehegemeinschaft
sei nachher wieder aufgenommen worden. Bei dieser Sachlage ist das
Scheidungsurteil für die Bemessung der Drei-Jahres-Dauer im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG nicht von Bedeutung; folglich ist es dafür auch unerheblich,
ob es in der Schweiz anerkannt wird.
Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, die Missachtung ihrer
Verfahrens- und Beteiligungsrechte im mazedonischen Urteil habe Einfluss auf
die Beurteilung der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
insbesondere auf ihre Stellung im Herkunftsland. Indessen sind für die
Beurteilung, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; hinten E. 5.2), die dortigen
Verhältnisse massgebend. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das
Scheidungsurteil in Mazedonien als rechtskräftig gilt. Ihre Stellung in
Mazedonien wird sich nach der dort geltenden Rechtslage richten. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich das mazedonische Umfeld dafür interessieren sollte,
ob das Urteil in der Schweiz anerkannt wird und inwiefern dies für die
Wiedereingliederung von Bedeutung sein soll. Die Vorinstanzen durften daher auf
eine vorfrageweise Abklärung dieser zivilrechtlichen Frage verzichten.

5.
Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht mit Recht einen Anspruch nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG verneint. Zu prüfen ist ein solcher nach lit. b.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht körperliche, sondern psychische
häusliche Gewalt geltend.
5.1.1 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt,
sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf
eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und
deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität
sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die
psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sondern hierfür verlangt die Rechtsprechung
eine gewisse Intensität der ehelichen Gewalt (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S.4):
Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von
der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine
glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für
die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben,
wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet
wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver
Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abhängigkeit des Opfers
häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die
Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person
nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder
den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die ausländische
Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342;
124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche
Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE
138 II 229 E. 3.2.3).
5.1.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern unzutreffend, als darin (E.
2c S. 11 f.) die Rede davon ist, die Erteilung bzw. Verlängerung der
Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege im Ermessen der zuständigen
Behörden. Aus dem Zusammenhang geht aber hervor, dass diese Ausdrucksweise nur
eine unpräzise Redaktion darstellt; in Wirklichkeit geht die Vorinstanz
zutreffend davon aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art 50 AuG ein
Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht (E. 2a S. 9); mit dem Hinweis auf
das "Ermessen" meint sie, dass die Behörden einen gewissen
Beurteilungsspielraum in der Würdigung des Sachverhalts haben; das entspricht
auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4; Urteil
2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2).
5.1.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz, legt aber nicht dar, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein
sollen. Insbesondere ist der Vorwurf unzutreffend, die Vorinstanz habe den
Bericht des Frauenhauses Graubünden nicht berücksichtigt: Die Vorinstanz hat
vielmehr diesen Bericht ausdrücklich gewürdigt. Es ist entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin nicht aktenwidrig, aus diesem Bericht abzuleiten, die
Beschwerdeführerin habe den Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch
eigenverantwortlich getroffen. Zwar steht auf S. 2 des chronologisch
aufgebauten Berichts, der Mann setze die Beschwerdeführerin massiv unter Druck
("Frau Z.________ könne nicht helfen, folg(l)ich müsse sie ausreisen. Damit sie
in Mazedonien wieder heiraten kann, soll sie das Kind abtreiben"), und diese
sei völlig überfordert mit der Situation. Ein Antwortmail (offenbar von einer
Mitarbeiterin des Frauenhauses) vom 19. Februar 2011 gibt an, sie habe "heute"
erfahren, dass "gestern" der Mann gesagt habe, die Beschwerdeführerin müsse
abtreiben, damit sie in Mazedonien eine Existenzgrundlage habe. Auf der
folgenden Seite steht jedoch, das sei die durch den Mann erfolgte Übersetzung
der Aussage einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes. Anschliessend steht weiter,
die Beschwerdeführerin wisse, dass sie gute Chancen habe, bis nach der Geburt
in der Schweiz bleiben zu können, sie sei am Abwägen, ob sie kämpfen wolle;
nach einer geschwärzten Passage steht sodann, die Beschwerdeführerin habe sich
für eine Abtreibung entschieden. Daraus ergibt sich wohl, dass die Abtreibung
unter dem Druck der Umstände, aber nicht, dass sie unter dem Druck des Mannes
stattgefunden hat. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, dass die
übrigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur geltend gemachten
häuslichen Gewalt (E. 3.2) offensichtlich unrichtig seien. Insbesondere hat
sich die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht nur
auf die strafrechtliche Einschätzung fokussiert. Vielmehr hat sie mit Recht
darauf hingewiesen, dass keine Nachweise im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE
vorlägen, welche häusliche Gewalt beweisen oder zumindest glaubhaft machen
würden.
5.1.4 Bei diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz mit Recht das Vorliegen
häuslicher Gewalt im dargelegten Sinne (E. 5.1.1) verneint: Da eine
systematische Oppression von einer gewissen Dauer mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, nicht glaubhaft gemacht ist, geht es nicht darum, dass die
Beschwerdeführerin durch das Zusammenleben mit einem tyrannischen Gatten in
ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre, so dass ihr eine Fortführung der
ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Vielmehr wollte der
Ehemann sich von der Beschwerdeführerin trennen, nachdem er sie - wenn auch
allenfalls zu Unrecht - der ehelichen Untreue verdächtigte. Dass es im Rahmen
einer solchen Trennung zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten kommen kann,
liegt im Rahmen des Üblichen und hält sich vorliegend auch zeitlich in Grenzen
(von ca. Ende Dezember 2010 bis zum Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2011).
Eine bestehende Schwangerschaft stellt in einer solchen Situation
verständlicherweise eine erhebliche Belastung für die Frau dar; daraus oder aus
dem Umstand, dass die Schwangerschaft abgebrochen wurde, folgt aber nicht, dass
die Frau Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre.

5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf eine Gefährdung der
Wiedereingliederung in Mazedonien.
5.2.1 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der
Heimat "stark gefährdet" ist; entscheidend ist nicht, ob die ausländische
Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009
E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse
zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt
keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese
Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz
(Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.6/3.7). Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Eine solche
Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2;
Urteil 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Auch hier genügen allgemeine
Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund
der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim
Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können - wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist -,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (
BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
5.2.2 Auch in dieser Hinsicht legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sein soll. Zwar wird in der Rechtsprechung als wichtiger Grund im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG genannt, dass eine geschiedene Frau (mit
Kindern) in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort
wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen und Ächtungen rechnen
müsse (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2). Diese Konstellation wurde
etwa angenommen, wenn das Scheitern der Ehe erstelltermassen darauf
zurückzuführen ist, dass die Ehefrau gegen ihren Willen dauernd in ein von ihr
abgelehntes, erniedrigendes patriarchalisches Rollenverständnis als "Sklavin"
gezwungen wurde, wobei ihr entsprechender Widerspruch zum Scheitern der Ehe
geführt hat, und die Strukturen in ihrer Heimat einer Rückkehr als geschiedene
Frau in glaubwürdiger Weise und auf ihre konkreten familiären Verhältnisse
bezogen entgegenstehen (BGE 138 II 229 E. 3.3.4). Blosse stereotype
Vorstellungen über bestimmte Gesellschaftsverhältnisse können nicht genügen.
Zwar ist in Mazedonien die Scheidungsrate deutlich tiefer als in der Schweiz,
aber ungefähr vergleichbar mit derjenigen von Italien oder Irland, so dass
nicht gesagt werden kann, eine geschiedene Frau werde in Mazedonien geächtet
oder sei in den dortigen gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar. Sodann
geht aus dem heimatlichen Scheidungsurteil nicht hervor, dass die Schuld an der
Scheidung der Beschwerdeführerin zugewiesen worden wäre. Irgendwelche weiteren
konkreten Umstände, die auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung schliessen
liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Ihr blosses
unsubstanziiertes Vorbringen, sie fürchte Gewalt seitens ihrer Familie und
derjenigen ihres Mannes, vermag eine solche Gefährdung nicht glaubhaft zu
machen (vgl. zu ähnlichen Situationen in Kosovo Urteile 2C_363/2012 vom 1.
Oktober 2012 E. 4.2; 2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.3.2).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise und
hat Anspruch auf entsprechende Parteientschädigung gegenüber dem Kanton
Graubünden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Im Umfang des Unterliegens trägt sie die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); der Kanton Graubünden trägt keine
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird zur Beurteilung
des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und
Zivilrecht, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und dem
Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein