Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_6/2012

Urteil vom 26. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,

Einwohnergemeinde Burgdorf,
vertreten durch den Gemeinderat, Kirchbühl 19,
Postfach 48, 3402 Burgdorf,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Februar 2011 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1C_177/2011.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 9. Februar 2012 hat das Bundesgericht eine von X.________
erhobene Beschwerde betreffend die Immissionen einer Solaranlage abgewiesen,
soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_177/2011).

2.
Mit Schreiben vom 12. März 2012 kritisiert X.________ das Urteil vom 9. Februar
2012 und ersucht darum, dieses zu revidieren.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG
genannten Gründen zulässig. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften macht
die Gesuchstellerin nicht geltend (Art. 121 BGG). Die Revision aufgrund der
Verletzung der EMRK fällt offensichtlich nicht in Betracht (Art. 122 BGG).
Hinsichtlich der in Art. 123 BGG genannten anderen Revisionsgründe ist
lediglich jener von Abs. 2 lit. a denkbar. Danach kann die Revision verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Die Gesuchstellerin legte ihrer Eingabe verschiedene Schreiben und einen
Zeitungsartikel mit dem Titel "Blenden Solardächer der Region Google-Maps
Satelliten?" vom 3. Mai 2011 bei. Sie zeigt indessen weder auf, inwiefern diese
Tatsachen und Beweismittel erheblich bzw. entscheidend sein könnten, noch,
weshalb es ihr nicht möglich war, sie bereits im vorangehenden Verfahren
beizubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr beanstandet sie das Urteil vom 9.
Februar 2012 in verschiedener Hinsicht, ohne zu behaupten, es liege ein
Revisionsgrund vor.

3.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Burgdorf, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold