Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.4/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_4/2012

Urteil vom 2. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Montanari,
2. Z.________,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. Januar 2012 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1B_726/2011.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 3. Januar 2012 ist das Bundesgericht auf eine von X.________
betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahmeverfügung) erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (Verfahren 1B_726/2011), weil diese den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 ersucht X.________ um Revision des genannten
Urteils.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Januar 2012
ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seiner
Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im
Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der dem Nichteintretensentscheid
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung und an den diesem Urteil
vorangegangenen Verfahren, im Übrigen wiederholt er seine bereits in den
betreffenden Verfahren vorgetragenen Rügen. Der Gesuchsteller wäre gehalten
gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes
unterlassen hat.
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Da das Revisionsgesuch nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das
vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so
dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp