Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.34/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_34/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Eusebio.
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501
Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse
12, 8280 Kreuzlingen,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, Postfach, 8570
Weinfelden.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_347/2012
vom 29. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ am 7. Oktober
2011 den Führerausweis und verpflichtete sie, ihn innert fünf Tagen abzugeben.
Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen lehnte es ab, dem Rekurs von
X.________ gegen den Ausweisentzug aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was vom
Verwaltungsgericht und danach vom Bundesgericht mit Urteil 1C_347/2012 vom 29.
Oktober 2012 geschützt wurde.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2012 beantragt X.________, dieses Urteil
des Bundesgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 7. Oktober 2011 zu keinem Zeitpunkt vollstreckbar
gewesen sei.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2.
2.1 Die Gesuchstellerin wirft dem Bundesgericht unter Berufung auf Art. 121
lit. d BGG vor, es habe aus Versehen in den Akten liegende Tatsachen nicht
berücksichtigt. So habe es "Tatsachen zur Nichteinhaltung der
kantonal-gesetzlichen Beweisbestimmungen" ausser Acht gelassen, obwohl in der
Beschwerdebegründung dargelegt worden sei, dass die kantonalen Vorinstanzen die
vom einschlägigen Verfahrensrecht vorgeschriebenen Beweisregeln nicht
eingehalten hätten. Zudem sei es irrigerweise davon ausgegangen, dass es sich
beim Gutachten von Dr. Y.________ um ein verkehrsmedizinisches Erstgutachten
handle, obwohl diesem bestenfalls die Qualität eines privaten Arztzeugnisses
des Strassenverkehrsamts zukomme. Nicht berücksichtigt worden sei auch die
Tatsache, dass sich Dr. Y.________ in völlig unhaltbarer Weise geweigert habe,
ihr Akteneinsicht zu gewähren, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich
zu verteidigen, sowie der Umstand, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung
vom Strassenverkehrsamt nicht mittels Dispositivs und ohne vorgängige Anhörung
verfügt worden sei. Wegen der unabsichtlichen Nichtbeachtung dieser
entscheidwesentlichen Tatsachen müsse das Urteil der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung vom 29. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache entweder zur
Neubeurteilung an diese Abteilung zurückgewiesen oder festgestellt werden, dass
die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nie gegeben
waren.

2.2 Das Bundesgericht hat im Verfahren 1C_347/2012 die meisten Vorbringen der
Gesuchstellerin bzw. damaligen Beschwerdeführerin nicht behandelt mit der
Begründung, sie seien im Hauptverfahren abzuhandeln und gingen in einem
Verfahren, in dem einzig zu entscheiden sei, ob die Rekurskommission dem Rekurs
gegen den Führerausweisentzug ohne Verletzung von Bundesrecht die aufschiebende
Wirkung entziehen konnte, an der Sache vorbei. Es kann damit keine Rede davon
sein, das Bundesgericht habe Tatsachenbehauptungen der heutigen Gesuchstellerin
und damaligen Beschwerdeführerin versehentlich nicht berücksichtigt. Es tat
dies mit Blick auf den Verfahrensgegenstand bewusst, womit eine Revision nach
Art. 121 lit. d BGG ausser Betracht fällt. Von vornherein unzulässig sind die
Vorbringen der Gesuchstellerin insoweit, als sie geltend machen will, das
Bundesgericht sei im Urteil 1C_347/2012 auf ihre Rügen zu Unrecht nicht
eingetreten, stellt dies doch eine im Revisionsverfahren unzulässige Kritik an
der rechtlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils dar.

2.3 Die Gesuchstellerin hält dem Bundesgericht vor, mit einer Abweisung des
Revisionsgesuchs würde es höchstrichterlich bestätigen, dass der vorsorgliche
Führerausweisentzug in einem rechtsfreien Raum stattfinde, in dem der
Betroffene jeder Willkür ausgesetzt sei. Wenn das die ernsthafte Meinung des
Bundesgerichts sei, würde das die Rechtsfortbildung auch in Bereichen
ausserhalb des Führerausweisentzugsverfahrens beeinflussen.
Dies ist unzutreffend. Die damalige Beschwerdeführerin hatte nichts
vorzubringen, was geeignet gewesen wäre, die durch ihren Unfall und das
Gutachten von Dr. Y.________ (welches vom Strassenverkehrsamt eingeholt wurde
und damit offensichtlich kein Privatgutachten darstellt) erweckten erheblichen
Zweifel an ihrer Fahreignung sofort zu zerstreuen, was allein die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte rechtfertigen können. Daraus
kann sie nicht ableiten, der vorsorgliche Führerausweisentzug finde in einem
rechtsfreien, von Behördenwillkür beherrschtem Raum statt.

3.
Das Revisionsgesuch ist unbegründet und damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin sowie dem Strassenverkehrsamt, der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi