Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.32/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_32/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Gesuchsteller, alle vertreten durch F.________,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_195/2012 vom 15. Oktober
2012.

Sachverhalt:

A.
A.________, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre gemeinsamen Kinder
C.________, D.________ und E.________ ersuchten am 24. März 2010 in der Schweiz
um Asyl.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 lehnte das Bundesamt für Migration die Gesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Die von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht (Abteilung V) am 19. März 2012 ab.

Hiergegen reichten die Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und stellte fest, dass
das Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hatte. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (1C_195/2012).

B.
A.________, B.________ sowie C.________, D.________ und E.________ ersuchen um
Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Gesuchsteller berufen sich auf Art. 121 lit. c BGG. Danach kann die
Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne
Anträge unbeurteilt geblieben sind.

1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch in einem Fall wie
hier unstreitig innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (...) übergeben werden.

Nach Angaben der Gesuchsteller ist ihnen das bundesgerichtliche Urteil am 3.
November 2012 eröffnet worden. Die Frist für die Einreichung des
Revisionsgesuchs lief somit am Montag, 3. Dezember 2012, ab. Das
Revisionsgesuch datiert von diesem Tag. Der Poststempel auf dem Briefumschlag,
mit welchem die Gesuchsteller das Gesuch versandt haben, trägt demgegenüber das
Datum des 4. Dezember 2012. Ob die Gesuchsteller das Gesuch gegebenenfalls noch
am 3. Dezember 2012 und damit rechtzeitig in einen Briefkasten geworfen haben
und sie dies beweisen könnten, kann dahingestellt bleiben. Das Revisionsgesuch
ist ohnehin unbehelflich.

1.3 Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe den
Eintretensantrag der Gesuchsteller 3 und 4 nicht beurteilt.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde, soweit sie unter anderem die
Gesuchtsteller 3 und 4 betraf, nicht eingetreten, weil gegen diese kein
Auslieferungsersuchen vorlag. Die Beschwerde war daher insoweit nach Art. 83
lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig (E. 1.2.3). Das Bundesgericht hat somit den
(implizit gestellten) Eintretensantrag der Gesuchsteller 3 und 4 beurteilt.

2.
Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

Da es aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG
nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich
jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung
nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri