Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.31/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_31/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Reinhard Pitschmann,

gegen

1. A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fischer,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau,
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_642/2012
vom 20. November 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 20. November 2012 ist das Bundesgericht auf eine von der
X.________ GmbH betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahme-verfügung) erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_642/2012), weil diese der Schweizer
Post verspätet übergeben worden ist (Art. 48 BGG).

Mit Eingabe vom 29. November 2012 beanstandet die X.________ GmbH das genannte
Urteil: Ihre Beschwerde sei durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter
nachweislich bereits am 23. Oktober 2012 und somit rechtzeitig postalisch
aufgegeben worden. Zudem sei sie am selben Tag ebenfalls vorab per Telefax an
das Bundesgericht übermittelt worden. Der entsprechenden Normierung sei klar zu
entnehmen, dass elektronische Übermittlung binnen Frist genüge; die Einbringung
per Telefax gelte als elektronische Übermittlung. Auf die demgemäss rechtzeitig
eingereichte Beschwerde sei daher einzutreten. Der Sache nach, jedenfalls
sinngemäss, ist die Eingabe vom 29. November 2012 somit als Revisionsgesuch
entgegen zu nehmen.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.

Die Gesuchstellerin unterlässt es, sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen
Revisionsgründe gemäss Art. 121 f. BGG zu berufen. An sich beschränkt sie sich
darauf, Kritik an der rechtlichen Würdigung gemäss dem beanstandeten
bundesgerichtlichen Urteil zu üben, was im Revisionsverfahren grundsätzlich
nicht zu hören ist.

Was die Gesuchstellerin vorbringt, sind Fakten, die bereits zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung bekannt waren und dem bundesgerichtlichen Entscheid denn auch
zugrunde gelegt worden sind. Sie hat es allerdings offenbar unterlassen, sich
vor der Prozessführung vor dem Bundesgericht über die betreffend Fristwahrung
im Bundesgerichtsgesetz enthaltenen massgebenden schweizerischen Regeln
Kenntnis zu verschaffen (s. namentlich Art. 44 ff. BGG).

Auch wenn die Beschwerde unbestrittenermassen am 23. Oktober 2012 in Feldkirch/
Österreich der Post übergeben worden ist, vermag das nichts daran zu ändern,
dass sie erst am 25. Oktober 2012 und damit eben erst einen Tag zu spät der
Schweizer Post übergeben worden ist, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt
worden ist (s. E. 3 des Urteils vom 20. November 2012, unter Bezugnahme auf den
klaren Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 BGG).

Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Vorab-Zustellung per Telefax
vermag daran nichts zu ändern. Entgegen ihrer Auffassung ist diese
Zustellungsart jedenfalls hierorts nicht der elektronischen Zustellung
gleichgesetzt (wie sie in Art. 48 Abs. 2 BGG vorgesehen ist; s. dazu BSK BGG -
JACQUES BÜHLER, Art. 48 Abs. 2, N 13 ff., S. 564). Wie das Bundesgericht in
ständiger Praxis festgestellt hat, ist die Einreichung einer Rechtsschrift per
Telefax ungültig (s. etwa BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f., ebenso Urteil 1B_537/
2011 vom 16. November 2011; BSK BGG - KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Art. 48
Abs. 1 N. 6, S. 561).

Das Revisionsgesuch ist demnach offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne
Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Den Gesuchsgegnern ist
durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau sowie
dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp